Symbolbild Abmahnung (Foto: ©Alexander-Limbach – stock.adobe.com)

Abmahnung oder Klage vom Deutschen Konsumentenverbund e.V. erhalten?

10.12.2020 | Medien- und Wirtschaftsrecht

Bundesweite Hilfe bei Erhalt einer Abmahnung oder Klage wegen eines Verstoßes gegen die Preisangabenverordnung, die Health-Claims-Verordnung u.a..

Immer wieder kommt es vor, dass unsere Mandantinnen und Mandanten von Verbänden, Industrie- und Handelskammern, den Handwerkskammern oder von qualifizierten Einrichtungen gemäß § 4 des Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG) wegen vermeintlicher Wettbewerbsverstöße abgemahnt werden. Reagiert das betroffene Unternehmen gar nicht oder nicht wie verlangt, drohen einstweilige Verfügungsverfahren oder Unterlassungsklagen.

Kürzlich haben wir eine Mandantin in einem Klageverfahren gegen den Deutschen Konsumentenverbund e.V. vertreten, die wegen mehrerer Wettbewerbsverstöße vor dem Landgericht Leipzig auf Unterlassung verklagt wurde.

Warum darf der Deutsche Konsumentenverbund e.V. überhaupt Ansprüche nach dem UWG und UKlaG geltend machen?

Die Aktivlegitimation des Deutschen Konsumentenverbunds folgt aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sowie aus dem UKlaG. Nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG stehen Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche wegen eines Wettbewerbsverstoßes solchen qualifizierten Einrichtungen zu, die nachweisen, dass sie in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des UKlaG eingetragen sind. Diese Liste findet man auf der Website des Bundesamts für Justiz. Hier ist unter der laufenden Nummer 14 der Deutsche Konsumentenverbund e.V. mit Sitz in Arheilger Weg 11, 64380 Roßdorf aufgelistet (Stand: 08.06.2020). Der Satzungszweck gemäß § 4 Absatz 2 UKlaG wird wie folgt beschrieben: Wahrnehmung der Interessen von Verbrauchern durch Aufklärung und Beratung; zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt (vgl. § 2 Abschnitt I Absatz 1, 2 der Satzung).

Was wurde unserer Mandantin von dem Deutschen Konsumentenverbund e.V. vorgeworfen?

Unsere Mandantin war eine große Lebensmitteleinzelhändlerin, die nach Auffassung des Deutschen Konsumentenverbundes für verschiedene Lebensmittel einerseits gar keinen Grundpreis angegeben hatte, anderseits falsche Angaben machte. Dies sollte einen Verstoß gegen § 2 der Preisangabenverordnung (PAngV) sowie gegen das Irreführungsverbot aus §§ 5, 5a UWG darstellen, so dass unsere Mandantin zunächst außergerichtlich wegen eines Wettbewerbsverstoßes abgemahnt und zur Kostenerstattung sowie zur Unterlassung aufgefordert. Nachdem unsere Mandantin zwar die Kostenpauschale erstattete, eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung jedoch nicht abgab, erhob der Deutschen Konsumentenverbund e.V. Unterlassungsklage am zuständigen Landgericht.

Da ein ehemaliger Geschäftsführer unserer Mandantin bereits im Jahr 2019 wegen eines kerngleichen Verstoßes gegen die Preisangabenverordnung (PAngV) eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung an den Deutschen Konsumentenverbund übermittelte, sprach die Klägerin zudem eine Vertragsstrafe i.H.v. 8.000,00 € aus und erweitere die Unterlassungsklage um diesen Betrag.

Wo muss der Deutsche Konsumentenverbund Klage einreichen?

Grundsätzlich können Wettbewerbsverstöße häufig an nahezu jedem beliebigen (Land-)Gericht gerichtlich geltend gemacht werden. Denn aus § 14 Abs. 2 S. 1 UWG folgt, dass neben dem Gericht am Sitz des Beklagten außerdem das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Zuwiderhandlung begangen wurde. Dies kann insbesondere im Online-Handel jedes Gericht sein, bei welchem das Angebot via Internet angeboten wird, so dass sich die Abmahnenden i.d.R. das Gericht wählen, welches nach ihrer Auffassung die größte Expertise aufweist oder aus anderweitigen Gründen bevorzugt wird.

Dies gilt jedoch nicht für den Deutschen Konsumentenverbund e.V. als qualifizierte Einrichtung i.S.v. § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG. Nach § 14 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 UWG ist das Gericht zuständig ist, in dessen Bezirk der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.

Wie ist das Klageverfahren ausgegangen?

Nachdem unsere Mandantin auf Unterlassung und Zahlung der Vertragsstrafe verklagt wurde, haben wir einen Teil der Klage anerkannt und im Übrigen einen Vergleich geschlossen. Der Deutsche Konsumentenverbund sowie die ihn vertretende Anwaltskanzlei hat sich erfreulicherweise kompromissbereit gezeigt, so dass eine angemessene und zufriedenstellende Lösung für unsere Mandantin gefunden werden konnte.

Wie soll ich mich verhalten, wenn ich eine Abmahnung oder eine Klage vom Deutschen Konsumentenverbund erhalte?

  1. Wenn Ihnen eine Abmahnung oder eine Klageschrift vom Deutschen Konsumentenverbund zugeht, sollten Sie diese Angelegenheit in jedem Fall ernst nehmen und die Fristen beachten!
  2. Im zweiten Schritt ist zu prüfen, ob die vorgeworfenen Wettbewerbsverstöße in der Sache zutreffend sind.
  3. Außerdem sollte umgehend ein Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz mit der Sache beauftragt werden, so dass eine ordnungsgemäße Prüfung der Rechtslage erfolgen kann.
  4. Da die Verstöße häufig nicht binnen der gesetzten Frist (ordnungsgemäß) abgestellt werden können, sollte unter keinen Umständen ohne (spezialisierten!) anwaltlichen Rat eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgegeben werden. Andernfalls drohen schnell empfindliche Vertragsstrafen.
  5. Die Gefahr, welche von einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ausgeht, wird leider häufig unterschätzt.

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