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BGH: App „wetter.de“ genießt keinen Werktitelschutz

19.02.2016 | Medien- und Wirtschaftsrecht

BGH, Urteil vom 28.01.2016, Az. I ZR 202/14.

Sachverhalt: Parteien streiten um Werktitelschutz für die App „wetter.de“

Die Klägerin betreibt unter der Domain „wetter.de“ eine Internetseite, auf der sie lokal aufbereitete Wetterdaten und weitere Wetter-Informationen zum Abruf bereithält. Sie bietet seit 2009 diese Wetter-Informationen auch über eine App für Smartphones und Tablet-PCs unter der Bezeichnung „wetter.de“ an.

Die Beklagte betreibt unter den Domains „wetter.at“ und „wetter-deutschland.com“ ebenfalls eine Internetseite, auf der sie Wetterdaten und weitere Wetter-Informationen zur Verfügung stellt. Seit Ende 2011 bietet auch sie eine App mit entsprechenden Inhalten unter den Bezeichnungen „wetter DE“, „wetter-de“ und „wetter-DE“ an.

In dem Anbieten durch die Beklagte sah die Klägerin ihre Titelschutzrechte an dem Domainnamen „wetter.de“ und der entsprechenden App verletzt. Die Klägerin nahm daraufhin die Beklagte auf Unterlassung, Auskunft und Ersatz von Abmahnkosten in Anspruch und begehrte die Feststellung einer Schadensersatzpflicht.

Das Landgericht Köln wies die Klage jedoch ab. Nachdem die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin vor dem Oberlandesgericht Köln erfolglos blieb, verfolgte die Klägerin mit der eingelegten Revision ihr Rechtsschutzziel nunmehr weiter.

Entscheidung: App „wetter.de“ genießt keinen Werktitelschutz, da fehlende Unterscheidungskraft und keine Verkehrsgeltung von mehr als 50 %

In der Sache hat der Bundesgerichtshof die Revision zwar als zulässig erachtet, sie jedoch als unbegründet abgewiesen und sich damit der Meinung der Vorinstanzen angeschlossen.

Der BGH hat dementsprechend zunächst ausgeführt, dass Domainnamen, aber auch Apps zwar titelschutzfähige Werke im Sinne des § 5 Abs. 3 MarkenG sein können. Im Ergebnis komme der Bezeichnung „wetter.de“ aber keine für einen Werktitelschutz nach § 5 Abs. 1 und 3 MarkenG hinreichende originäre Unterscheidungskraft zu.

Ausgangspunkt dafür sei, dass die fehlende Unterscheidungskraft eines Werktitel voraussetze, dass sich der Titel nach seiner Wortwahl, seiner Gestaltung und der vom Verkehr zugemessenen Bedeutung in einer werkbezogenen Inhaltsbeschreibung erschöpfe.

Das sei hier der Fall. Die Vorinstanz sei zu Recht davon ausgegangen, dass die Bezeichnung „wetter.de“ für eine Internetseite und für Apps, die abrufbare Wetterinformationen zu Deutschland beinhalten, schlicht beschreibend ist.

Auch ein von der Rechtsprechung abgesenkter Maßstab liege hier nicht vor. Ein solcher könne vom Grundsatz her zwar angenommen werden, wenn im Verkehr, mithin in der Öffentlichkeit bekannt ist, dass ein bestimmtes Werk mit beschreibenden Bezeichnungen gekennzeichnet wird. Weiterhin müsse auch angenommen werden können, dass der Verkehr bzw. die Öffentlichkeit aus diesen Gründen auch auf feine Unterschiede in den Bezeichnungen achten werde. Dies nimmt die Rechtsprechung regelmäßig im Bereich von Zeitungen und Zeitschriften an, die seit jeher mit mehr oder weniger farblosen und nur inhaltlich oder räumlich konkretisierten Gattungsbezeichnungen gekennzeichnet werden.

Übertragbar seien diese Grundsätze nach Ansicht des BGH jedoch nicht auf den Bereich der Bezeichnung von Internetseiten und Smartphone-Apps.

Auch unter dem Aspekt der Verkehrsgeltung könne schließlich „wetter.de“ kein Werktitelschutz zukommen. Grundsätzlich kann dabei eine fehlende originäre Unterscheidungskraft durch Verkehrsgeltung überwunden werden.

Die Klägerin konnte hier jedoch nicht belegen, dass sich die Bezeichnung „wetter.de“ in den entsprechenden Verkehrskreisen als Werktitel durchgesetzt habe.

Als Maßstab für eine solche Durchsetzung sei angesichts der schlichten Bezeichnung des Werktitels ein Grenzwert von mindestens 50 % anzusetzen. Diesen Wert habe die Klägerin nicht durch Gutachten belegen können.

Fazit: Grundsätzlich Werktitelschutz für Apps unter bestimmten Anforderungen möglich

Der BGH hat klargestellt, dass Apps grundsätzlich auch Werktitelschutz genießen können. Hinsichtlich der entsprechenden Voraussetzungen hat er aber auch klargestellt, dass ein abgesenkter Maßstab, wie bei Zeitungen und Zeitschriften, bei Apps nicht einschlägig ist.


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