BGH-Urteil: Ärztebewertung auf Jameda kann unzulässig sein

BGH-Urteil: Ärztebewertung auf Jameda kann unzulässig sein. Justitia Statue (Foto: © Alexander Limbach – stock.adobe.com)

BGH-Urteil: Ärztebewertung auf Jameda kann unzulässig sein

21.02.2018 | Medien- und Wirtschaftsrecht

BGH-Urteil: Ärztebewertung auf Jameda kann unzulässig sein. Ein Kommentar zum BGH-Urteil „Jameda“ vom 20.02.2018, Az. VI ZR 30/17.

Nachdem der Bundesgerichtshof (BGH) sich bereits im Jahr 2016 eingehend mit dem Ärztebewertungsportal „www.jameda.de“ beschäftigt hatte, erfolgte am gestrigen Tage eine weitere Entscheidung. Was für einige überraschend kam: Diesmal wurde zu Lasten des Ärztebewertungsportals entschieden und die klagende Ärztin ging als Siegerin aus dem Rechtsstreit hervor.

Im Folgenden möchten wir Ihnen einen Überblick über den streitgegenständlichen Sachverhalt und die maßgeblichen Entscheidungsgründe des BGH verschaffen. Abgerundet wird der hiesige Artikel mit einem kurzen, zusammenfassenden Fazit.

Zum Sachverhalt: Was war das Anliegen der klagenden Ärztin?

Geklagt hatte eine Dermatologin aus Köln schon im Jahr 2016 gegen das Ärztebewertungsportal „www.jameda.de“ auf Löschung ihres Profils.

Jameda zählt zu den bedeutendsten Bewertungsportalen im Bereich der medizinischen Dienstleistungen, wenn man bedenkt, dass nach Auskunft eines Statistik-Portals beispielweise im Januar 2018 rund 7,58 Millionen Unique User die Plattform besucht haben, um sich zu informieren. Entsprechend verheerend sind die Auswirkungen, wenn sich über den betroffenen Arzt schlechte Bewertungen finden oder er auf andere Weise gegenüber den Kollegen und Kolleginnen durch den Portalbetreiber benachteiligt wird.

Mit diesem Problem, was vielen Ärztinnen und Ärzten bekannt sein dürfte, hatte auch die Klägerin zu kämpfen. Neben schlechten Bewertungen, störte sie sich vor allem daran, dass bei Aufruf ihres Profils bei Jameda andere mit ihr im direkten Wettbewerb stehende Praxen den Interessenten angezeigt wurden. Neben der Fahrtdistanz zu den nächsten Kollegen, wurden auch die entsprechenden Bewertungen dargestellt.

Will man dem Vorbeugen und wünscht eine Profildarstellung ohne die Konkurrenz, kann eine Premiummitgliedschaft für 59 EUR monatlich bei Jameda gebucht werden.

Nach Auffassung der vorherigen Instanzgerichte begründet diese Geschäftspraktik Jamedas keine Rechtsverletzung bei der Klägerin.

Auf die Revision der Klägerin hin bezog nun der BGH in seiner gestrigen Entscheidung, Stellung zu der Zulässigkeit dieser Werbehinweise.

Das Urteil des BGH: Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung überwiegt

Der BGH stellte sich im Ergebnis auf die Seite der Klägerin und gab ihr Recht.

Die Vorgehensweise des Ärzteportalbetreibers greift nach seiner Auffassung in nicht zu rechtfertigender Art und Weise in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin aus Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG, insbesondere in das informationelle Selbstbestimmungsrecht, ein.

Die Berufung auf die Meinungs- und Informationsfreiheit aus Art. 5 GG bleibt Jameda, anders als in einer Fallkonstellation im Jahr 2014, diesmal verwehrt. In seinem damaligen Urteil hatte der BGH grundlegend klargestellt, dass er keine Zweifel an der Zulässigkeit von Ärztebewertungsportalen wie Jameda habe, da sie sich als neutraler Informationsvermittler auf die Meinungsfreiheit aus Art. 5 GG stützen könnten. Löschungsansprüche in Bezug auf das angelegte Profil würden in der Regel ausscheiden, solange das Bewertungsportal die in der Entscheidung postulierten Prüf- und Sorgfaltspflichten nicht verletze.

Durch die Bevorzugung der Premiumkunden ohne eines entsprechenden Hinweises für die Portalnutzer gibt Jameda nach Ansicht des BGH aber seine Stellung als neutraler Informationsvermittler auf. Dies müsse im Rahmen einer Abwägungsentscheidung zwingend berücksichtigt und entsprechend gewürdigt werden. Im Ergebnis kommt der BGH schließlich dazu, dass in dieser Konstellation das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Klägerin überwiege und ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss ihrer gespeicherten Daten im Sinne von § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG bestehe.

Fazit: Was bedeutet dies für andere betroffene Ärzte/innen?

Erfreulich ist, dass die Stellung der Betroffenen gegenüber Jameda zumindest auf den ersten Blick gestärkt scheint und einer unlauter anmutenden Geschäftspraktik, die wenig mit dem ursprünglichen Nutzen eines Bewertungsportals zu hat, Einhalt geboten wird.

An der Tatsache, dass betroffene Mediziner auch weiterhin generell keinen Löschungsanspruch gegenüber Jameda haben, ändert dies allerdings nichts. Es wird nach wie vor auf eine konkrete Abwägungsentscheidung des erkennenden Gerichts im Einzelfall ankommen, ob eine Löschung vorzunehmen ist oder nicht. Im Ergebnis wird Jameda das vom BGH gerügte Anzeigen von konkurrierender Ärzte zukünftig unterlassen, so dass in neuen Fällen die Grundrechtsabwägung zu Gunsten von Jameda ausfallen wird.

Daher lässt sich zusammenfassen, dass zwar ein konkreter Einzelfall gegen Jameda gewonnen wurde, die Ärzteschaft in Zukunft daraus jedoch keinen großen Nutzen ziehen wird.

Weitere Informationen zum Umgang mit schlechten Arztbewertungen finden Sie hier: Negative Arztbewertung – so setzen Sie sich zu Wehr

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