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Gehackter Facebook-Account: Einstweilige Verfügung gegen Facebook erfolgreich

1.06.2021 | Medien- und Wirtschaftsrecht

Gericht verpflichtet Facebook, den Zugang zum gehackten Facebook-Profil einstweilen zu sperren und unsichtbar zu machen.

In einem für unsere Mandantin gegen die Social-Media-Plattform Facebook geführten einstweiligen Verfügungsverfahren hat das Landgericht Kiel in seinem Beschluss vom 28.10.2020 (Az.: 2 O 95/20) entschieden, dass der gehackte Facebook-Account unserer Mandantin gesperrt wird und nicht länger sichtbar bleiben darf. Dies gilt jedenfalls so lange, bis eine Entscheidung in der Hauptsache getroffen wurde.

Worum ging es in diesem Verfahren zum Medienrecht wegen Account-Hacking?

Die Antragstellerin bzw. unsere Mandantin verlangte von der Antragsgegnerin, ihr den Zugang zu ihrem vollständigen Benutzerkonto unter Angabe der Zugangsdaten zu gewähren, da sie aufgrund eines Hackerangriffs keinerlei Zugriff mehr hatte.

Sie registrierte sich vor mehreren Jahren bei der Online-Plattform und erstellte dabei unter ihrem Geburtsnamen ein Profil. Dieses zeigte neben Bildnissen auch ihren Freundeskreis und wurde von ihr ausschließlich für private Zwecke genutzt.

Plötzlich war ihr der Zugriff versperrt, so dass davon auszugehen war, dass sich ein unbekannter Dritter ohne ihre Zustimmung ihres Accounts ermächtigt hatte. Derjenige hatte die Zugriffsdaten derart verändert, dass ein Login für unsere Mandantin nicht mehr möglich war.

Trotz mehrfacher Versuche und der Befolgung des von der Plattform beschriebenen Prozederes zum Wiederherstellen des Zugangs im Falle eines „gehackten Kontos“ war es ihr nicht möglich, wieder Zugriff auf ihr Konto zu erlangen. Nach etlichen Fehlversuchen kontaktierte unsere Mandantin die Antragsgegnerin per E-Mail und forderte Sie unter ausführlicher Schilderung des Problems dazu auf, ihr den Zugang zu ihrem Facebook-Konto zu gewähren, hilfsweise das Facebook-Konto zu löschen. Daraufhin sollte sie zusätzliche Informationen übermitteln, was unsere Mandantin durch eine ergänzende Stellungnahme tat. Zudem forderte sie nochmals zur Zugangsgewährung auf. Die Online- Plattform reagierte jedoch im Verlauf nicht.

Währenddessen nutzte der unbekannte Dritte das streitgegenständliche Facebook-Konto, um Gefällt-mir-Kommentare zu Beiträgen anderer Personen zu veröffentlichen, die teils sexualisierten Inhalts waren und nicht den Interessen der Antragstellerin entsprachen. So ließen „Gefällt-mir“- Beiträge unwahre Eindrücke entstehen, was zu der Annahme massiver Ehrverletzungen geführt hat.

Im Hinblick darauf war zu beachten, dass insofern gegen unsere Mandantin selbst hätte vorgegangen werden können, da wenn man einen Beitrag auf Facebook „Liked“, man sich den Inhalt – im Gegensatz zum bloßen „Teilen“ – u Eigen macht und als unmittelbarer Störer in Anspruch genommen werden kann (vgl. etwa OLG Dresden Urt. v. 7.2.2017 – 4 U 1419/16, GRUR-RS 2017, 102219, Rn. 7 m.w.N., beck-online). Dies war insbesondere ein Grund für die besondere Eilbedürftigkeit in dem vorliegenden Verfahren.

Zudem wurden Beiträge entgegen ihrer Interessen geteilt und die sonst privat eingestellte Freundesliste wurde veröffentlicht.

Da Facebook nicht reagierte, war letztlich ein gerichtliches Verfahren notwendig.

Wie begründet das Landgericht seine Entscheidung zum Account Hacking?

Das Landgericht sah den Verfügungsanspruch gegen Facebook auf Unzugänglichkeit und Stummschaltung des Profils aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag über die Zurverfügungstellung eines Profils und eines Nutzerkontos auf der Social-Media-Plattform als gegeben an.

Es begründet seine Entscheidung damit, dass sich aus diesem Vertrag gegenseitige Rechte und Pflichten ergeben, woraus insbesondere Rücksichtnahmepflichten abzuleiten sind.

Es heißt: „Was der Nutzer wem zugänglich machen will, kann nur der Nutzer entscheiden und kein Dritter.“

Da unserer Mandantin aufgrund des Hackerangriffs jeglicher Zugriff auf ihr Nutzerkonto entzogen war, konnte sie nicht länger kontrollieren, in wie weit Daten veröffentlicht wurden. Sie selbst hatte keinerlei technische Möglichkeit, das Vorgehen auf und über ihren Account zu überprüfen und ggf. zu unterbinden.

Das Landgericht Kiel betonte, dass es allein der Antragsgegnerin möglich ist, ihre Vertragspartnerin vor Schaden zu bewahren. Denn nur die Online-Plattform kann das Nutzerprofil unsichtbar machen und stumm schalten.

Weiterhin führt das Landgericht an, dass unsere Mandantin in ihrer Privatsphäre betroffen ist. So stellt das Handeln des unbekannten Dritten durch die öffentliche Meinungskundgabe sowie Veröffentlichung von gelikten und veröffentlichten Inhalten einen vorliegend nicht zu rechtfertigenden Grundrechtseingriff dar.

Ferner liegt eine Beeinträchtigung der Entscheidungshoheit unserer Mandantschaft vor. Denn allein sie als registrierte Nutzerin hat laut des mit Facebook geschlossenen Nutzervertrages die Entscheidungshoheit darüber, was wem zugänglich gemacht wird. Da dieser Fall gerade nicht mehr vorlag, lag die Verpflichtung, unserer Mandantin zu helfen, eindeutig bei Facebook.

Letztlich sah das Landgericht Kiel die für das einstweilige Verfügungsverfahren notwendige Dringlichkeit darin, dass neben dem Eingriff in das Persönlichkeitsrecht unserer Mandantin die konkrete Gefahr bestand, dass sich Dritte ihrer persönlichen Daten bemächtigen, was bereits geschehen war.

Das Verbergen sowie Sperren des Facebook-Kontos sei nach Auffassung des Gerichts das wirksamste sowie mildeste Mittel, um die Persönlichkeitsrechte unserer Mandantin zu sichern. Alles Weitere müsste dann jedoch im Hauptsacheverfahren geklärt werden.

Wie ist der Beschluss des Landgerichts Kiel zu bewerten?

Das Landgericht Kiel hat mit seinem Beschluss vom 28.10.2020 eine Entscheidung getroffen, mit der das allgemeine Persönlichkeitsrecht unserer Mandantin gewahrt wird.

Es wird deutlich, dass seitens des Social- Media-Riesen Facebook die sich aus dem Nutzervertrag ergebene Verantwortung vorliegt, insbesondere die Persönlichkeitsrechte des Nutzers zu wahren. Soweit es dem Nutzer aufgrund des gehackten Nutzerprofils technisch nicht möglich ist, veröffentlichte Inhalte zu kontrollieren, steht Facebook klar in der Pflicht, einzuspringen und den Nutzer insofern zu schützen.

Die Annahme der besonderen Dringlichkeit ist die einzig richtige Entscheidung in derartigen Fallkonstellationen. Denn es ist nicht zu verkennen, dass bei Hackerangriffen in Social-Media-Netzwerken stets die Befürchtung besteht, dass Hacker weitere Handlungen vornehmen, die persönlichkeitsrechtsverletzend sind.

So dürfte in der Regel zu befürchten sein, dass auch weitere Informationen aus der Privatsphäre der Öffentlichkeit gegenüber Preis gegeben werden, indem z.B. Urlaubsfotos öffentlich gestellt werden, die bisher lediglich Facebook-Kontakte als abgeschlossener Personenkreis einsehen können oder private Kommunikation veröffentlicht wird. Außerdem besteht oftmals die Gefahr, dass Personen über das gehackte Profil angeschrieben und Schadsoftware, Drohnachrichten oder ähnliches verbreitet werden.

Insgesamt darf nicht verkannt werden, dass Hackerangriffe auf Social-Media-Accounts zu massiven persönlichen aber auch beruflichen Schäden führen können. Denn werden – wie in diesem Falle- fremde Inhalte geliked, mit denen sich der Profilinhaber in keiner Weise identifizieren kann, entsteht schnell für den Betrachter ein unwahrer Eindruck, der teils schwer zu beseitigen ist.

Die vom Landgericht getroffene Entscheidung sollte insofern wegweisend für weitere Entscheidungen sein.

Wie ging es nach Erlass der einstweiligen Verfügung weiter?

Nachdem die einstweilig Verfügung erlassen wurde, wurde von Seiten Facebooks reagiert und der Zugriff auf das Facebook-Profil für unsere Mandantin konnte wiederhergestellt werden.

Wurde auch Ihr Social-Media- Account gehackt?

Wurden auch Sie Opfer eines Hackerangriffs, so dass Ihnen sämtliche Zugriffsmöglichkeiten verwehrt sind? Derartige Angriffe begegnen uns auch bei anderen Social-Media-Plattformen. Dabei haben wir die Erfahrung gemacht, dass in solchen Fällen ein schnelles Handeln erforderlich ist.

Möchten Sie das weitere Hackerhandeln verhindern, nehmen Sie gern Kontakt mit uns auf. Mit unserer umfangreichen Expertise stehen Ihnen unsere Fachanwälte für Urheber- und Medienrecht gern vertraulich zur Seite.

Treten Sie jetzt mit uns in Kontakt!

Weitere Informationen zum Thema Account-Hacking finden Sie auch in diesem Beitrag: Instagram Account gehackt, was kann ich tun?

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