Haftung des Portalbetreibers

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Zur Frage, wann ein Portalbetreiber für eigne und fremde Inhalte haftet.

Die Anonymität des Internets bringt dem User nicht nur die Freiheit, sich unerkannt im Internet zu bewegen, sondern auch die Gefahr, hierdurch Rechtsverletzungen zulasten Dritter leichtfertiger zu verursachen. Dabei stellt sich immer auch die Frage, ob und falls ja, inwieweit der Betreiber eines Internetportals für Rechtsverletzungen seiner Nutzer haftet.

Eigene Inhalte des Portalbetreibers oder fremde Inhalte

Maßgeblich ist zunächst, ob es sich bei den rechtsverletzenden Inhalten um eigene Inhalte des Portalbetreibers oder um fremde Inhalte, also um Inhalte von Nutzern handelt. Für die Beantwortung dieser Frage ist nicht nur entscheidend, ob die betreffende Information vom Portalbetreiber selbst kommt, sondern auch, ob er sich die nutzergenerierten Inhalte zu eigen gemacht hat.

Ein Zueigenmachen hat der BGH z.B. in den Fällen bejaht, in denen der konkrete Inhalt des Users in den redaktionellen Kernbereich der Website mit einbezogen wurde oder eine redaktionelle Kontrolle durch den Portalbetreiber durchgeführt wurde.

Kontrollpflichten des Portalbetreibers

Die Kontrollpflichten des Portalbetreibers verdichten sich, je höher der Gefährdungsgrad für Rechte Dritter ist. Da aber insbesondere im Bereich der Persönlichkeitsrechtsverletzungen eine Einzelfallabwägung zwischen dem betroffenen Persönlichkeitsrecht und der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG zu erfolgen hat, hat der BGH Portalbetreibern folgende Handlungsweise nahegelegt:

Wenn der Portalbetreiber durch einen Betroffenen auf eine mögliche Rechtsverletzung aufmerksam gemacht wird und ein Rechtsverstoß aus dieser Mitteilung unschwer, also ohne eingehende Überprüfung, bejaht werden kann, so hat der Portalbetreiber grundsätzlich die Pflicht, den entsprechenden Sachverhalt zu ermitteln und die geltend gemachten Vorwürfe zu überprüfen. Dabei hängt der Ermittlungsaufwand natürlich von den Umständen des Einzelfalls und dem Gewicht der geltend gemachten Rechtsverletzung ab.

Im Folgenden hat der Portalbetreiber die Beanstandung dem für den entsprechenden Eintrag verantwortlichen Nutzer weiterzuleiten und ihm grundsätzlich Gelegenheit zu geben, zu dem Sachverhalt Stellung zu nehmen. Ergeben sich aus der Stellungnahme des Nutzers berechtigte Zweifel an dem Vorwurf durch den Betroffenen, ist wiederum dem Betroffenen die Möglichkeit zu geben, auf die Stellungnahme des Nutzers zu reagieren. Sollte der Betroffene keine Stellung nehmen oder die Vorwürfe nicht ausräumen können, ist der Eintrag ohne weitere Prüfung durch den Portalbetreiber zu löschen. Gleiches gilt für den Fall, dass sich aus der Stellungnahme des Nutzers eine rechtwidrige Verletzung des Persönlichkeitsrechts ergibt. Wenn der Portalbetreiber dies nicht tut, haftet er grundsätzlich gemäß § 7 Abs. 2 TMG als mittelbarer Störer auf Unterlassung.

Kein Auskunftsanspruch gegen den Portalbetreiber

Falls der Nutzer nicht unter seinem Namen, sondern unter einem Pseudonym gehandelt hat, besteht grundsätzlich kein Anspruch des Betroffenen gegenüber dem Portalbetreiber auf Auskunft der Identität des Nutzers. Dies folgt aus § 12 Abs. 2 TMG, wonach der Portalbetreiber personenbezogene Daten grundsätzlich nur für andere Zwecke als sein Internetportal verwenden darf, soweit das TMG oder eine andere Rechtsvorschrift, die sich ausdrücklich auf Telemedien bezieht, es erlaubt oder der Nutzer eingewilligt hat. Eine Ausnahme hiervon bilden nur Urheberrechtsverletzungen oder weitere strafbare Handlungen. Bei letzterem ist aber grundsätzlich auch kein zivilrechtlicher Auskunftsanspruch gegeben, sondern es kann nur im Rahmen der strafrechtlichen Ermittlungen Einsicht in die bei dem Portalbetreiber beschlagnahmten Unterlagen genommen werden.

Fazit

Portalbetreiber trifft grundsätzlich also keine Pflicht, die Einträge ihrer Nutzer zu überprüfen. Wird ihnen aber eine Rechtsverletzung durch einen Betroffenen angetragen, müssen sie dem Vorwurf nachgehen. Der Betroffene selbst hat aber in der Regel keinen Auskunftsanspruch gegen den Portalbetreiber auf Auskunft der Identität des Verletzers.


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