Schöffengericht: Nebenklagevertretung bei gemeinschaftlich begangener Vergewaltigung gem. § 177 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1, Abs. 6 Nr. 1, 2, 223 Abs. 1 StGB

27. Mai 2019

Die Mandantin wurde Opfer einer durch zwei Personen gemeinschaftlich an ihr durchgeführten Vergewaltigung unter Beibringung von Körperverletzungen.

Sachverhalt zum Vorwurf der gemeinschaftlichen Vergewaltigung

Die Geschädigte hatte sich mit einem der beiden Angeklagten (S.) am Tatabend getroffen, um sich mit ihm zu unterhalten und spazieren zu gehen. Sie kannten sich flüchtig durch Begegnungen in einem Club. Der S. überredete die Geschädigte, mit ihm in die Wohnung seines Freundes A. zu fahren, um dort weiter zu reden. Der A. holte beide Personen ab und brachte sie zu sich in die Wohnung. Dort wurde die Mandantin von beiden männlichen Personen zum Geschlechtsverkehr gezwungen.

Das gewaltsame Vorgehen der Angeklagten führte zu Hämatomen am Körper der Geschädigten. Außerdem leidet sie noch heute an Schlafstörungen und Angstzuständen.

Erste Maßnahmen als Opfer einer Vergewaltigung

Die Geschädigte versuchte zunächst, über die Tat zu schweigen und sie durch Verdrängung zu verarbeiten. Jedoch schränkten die psychischen Belastungen und deren Auswirkungen in Folge einer fehlenden Auseinandersetzung die Geschädigte entschied zur Polizei zu gehen.

Es wurde eine Anzeige wegen Vergewaltigung im besonders schweren Fall erstattet, da es sich um eine gemeinschaftliche Tat handelt. Des Weiteren ging das Opfer in eine Notaufnahme und ließ eine Untersuchung an sich durchführen, um Spuren in Form von Fotoaufnahmen der Hämatome zu sichern. Außerdem wurden die Schlafstörungen und Angstzustände im Arztbrief festgehalten. Da der Täter A. dem Opfer unbekannt war, erfolgte ein Auskunftsverfahren gem. § 112 TKG sowie ein Lichtbildabgleich. Durch eine DNA-Untersuchung konnten DNA-Spuren von beiden Tätern am Slip des Opfers festgestellt werden.

Mandatsannahme und Psychosoziale Prozessbegleitung

Nach diesen ersten Maßnahmen wandte sich die Geschädigte an Benjamin Grunst, Fachanwalt für Strafrecht in Berlin. Im Rahmen der Opfervertretung wurden der Mandantin im ersten persönlichen Gespräch die nächsten Schritte ausführlich erläutert, um ihr Stärke durch seine Erfahrung in solchen Verfahren zu geben.

Es wurde ein Strafantrag hinsichtlich aller in Betracht kommender Delikte gestellt, sowie Akteneinsicht in alle bestehenden Akten und Sonderbände beantragt. Im weiteren Schritt wurde beantragt, die Nebenklage der Mandantin zuzulassen und Rechtsanwalt Grunst als Nebenklagevertreter zu bestellen. Die Staatsanwaltschaft hatte daraufhin Anklage wegen gemeinschaftlicher Vergewaltigung, einem Verbrechen strafbar nach §§ 177 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1, Abs. 6 Nr. 1, Nr. 2, 223 Abs. 1, 230, 25 Abs. 2, 52, 77, 77b StGB, erhoben. Das zuständige Gericht hatte die Nebenklage nach § 395 Abs. 1 Ziffer 1 StPO zugelassen und Herrn Grunst gem. § 397a Abs. 1 StPO als Beistand bestellt.

Um seiner Mandantin die bestmögliche Unterstützung während des Verfahrens zu bieten, hat Rechtsanwalt Grunst darüber hinaus einen Antrag auf Beiordnung einer psychosozialen Prozessbegleiterin gem. §§ 406g Abs. 3, 397a Abs. 1 StPO gestellt. Dem Antrag wurde stattgegeben und der erste Kontakt mit der Begleiterin erfolgte umgehend telefonisch.

Rechtsanwalt Grunst stellte außerdem einen Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit gem. § 171b GVG und auf Entfernung der Angeklagten aus dem Gerichtssaal gem. § 247 S.1,2 StPO während der Vernehmung der Nebenklägerin. Die Öffentlichkeit sollte zum Schutz der Intimsphäre aller Prozessbeteiligten ausgeschlossen werden, da die höchstpersönlichen Details in der Regel nicht öffentlich erörtert werden müssen (vgl. BT-Drs. 10/5305, 23). Die Anwesenheit der Angeklagten würde aufgrund der schweren psychischen Belastung der Geschädigten eine konkrete Gefahr für ihr körperliches und geistiges Wohl darstellen.

Die Öffentlichkeit wurde daraufhin antragsgemäß ausgeschlossen.

Aussage-gegen-Aussage-Konstellation

Seit der Reform des Sexualstrafrechts hin zu der neuen Regelung „Nein heißt nein!“, muss das Opfer keine feststellbare Gegenwehr mehr beweisen. Aus strafrechtlicher Sicht ergibt sich natürlich das Problem der Beweisbarkeit hinsichtlich des Kundtuns des Unwillens. Im vorliegenden Fall konnten zwar Hämatome festgestellt werden, jedoch steht hier nun Aussage gegen Aussage. Es kommt daher auf die Aussagequalität des Tatopfers an und den Vergleich zu den objektiven Indizien.

Ausgang der Nebenklagevertretung in erster Instanz

Das Gericht verurteilte den Angeklagten S. zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten unter Berücksichtigung des Umstandes, dass er bisher nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten war. Der Angeklagte A. wurde zu 3 Jahren Haft verurteilt. Seine beiden Vorstrafen wegen Körperverletzung und Beleidigung waren hier zwar nicht einschlägig, wirkten sich jedoch strafschärfend aus.

Mehr zur Problematik rund um die „Nein heißt Nein! -Reform“ finden Sie hier.

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