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Medienrecht: Vereinzelte Kritik stellt keinen „riesigen Shitstorm“ dar

28.05.2021 | Medien- und Wirtschaftsrecht

Das OLG Frankfurt stellt klar: „Riesiger Shitstorm“ muss nachweislich riesig und stürmisch sein.

Das OLG Frankfurt am Main hat kürzlich in einem Verfahren zum Medienrecht entschieden, dass vereinzelte Kritik an einem Kommentar nicht als „riesiger Shitstorm“ bezeichnet werden dürfe (vgl. Beschluss vom 11.5.2021, Az. 16 W 8/21). Diese Formulierung sei eine überprüfbare, also dem Beweis zugängliche, Tatsachenbehauptung und ist folglich bei Unwahrheit nicht ohne weiteres von der Presse- und Meinungsfreiheit aus Art. 5 GG geschützt.

Worum ging es in diesem medienrechtlichen Verfahren?

Dem Rechtsstreit lag zunächst ein Kommentar einer Sängerin und Schauspielerin unter einem Instagram-Post ihres ehemaligen Bandkollegen zugrunde. Bestehend aus vier weiteren Mitgliedern verzeichnete die Band ihren größten kommerziellen Erfolg Anfang der 2000er und gab die endgültige Auflösung 2006 bekannt, wobei die hiesige Antragstellerin bereits 2003 ausgetreten war.

Der Instagram-Post zeigt ein demnach älteres Video der Band, das die Antragstellerin mit den Worten „Kennst du die Choreo noch ganz? Krieg die nicht mehr zusammen!!! Mann, mann, mann, Demenz“ kommentierte. Offensichtlich bezog sie sich mit dieser unglücklichen Formulierung auf den großen zeitlichen Abstand zwischen Posting und Aufnahmedatum. Auf ihren Kommentar hin äußerte ein Instagram-User Kritik an der Formulierung. Überdies wurde auf einem anderen Portal ein Bericht veröffentlicht, der sich ebenfalls kritisch mit diesem Kommentarbeitrag auseinandersetzte.

Diese negativen Reaktionen nahm die Antragsgegnerin offenbar zum Anlass, auf ihrer eigenen digitalen Presseseite einen Beitrag zu veröffentlichen, in welchem es unter anderem geheißen hat, dass die Antragstellerin „von Demenz gesprochen und dafür einen riesigen Shitstorm geerntet“ hätte.

Um weiteren Schaden abzuwenden, stellte die Antragstellerin einen auf Unterlassung gerichteten Eilantrag. Eine einstweilige Verfügung wurde jedoch zunächst nicht erlassen, da das LG Frankfurt den Antrag zurückgewiesen hat. Die gegen diese Entscheidung gerichtete sofortige Beschwerde hatte nun vor dem OLG Frankfurt teilweise Erfolg.

„Riesiger“ Shitstorm liegt nur dann vor, wenn viele negative Kommentare vorhanden sind

Es dürfe nicht von einem „Shitstorm“, geschweige denn von einem „riesigen Shitstorm“ gesprochen werden, wenn sich die zugrundeliegenden negativen Reaktionen auf einige wenige Kommentare beschränken. Das OLG Frankfurt hat zu Recht erklärt, dass es sich hier um unwahre Tatsachenbehauptungen handelt, deren Verbreitung eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG darstellt.

Gerade im Zuge von Hate Speech und Shitstorms in sozialen Netzwerken spielt dieses Recht eine herausragende Rolle und gewinnt immer mehr an Bedeutung.

Anders läge der Fall übrigens, wenn es sich um eine schlichte Meinungsäußerung handeln würde. Diese wäre ungeachtet ihrer provozierenden und überzogenen Natur von der Meinungsfreiheit aus Art. 5 GG geschützt und würde ihren Schutz lediglich dann verlieren, wenn dadurch die Menschenwürde angegriffen worden wäre, es sich um strafrechtlich relevante Formalbeleidigungen handeln würde oder eine ausschließliche Prangerwirkung erzielt werden sollte. Allerdings kommt es, wie so oft, auch dann immer auf den Einzelfall an.

Indem die Antragsgegnerin jedoch den Begriff des „Shitstorms“ gebraucht hat, gab sie vor, von einer Tatsache zu berichten. Dem liegt die Annahme zugrunde, dass der Durchschnittsleser unter einem „Shitstorm“ einen nachweisbaren Sturm der Entrüstung verstehe.

Demnach reichen wenige negative Kommentare und Veröffentlichungen nicht aus, um sie als einen „riesigen Shitstorm“ zu bezeichnen. Das OLG Frankfurt schloss ebenso eine Zusammenfassung als einfachen „Shitstorm“ aus, da der Durchschnittsleser in jedem Fall ein weitaus größeres Ausmaß öffentlicher Entrüstung erwarte.

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