Symbolbild Socialmedia (Foto: © tumsasedgars – stock.adobe.com)

Verstoß gegen KUG: Verwendung eines Fotos aus sozialem Netzwerk

30.12.2017 | Medien- und Wirtschaftsrecht

Die unerlaubte Verwendung eines Fotos aus einem sozialem Netzwerk in einem Steckbrief verletzt das das Recht am eigene Bild und stellt demnach eine Persönlichkeitsrechtsverletzung dar.

Unsere Fachanwälte für Urheber- und Medienrecht, David Herz und Norman Buse, LL.M., gewinnen in 2. Instanz vor dem Oberlandesgericht Rostock in einem Verfahren zum Persönlichkeitsrecht.

OLG erkennt auf Persönlichkeitsrechtsverletzung

Unser Mandant wurde von dem Bauherrn mit der Überprüfung der Einhaltung der Sicherheitsstandards auf einer Baustelle beauftragt. Auf dieser Baustelle war ein Nachunternehmer tätig. Hierbei erlaubte es der Bauherr unserem Mandanten, das Baustellengelände jederzeit zu betreten.

Der auf der Baustelle tätige Nachunternehmer war nun der Ansicht, dass unser Mandant um Erlaubnis fragen müsse, bevor er das Baustellengelände betritt. Unserem Mandanten war es jedoch wichtig, dass er seine Besuche nicht mit dem Nachunternehmer absprechen muss, um die Effektivität der Sicherheitskontrolle nicht zu gefährden.

Aus diesem Grund betrat unser Mandant das Baustellengelände mehrfach ohne sich vorher bei dem Nachunternehmer anzumelden. Der Nachunternehmer war nun der Meinung, dass unser Mandant dies nicht dürfe und erteilte ihm daher zunächst ein Hausverbot.

Um sicherzustellen, dass unser Mandant auch von dem entsprechenden Sicherheitspersonal auf der Baustelle erkannt wird, kopierte der Nachunternehmer das Profilfoto unseres Mandanten aus einem sozialen Berufs-Netzwerk und hing dies am schwarzen Brett im Eingangsbereich zur Baustelle aus. Über dem Foto wurde unser Mandant namentlich genannt mit dem Hinweis, dass dieser Person der Zutritt zur Baustelle dauerhaft zu verweigern sei.

Da die unerlaubte öffentliche Zurschaustellung des Fotos unseres Mandanten gegen § 22 KUG verstößt und eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gem. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG darstellt, mahnten wir den Nachunternehmer zunächst außergerichtlich ab und forderten ihn auf, eine entsprechende strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.

Die Gegenseite war der Meinung, dass sie das Foto unseres Mandanten verwenden dürfe, da er das Foto auf einem öffentlich und für jedermann zugänglichen Bereich des sozialen Berufs-Netzwerks eingestellt habe.

Entscheidung: Nachunternehmer darf Foto nicht ohne Einwilligung veröffentlichen

Zurückweisung durch das Landgericht

Aus diesem Grund beantragten wir im Folgenden eine einstweilige Verfügung bei dem zuständigen Landgericht. Das Landgericht wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück und begründete dies damit, dass unser Mandant mit der Veröffentlichung seines Fotos in einem sozialen Berufs-Netzwerk in die weitere Verwendung dieses Fotos konkludent eingewilligt hätte. Denn die Antragsgegnerin habe das streitgegenständliche Foto nicht außerhalb des Kreises der zugriffsberechtigten Mitglieder des Netzwerks in einem gänzlich anderen Kontext verwendet, sondern im Rahmen der Berufsausübung des Antragsstellers. Überdies sei eine einstweilige Verfügung nicht vonnöten, da das Foto bereits durch die Antragsgegnerin entfernt wurde.

Gegen diesen Beschluss des Landgerichts legten wir sofortige Beschwerde beim zuständigen Oberlandesgericht ein. Begründet hatten wir die sofortige Beschwerde wie folgt: Die Antragsgegnerin durfte entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht davon ausgehen, dass der Antragsteller mit der Veröffentlichung seines Profilfotos auf dem sozialen Berufs-Netzwerk gleichzeitig in die Verwendung seines Fotos durch Dritte eingewilligt hat. Denn soweit ein volljähriger Nutzer Bildnisse von sich selbst in soziale Netzwerke einstellt, willigt er mit dem Hochladen der Foto-Datei zwar jedenfalls konkludent in die öffentliche Zurschaustellung des Bildnisses auf der jeweiligen Plattform und den entsprechenden Suchmaschinen ein.

Das Hochladen eines Fotos in einem sozialen Netzwerk stellt aber gerade keine Einwilligung in die Weiterverbreitung des Fotos durch Dritte außerhalb des Kreises der zugriffsberechtigten Mitglieder des Netzwerkes im Rahmen eines gänzlich anderen Kontextes dar (OLG München vom 17.03.2016, 29 U 368/16 und BeckOK UrhR/Engels, § 22 KUG Rn. 38.).

Auch berührt die Änderung der tatsächlichen Verhältnisse entgegen der Ansicht des Gerichts die Wiederholungsgefahr nicht. Selbst eine bloße Absichtserklärung, die Rechtsverletzung nicht mehr zu wiederholen, wäre zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr nicht ausreichend (BeckOK UrhR/Reber UrhG § 97 Rn. 92-96).

Denn ein Unterlassungsanspruch ist insbesondere dann gegeben, wenn der Anspruchsgeg-ner bereits eine im Kern gleiche Rechtsverletzung begangen hat (BGH GRUR 2013, 1235 Rn. 18 – Restwertbörse II; GRUR 2002, 248 (250). Eine bereits begangene Rechtsverletzung indiziert dabei die Wiederholungsgefahr (BGH GRUR 2015, 258 Rn. 58).

Die Wiederholungsgefahr entfällt auch nicht etwa durch die rechtsverbindliche Erklärung des Verletzers, er werde Zuwiderhandlungen künftig unterlassen. Diesen nicht weiter gesicherten Anspruch hat der Rechtsinhaber kraft Gesetzes ohnehin. Der Verletzer räumt die Wiederho-lungsgefahr erst dann aus, wenn er sein Unterlassungsversprechen mit dem weiteren Ver-sprechen absichert, er werde für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine angemessen hohe Ver-tragsstrafe an den Rechtsinhaber zahlen (sog. strafbewehrte Unterlassungserklärung) (Wandtke/Bullinger/v. Wolff UrhG § 97 Rn. 37).

Abhilfe durch das OLG und Erlass der einstweiligen Verfügung

Das Oberlandesgericht hob daraufhin den Beschluss des Landgerichts auf und erlies die beantragte einstweilige Verfügung gerichtet auf Unterlassen der Veröffentlichung des Fotos unseres Mandanten.

Das Oberlandesgericht ist in seiner Begründung unserer Argumentation gefolgt: Unser Mandant hat durch das Einstellen seines Fotos in dem sozialen Berufs-Netzwerk nicht in die streitgegenständliche Veröffentlichung am schwarzen Brett eingewilligt. Das soziale Berufsnetzwerk ist ein webbasiertes soziales Netzwerk zur Pflege bestehender Geschäftskontakte und zum Knüpfen neuer geschäftlicher Verbindung.

Das von dem Nachunternehmer ausgehängte Zugangsverbot mit Foto dient weder der Pflege geschäftlicher Kontakte noch dem Knüpfen neuer geschäftlicher Verbindungen und verlässt deshalb den Rahmen der konkludent erteilten Einwilligung. In keinem Fall darf die Veröffentlichung nach dem erkennbaren Willen des Abgebildeten in einem seiner Ehre und seinem Ruf abträglichen Zusammenhang erfolgen, mag dies auch im weitesten Sinne noch zur Berufsausübung gehören. Abschließend führte das Gericht noch aus, dass das bloße Abnehmen der streitgegenständlichen Fotos nichts an der durch die Erstbegehung indizierten Wiederholungsgefahr ändert.

Fazit: Auch die Einwilligung in die Veröffentlichung in einem sozialen Berufs-Netzwerk rechtfertigt keine Verwendung in einem Steckbrief

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts zeigt insbesondere, dass man nicht rechtlos gestellt ist, wenn ein Dritter ein bereits veröffentlichtes Foto von einem verwendet. In diesem Fall muss im Einzelnen sehr deutlich differenziert werden, worauf sich die ursprüngliche Einwilligung zur Veröffentlichung bezog. Ist dieser ursprüngliche Verwendungszweck überschritten worden, besteht jedenfalls ein Unterlassungsanspruch nach dem KUG.

Unsere auf das Medien- und Persönlichkeitsrecht spezialisierten Rechtsanwälte stehen Ihnen im Falle einer Persönlichkeitsrechtsverletzung bundesweit zur Seite.

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