Wann gibt es Schadensersatz im Urheberrecht?

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Zur Schadensberechnung im Urheberrecht bei einer Urheberrechtsverletzung.

Werden Urheberrechte oder verwandte Schutzrechte verletzt, hat der Verletzte die Möglichkeit, gegen den Verletzenden zivilrechtliche Ansprüche geltend zu machen. So kann der Verletzte nach § 97 I UrhG Beseitigung und Unterlassung verlangen, nach § 97 II UrhG ist die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen möglich, wonach materielle und immaterielle Schäden ersetzt werden können.

Wer kann urheberrechtlichen Schadensersatz geltend machen?

Die soeben genannten zivilrechtlichen Ansprüche kann grundsätzlich nur derjenige geltend machen, der Inhaber des geschützten Rechts ist. Das ist in der Regel der Urheber oder auch der Inhaber des ihm übertragenen Nutzungsrechts. Wurde lediglich eine schuldrechtliche Rechtsposition erlangt, reicht dies für die Inanspruchnahme nicht aus.

Passivlegitimiert, also der Anspruchsgegner, ist insbesondere der Verletzende, egal, ob Täter oder Teilnehmer der Handlung. Die gesamtschuldnerische Haftung ist nach den §§ 830, 840 I, 421 ff. BGB ebenfalls möglich. Auch der Störer, also derjenige, der an der Herbeiführung oder Aufrechterhaltung der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat, kann in Anspruch genommen werden, soweit ihm die Verhinderung der Rechtsverletzung tatsächlich und rechtlich möglich und zumutbar war.

Voraussetzungen des § 97 II UrhG

§ 97 II UrhG enthält die zentrale Vorschrift des Schadensersatzes wegen der Verletzung eines urheberrechtlich geschützten Rechts oder eines damit verwandten Rechts. Erforderlich ist, dass der Verletzende eine Rechtsverletzung im Sinne des § 97 I UrhG begangen hat, diese kausal für den Verletzungserfolg ist und der Verletzende den Verletzungserfolg zu verschulden hat.


Rechtsverletzung i. S. d. § 97 I UrhG:

Zunächst muss eine Rechtsverletzung begangen worden sein. Diese kann beispielsweise in der Verletzung der urheberrechtlichen Vorschriften der §§ 12, 13 und 14 UrhG liegen. Die bloße Zerstörung des Werkes reicht dabei nicht aus, da das Werk im Urhebergesetz bzw. einem verwandten Schutzgesetz nicht vor solcher geschützt wird. § 97 II UrhG kann dahingehend keine Anwendung finden. Es ist demnach genau zu untersuchen, welche Art von Rechtsverletzung vorliegt und welche Vorschriften aufgrund dessen tatsächlich verletzt sind. Liegt kein Fall des § 97 II UrhG vor, so kommt unter anderem ein Anspruch nach §§ 823, 1004 BGB in Betracht.


Kausalität:

Zudem muss die Rechtsverletzung durch die Verletzungshandlung des Verletzenden adäquat kausal verursacht worden sein. Hierbei gelten die allgemein bekannten Grundsätze des BGB.


Rechtswidrigkeit:

Die erforderliche Rechtswidrigkeit der Rechtsverletzungshandlung wird vermutet. Durch die Geltendmachung eines Rechtfertigungsgrundes kann die Vermutung jedoch widerlegt werden. Wer sich auf einen Rechtfertigungsgrund beruft, muss diesen darlegen und beweisen. In Betracht kommt unter anderem das Berufen auf eine vor der Verwertung eingeholte Einwilligung des Rechteinhabers. Diese kann direkt oder konkludent erteilt werden, wobei in letzterem Fall strengstens zu prüfen ist, ob die Anforderungen tatsächlich vorliegen. Nur weil bereits Veröffentlichungen bestehen, bietet dies nicht sogleich die Einwilligung für eine weitere Verwertung. Wer hingegen Inhalte unbeschränkt öffentlich macht, der muss bei Internetveröffentlichungen unter Umständen zumindest damit rechnen, dass eine weitere Verwertung in Betracht kommt.


Verschulden:

Für das Verschulden muss der Verletzende vorsätzlich oder fahrlässig im Sinne des § 276 BGB gehandelt haben. Vorsätzlich handelt, wer mit zumindest bedingtem Vorsatz die streitgegenständliche Handlung begeht. Fahrlässig handelt hingegen derjenige, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt, wobei stets auf einen redlichen Dritten abgestellt wird. Damit die Sorgfaltspflichten eingehalten wurden, ist zwingend erforderlich, dass der Nutzer des urheberrechtlich geschützten Werkes sich vollumfänglich vergewissert hat, dass er zur tatsächlichen Nutzung berechtigt ist. Selbst wenn der Verletzende gutgläubig davon ausging, berechtigt zu sein, kann trotzdem sein Verschulden im Hinblick auf fahrlässiges Handeln vorliegen. Zudem ist erforderlich, dass bei Bestehen eines Vorlizenzgebers dessen Berechtigung geprüft wird. Etwaige Irrtümer hat der Verletzende grds. zu vertreten und somit den Verletzungserfolg zu verschulden.

Liegen hingegen in keiner denkbaren Art und Weise etwaige Anhaltspunkte für die fehlende Berechtigung vor, so kann unter Umständen ein Verschulden abzulehnen sein.


Schaden und Berechnungsmethode:

Der Rechtsverletzungserfolg muss ursächlich für einen eingetretenen Schaden des Verletzten sein. Zu prüfen ist demnach, ob und wenn ja, in welcher Höhe ein Schaden entstanden ist. Die §§ 249 ff. BGB finden hierbei Anwendung. Die Art und der Umfang des zu ersetzenden Schadens ergeben sich daraus.. Die zentrale Vorschrift ist § 249 I BGB, wonach der Zustand herzustellen ist, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Ein Geldausgleich ergibt sich aus § 249 II BGB.

Zu beachten ist, dass der Schadensersatzanspruch im Sinne des § 97 II 1 UrhG nur in der tatsächlich entstandenen Schadenshöhe bestehen kann. Nach § 97 II 2 UrhG ist zudem die Gewinnabschöpfung und nach § 97 II 3 UrhG die Berechnung anhand der Lizenzanalogie möglich.

Welche der Berechnungsmethode angewandt wird, darf der Verletzte entscheiden. Er hat dahingehend das Wahlrecht, das bis zur Zeit des Klageverfahrens gilt. Entweder kann er den entgangenen Gewinn, die Herausgabe des Verletzergewinns oder die Lizenzanalogie-Berechnung auswählen. Wird der Anspruch des Verletzten erfüllt oder rechtskräftig zuerkannt, erlischt das Wahlrecht.


§ 97 II 1 UrhG (tatsächlich entstandener Schaden):

„Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.“ Nach § 97 II 1 UrhG kann der Verletzte den konkret erlittenen Schaden geltend machen, der auch den entgangenen Gewinn nach § 252 BGB umfasst. Nach § 252 S. 2 BGB gilt derjenige Gewinn als entgangen, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte. Die Kosten der Rechtsdurchsetzung, beispielsweise die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten, sowie die Kosten, die für die Ermittlung der Rechtsverletzung angefallen sind, können ebenfalls ersetzt werden.

Die Anwendung dieser Berechnungsmethode ist sinnvoll, wenn der Verletzte aufgrund der Verwertung eines selben Produktes dazu in der Lage ist, eigene Berechnungen und Kalkulationen zur Verfügung zu stellen, anhand derer konkret zu betrachten ist, wie hoch der Schaden ausgefallen ist. Die Fälle der Auftragsstornierungen und des Rückgangs der Nachbestellungen fällt ebenfalls darunter.


§ 97 II 2 UrhG (Verletzergewinn):

„Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden.“

Nach § 97 II 2 UrhG kann auch der Verletzergewinn Berücksichtigung finden. Dabei ist es unbedeutend, ob der Verletzte denselben Gewinn erzielt hätte. Es geht ausschließlich darum, dass es nicht zulässig sein kann, wenn ein Rechtsinhaber durch das Handeln eines Dritten dahingehend aus seiner Position verdrängt wird, dass der Dritte durch die Rechtsverletzung Gewinne auf seine, also fremde Kosten erzielt. Erlangt der Verletzende Vorteile, die sich lediglich auf einen Teil des Werkes beziehen, sind auch nur diese zu ersetzen. Für die Geltendmachung ist jedenfalls erforderlich, dass der Gewinn aus der Rechtsverletzung gezogen wurde. Dabei ist jeder kausale Zusammenhang ausreichend.


§ 97 II 3 UrhG (lizenzanaloge Schadensberechnung/ fiktive Lizenzgebühr):

„Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte.“

Die Berechnung nach § 97 II 3 UrhG ist wohl die am häufigsten verwendete Methode. Danach kann der Verletzte die Vergütung verlangen, die der Verletzende hätte errichten müssen, wenn ihm seitens des Rechteinhabers die Nutzungsrechte eingeräumt worden wären. Liegt nicht bereits ein Lizenzvertrag vor, so ist zu prüfen, welche Bedingungen in einem Lizenzvertrag stünden. Die Betrachtung des zu fingierenden Lizenzvertrages lässt außer Acht, ob zwischen dem Verletzten und dem Verletzenden tatsächlich ein Vertrag zustande gekommen wäre und ob der Verletzende in wirtschaftlicher Hinsicht in der Lage gewesen wäre, die Lizenzgebühren zu entrichten. Es wird einzig die fingierte Lizenzgebühr zur Grundlage genommen, die jedoch für den jeweiligen Fall angemessen sein müsste. Es dürfte sich also nur um Beträge handeln, die im Hinblick auf die beabsichtigte Nutzung in der entsprechenden Branche üblicherweise vereinbart werden. Die konkret vorgenommene Nutzung ist für die Berechnung der Lizenzgebühr nicht erforderlich. Liegen keine Anhaltspunkte für die angemessenen Lizenzgebühren vor, so kann eine Schätzung vorgenommen werden, die sich an verschiedenen Kriterien zu orientieren hat.


§ 97 II 4 UrhG: immaterielle Schäden

„Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.“

Nach § 97 II 4 UrhG können auch immaterielle Schäden geltend gemacht werden. Dabei handelt es sich um Schäden, die gerade keine Vermögensschäden im Sinne der soeben erörterten Rechtsgrundlagen darstellen. Vorausgesetzt wird aber, dass die Billigkeitsanforderungen erfüllt sind. Der abtretbar und vererbbare Anspruch besteht nur, wenn ein schwerwiegender Eingriff vorliegt, der Nachwirkungen entfaltet und eine Genugtuung nicht anders erzielt werden kann. Es ist eine Gesamtschau vorzunehmen, worin unter anderem die Art und Weise der Verletzungshandlung sowie die Tragweite zugrunde gelegt werden. Es liegt z.B. ein Fall nach § 97 II 4 UrhG vor, wenn der Verletzende ein bisher unveröffentlichtes Werk des Verletzten gegen dessen Willen veröffentlicht.

Fazit zum urheberrechtlichen Schadensersatz

§ 97 UrhG stellt die zentrale Vorschrift der zivilrechtlichen Ansprüche bei Urheberrechtsverletzungen dar. Werden Vorschriften des Urhebergesetzes bzw. damit verwandte Schutzrechte verletzt, so steht dem Verletzten nach § 97 II UrhG ein Schadensersatzanspruch gegen den Verletzenden zu. Welcher Schaden ersetzt wird, kann der Verletzte anhand verschiedener Berechnungsmethoden ermitteln und auswählen, sogar wenn ein Verfahren bereits läuft, kann die ausgewählte Methode noch geändert werden. Der Verletzte kann materielle und immaterielle Schäden ersetzt verlangen, wobei bei letzteren stets sorgfältig abzuwägen ist, ob die Billigkeitsanforderungen tatsächlich vorliegen. Aufgrund des Umfangs der in Betracht kommenden Rechtsverletzungen urheberrechtlicher Vorschriften und der damit einhergehenden Fülle von Schwierigkeiten und Problemen, sollte bei Rechtsverletzungen anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden, um eingetretene Nachteile tatsächlich erstattet zu bekommen.

Die Kanzlei BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte steht Ihnen im Fall einer Urheberrechtsverletzung bundesweit jederzeit gern zur Verfügung und vertritt Sie gegen die Verursacher und Störer.

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