Recht am eigenen Bild: Wann werden Persönlichkeitsrechte verletzt?

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Startseite » Medienrecht und Presserecht » Persönlichkeitsrechte und Medien: Wann wird das Recht am eigenen Bild verletzt?

Das Recht am eigenen Bild ist schneller verletzt als man denkt. Sowohl als Fotograf als auch als Abgebildeter sollten daher die Grundkenntnisse zum Bildnisrecht sitzen. Es kommt immer wieder vor, dass sowohl in der Presse als auch in den sozialen Medien Bildnisse bzw. Fotos veröffentlicht werden, obwohl es an einer Einwilligung der abgebildeten Person fehlt.

Dies stellt in vielen Fällen eine Persönlichkeitsrechtsverletzung dar, so dass den Betroffenen insbesondere Unterlassungsansprüche gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB analog i.V.m. § 22 KUG zustehen. Auch können Ansprüche auf Schadensersatz oder Geldentschädigung entstehen.

Der vorliegende Beitrag soll einen Überblick darüber verschaffen, wie weit das Recht am eigenen Bild reicht und unter welchen Voraussetzungen Bildnisveröffentlichungen und das vorherige Anfertigen von Fotos auch ohne Einwilligung zulässig sind.

 

Kamera Objektiv © Terje Sollie – at pexels.com

Woraus folgt das Recht am eigenen Bild?

Aus dem grundgesetzlich verankerten allgemeinen Persönlichkeitsrechtsrecht der Art. 1 I, 2 I GG entspringt das Recht am eigenen Bild. Es handelt sich bei dieser Ausprägung um ein sogenanntes besonderes Persönlichkeitsrecht. Dieses gibt derjenigen Person, die abgebildet wird, das alleinige Recht, darüber zu entscheiden, ob und wie mit dem Bild verfahren und in wie weit es der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt wird. Damit trägt das Recht am eigenen Bild der Selbstbestimmung von Abgebildeten Rechnung.

§ 22 S. 1 KUG regelt, dass Bildnisse grundsätzlich nur mit der Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden dürfen. Die Rechtslage erkennt also die die Persönlichkeitsrechte bzw. Bildrechte von Abgebildeten als besonders schutzwürdig an. Dennoch werden immer wieder Fotos, auf denen Prominente sich ganz privat zeigen, ganz offensichtlich ohne deren Zustimmung veröffentlicht. Es muss also einige Ausnahmen geben. Damit steht das Recht am eigenen Bild nicht nur unter einem Zustimmungsvorbehalt, also dem Erfordernis der Einwilligung des Abgebildeten, sondern kann auch eingeschränkt werden.

Umfang des Bildnisschutzes

Das Recht am eigenen Bild ist eine eher unglücklich Formulierung, da nicht einfach nur ein Bild per se geschützt wird, sondern vielmehr die Abbildung einer Person. Man spricht hier in Abgrenzung zum Bild von einem Bildnis und im Zuge dessen wegen der geläufigsten Darstellungsart in Form eines Fotos auch gern einmal vom sogenannten Fotorecht.

Dabei ist auch dieser Begriff irreführend. Denn das Recht am eigenen Bild schützt den Abgebildeten nicht nur im Rahmen von Fotos, sondern auch vor unzulässigen Darstellungen in anderen Kunstformen. Dazu zählen neben fotografischen Bildaufnahmen auch Werke wie Skulpturen, Gemälde, Karikaturen, Zeichnungen und ähnliche Abbildungen natürlicher Personen. Relevant ist hier einzig die Darstellung des Abgebildeten in seiner wirklichen, dem Leben entsprechenden Erscheinung. Wobei das Recht eigenen Bild gleichsam posthum und für Leichenfotos gilt.

 

Berlin

Erkennbarkeit der abgebildeten Person

Um in den Schutzbereich des § 22 KUG zu fallen, genügt es nicht, dass die Person dargestellt ist. – Sie muss zudem noch erkennbar, also identifizierbar, sein. Identifizierbarkeit ist hier aufgrund des persönlichkeitsrechtlichen Aspekts des Rechts am eigenen Bild weit auszulegen und nicht allein auf die Abbildung des Gesichts zu reduzieren.

Wichtig ist, dass die abgebildete Person für Dritte erkennbar sein muss. Dafür ist es ausreichend, wenn ein kleinerer Personenkreis aufgrund von bestimmten Merkmalen erkennen kann, um wen es sich konkret handelt. Ob der engere Freundes- und Familienkreis dahingehend ausreichend ist, wird kontrovers entschieden und wird, wie so oft, vom jeweiligen Einzelfall abhängen.

Oftmals können Personen anhand ihrer Gesichtszüge individualisiert werden. Aber auch Merkmale, die der Person typischerweise anhaften wie beispielsweise die Frisur, Statur oder Bekleidung können für die Erkennbarkeit ausreichen.

Ist keine Namensbezeichnung aufgeführt und führen die soeben genannten Kriterien nicht zur Erkennbarkeit der Person, könnte diese auch mithilfe sonstiger Umstände, z.B. die Kombination des Anfangsbuchstabens des Nachnamens mit dem Beruf, zu bejahen sein.

Die Verwendung schwarzer Balken über den Augen der Person ist nur dann zur Unkenntlichmachung geeignet, wenn keinesfalls eine Erkennbarkeit möglich ist. Zu schmale Balken oder zu schwache Verpixelungen des Gesichts führen oftmals zur Identifizierbarkeit der jeweiligen Person und reichen damit in der Regel nicht aus.

Daneben können situationsbedingte Begleitumstände eine Identifizierung des Abgebildeten ermöglichen.

Doubles und Look-Alikes

Abgebildete werden besonders oft in ihrem Recht am eigenen Bild verletzt, wenn es sich um die Kommerzialisierung von Bildnissen handelt. Dabei muss nicht immer die betroffene Person selbst abgebildet sein. Rechtsverletzungen können auch dann vorkommen, wenn Doubles und sogenannte Look-Alikes eingesetzt werden, die aufgrund ihrer oftmals verblüffenden Ähnlichkeit zu einer anderen Person deren Image auf das beworbene Produkt transferiert.

Berühmte Fälle aus der Rechtsprechung sind hier unter anderem der Fall „Blauer Engel“, bei dem es um ein nachgestelltes Foto aus dem gleichnamigen Film ging, auf dem ein Double der zu diesem Zeitpunkt bereits verstorbenen Schauspielerin Marlene Dietrich eingesetzt wurde. Es wurde für die besondere Umweltfreundlichkeit eines PKW Modells geworben und statt des gleichnamigen Umweltsiegels das Bild mit dem Double für Werbezwecke eingesetzt.

Der BGH bestätigte ein posthumes Recht am eigenen Bild und die Möglichkeit der Verletzung durch ein Double. Außerdem wurde ein dahingehender Schadensersatzanspruch der Erben wegen der kommerziellen Nutzung bestätigt.

Ein aktuelleres Beispiel ist der Streit um Plakate zu der Tribute Show einer bekannten, mittlerweile ebenfalls verstorbenen, Sängerin. Hier wurden allerdings Plakat und Show in einem engeren sachlichen Zusammenhang gesehen, sodass nicht auf das kommerzielle Interesse abgestellt wurde, sondern auf die Kunstfreiheit.

Damit überwogen letztlich die Rechte der Showveranstalter und sie durften ohne Einwilligung der Klägerin veröffentlichen.

Durch welche Handlungen wird das Recht am eigenen Bild verletzt?

§ 22 KUG schützt die Abgebildeten vor der Verbreitung sowie vor der öffentlichen Zurschaustellung des Bildnisses.

In Anlehnung an § 17 I UrhG wird unter dem „Verbreiten“ das Anbieten oder das Inverkehrbringen des Originals oder des Vervielfältigungsstückes des Werkes in der Öffentlichkeit verstanden.

Das öffentliche Zurschaustellen liegt hingegen vor, wenn das Bildnis für andere wahrnehmbar ist. Das Wahrnehmbarmachen ist auf vielfältige Weise möglich. Meist wird dies durch die Medien geschehen. Social Media hat maßgeblich dafür gesorgt, dass die Verletzungen des Rechts am eigenen Bild der betroffenen Abgebildeten drastisch in die Höhe geschnellt ist. Das Smartphone ist schnell gezückt, man wollte eigentlich nur Selfies für Instagram und Co. machen und dort veröffentlichen.

Dass nun im Hintergrund bewusst oder unbewusst andere Menschen, teilweise Prominente, zu erkennen sind, und es sich damit auch um Personenfotos handelt, ist den meisten Nutzern in diesem Moment egal. Entscheidend ist die Verknüpfung mit der Öffentlichkeit, also dass das Bildnis für einen nicht abgrenzbaren Personenkreis der Öffentlichkeit bestimmt ist (vgl. § 15 III UrhG).

Social Media

Einwilligung der Abgebildeten: Wann darf ein Bildnis veröffentlicht werden?

Das Recht am eigenen Bild wird nicht verletzt, wenn der Abgebildete in die Verbreitung und öffentliche Zurschaustellung eingewilligt hat.

Die Einwilligung der Abgebildeten Person erfolgt regelmäßig gem. § 22 S. 1 KUG, sodass dann kein Verstoß gegen das Recht am eigenen Bild vorliegt. Das liegt daran, dass das Recht am eigenen Bild unter einem Einwilligungserfordernis steht. Die Einwilligung muss dabei nicht zwingend ausdrücklich, geschweige denn schriftlich, erfolgen.

Die Einwilligung kann grundsätzlich konkludent erfolgen, insbesondere dann, wenn der Abgebildete gem. § 22 S. 2 KUG eine Entlohnung erhalten hat.

Der § 22 S. 2 KUG stellt eine Vermutungsregelung auf. Danach soll die Einwilligung als erteilt gelten, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Das Entgelt kann jeder Vorteil sein. Entscheidend ist, dass eine Gegenleistung, also eine Leistung, die konkret für das Abbilden erbracht wird, vorliegt. Aufgrund dessen, dass es sich lediglich um eine Vermutung handelt, ist diese widerlegbar.

Ansonsten muss für das Vorliegen einer konkludenten Einwilligung der abgebildeten Person klar sein, warum und in welchem Umfang die Veröffentlichung stattfinden soll.

In die Veröffentlichung des Bildnisses kann insofern dadurch eingewilligt werden, indem die Aufnahme an sich gebilligt wird und der Zweck bekannt ist. Voraussetzung ist also, dass seitens desjenigen, der die Veröffentlichung bezweckt, der Zweck und Umfang klar kommuniziert wird. Es macht beispielsweise einen sehr großen Unterschied, ob das Bild für die Veröffentlichung im Internet oder nur in Verbindung mit der Mitarbeiter-des-Monats-Tafel im Unternehmen verwendet wird.

Wenn Bildnisse in den sozialen Medien erscheinen, muss übrigens in den meisten Fällen von einer Erkennbarkeit ausgegangen werden, da über verknüpfte Konten und die Folter-Listen kaum Raum für Spekulationen übrig bleibt. Hier sollte also ganz genau hingesehen werden, ob man die Einwilligung, ob nun ausdrücklich oder konkludent, vor Veröffentlichung und dem Teilen eingeholt hat.

Ansonsten winkt schnell mal das Schreiben vom Anwalt, in welchem wegen der Verletzung des Rechts am eigenen Bild abgemahnt wird. Fehlen die oben genannten Punkte, scheidet eine konkludente Einwilligung vollends aus. Das einfache Hinnehmen der Aufnahme (Achtung: nicht der Veröffentlichung; hier würde man schnell in einer Duldung landen) reicht dafür nicht aus.

 

Hintergrund diffus © Pixels Hunter – stock.adobe.com

Wann darf ein Bildnis ohne Einwilligung veröffentlicht werden? – § 23 Abs. 1 KUG

§ 23 KUG regelt die Ausnahmen des Einwilligungsgrundsatzes des § 22 KUG und enthält insofern Schranken des Bildnisschutzes. Danach dürfen ohne Einwilligung verbreitet oder zur Schau gestellt werden:

  • Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte,
  • Bilder, auf denen die Person nur Beiwerk ist,
  • Bilder, auf denen die Person an einer Versammlungen ö. ä. teilnimmt,
  • Bildnisse, deren Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient

Es handelt sich um ein Ereignis der Zeitgeschichte

§ 23 I Nr. 1 KUG lässt die Veröffentlichung von Bildnissen „aus dem Bereich der Zeitgeschichte“ auch ohne Einwilligung des Abgebildeten zu. Der Begriff der Zeitgeschichte hat sich in den letzten Jahren signifikant geändert. Es fand eine Abkehr von der sogenannten personenbezogenen Betrachtungsweise bis hin zur ereignisbezogenen Betrachtungsweise.

Relative und absolute Personen der Zeitgeschichte

Die frühere Rechtsprechung ging davon aus, dass der Begriff der Zeitgeschichte auch an die auf dem Bild abgebildete Person anknüpft. Um innerhalb dieser Norm noch Wertungsspielraum zu haben, wurden die Kategorien der „Relativen Person der Zeitgeschichte“ sowie die der „Absoluten Person der Zeitgeschichte“ entwickelt. Der zeitgeschichtliche Kontext sollte sich aus dem Informationsinteresse der Allgemeinheit ergeben.

Dass auf jenes Interesse der Öffentlichkeit und dem Beitrag zur allgemeinen Willensbildung abgestellt wird, hat sich übrigens nicht geändert. Von einer absoluten Person der Zeitgeschichte ging man dann aus, wenn sie zu Lebzeiten schon derart herausstechen, dass sie im wahrsten Sinne des Wortes Geschichte schreiben und sogar post mortem noch von zeitgeschichtlicher Relevanz bleiben.

Mit dem letzten Punkt sollten die wenigen, welche nur vorübergehend interessant waren, davon ausgeschlossen werden. Bei sehr berühmten Vertretern aus den Bereichen der Kunst, Politik und dem Sport sowie bei Menschen, die durch ihre besonders aufsehenerregende Untaten relevant geworden waren, handelt es sich um absolute Personen der Zeitgeschichte.

Der Bildnisschutz ging bei diesen Personen, egal ob in Videos oder auf fotografischen Aufnahmen, praktisch gegen null. Man ging nämlich davon aus, dass eine permanente Bildberichterstattung in Bezug auf diese Personen immer und ausnahmslos von berechtigtem öffentlichen Interesse sei. Wer dazu Interesse hat, liest sich die berühmten Caroline-Urteile durch, welche wegweisend für das Recht am eigenen Bild waren.

Diejenigen, welche nur von vorübergehendem Interesse für die Allgemeinheit waren, wurden als relative Personen der Zeitgeschichte bezeichnet. Sie genossen einen vergleichsweise umfangreicheren Schutz und Bilder von ihnen konnten nicht immer veröffentlicht werden, ohne ihr besonderes Persönlichkeitsrecht zu verletzen.

Relative Personen der Zeitgeschichte waren nur kurz interessant, weshalb eine Bildberichterstattung hier nur im Rahmen dieses die vorübergehende Berühmtheit auslösenden Ereignisses zulässig war.

Zeitgeschichte als ereignisbezogenes Merkmal

Zeitgeschichte meint sämtliche Angelegenheiten, die von öffentlichem Interesse sind. Das bedeutet, alles, was die Öffentlichkeit interessiert und zur allgemeinen Willensbildung beiträgt. Man könnte sagen, dass die Öffentlichkeit die Zeitgeschichte bestimmt.

In seiner Entscheidung vom 24.06.2004 kippte der EGMR die bis dahin geltende Rspr. des BGH sowie des BVerfG zu den Personen der Zeitgeschichte. So wurde entschieden, dass bei der bloßen Veröffentlichung eines Bildnisses einer „bekannten“ Persönlichkeit in einer privaten Situation keine gesellschaftliche Relevanz vorliegt. Es fehlt dann an einem allgemeinen Interesse.

Obwohl die Personen der Zeitgeschichte keine Rollen mehr spielen, soll die relative Person der Zeitgeschichte eine Orientierungshilfe darstellen. Denn aus ihr geht hervor, dass es sich nicht zwingend um Personen des öffentlichen Lebens handeln muss, die durch bestimmte Ereignisse in das Blickfeld der Öffentlichkeit rücken können und somit Bildnisveröffentlichungen hinnehmen müssen.

Für vertraute Begleitpersonen, also in der Regel der Ehepartner oder Lebensgefährte, gilt Selbiges. Auch sie müssen je nach Situation die Veröffentlichungen von Fotos hinnehmen, wenn sie gemeinsam mit der bekannten Person in der Öffentlichkeit auftreten.

Insgesamt lässt sich also sagen, dass bekannte Personen nur dann in privaten Situationen abgelichtet werden dürfen, wenn ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit besteht, was über die Abbildung als solche hinausgeht. Bei Privatpersonen gibt es hingegen enge Grenzen, denn sie genießen den größten Schutz. Für die Rechtmäßigkeit der Bildnisveröffentlichungen ist stets erforderlich, dass ein enger Zusammenhang mit einem zeitgeschichtlichen Ereignis besteht.

Es gibt keine strengen Regeln, an welche sich bei solchen Situationen gehalten werden kann. Denn wie so oft heißt es: Es hängt ganz vom Einzelfall ab. Damit ist gemeint, dass jedes mal eine individuelle Abwägung der kollidierenden Rechte (bspw. Presse- und Meinungsfreiheit versus Recht am eigenen Bild) und Interesse unter dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vorgenommen werden muss.

Abgebildete sind lediglich Beiwerk

§ 23 I Nr. 2 KUG erlaubt Bildveröffentlichungen ohne Einwilligung, wenn die Person nur „Beiwerk“ neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit ist. Ergibt sich aus dem Gesamteindruck des Bildes, dass nicht die Abbildung der Person im Vordergrund steht und die Personendarstellung auch nicht bezweckt wird, ist keine Einwilligung erforderlich. Würde man also die Person auf dem Bild austauschen oder wegnehmen können, ohne dass das Bild als solches seinen Charakter verlöre, ist dies durch § 23 KUG gedeckt.

Bilder von Versammlungen

§ 23 I Nr. 3 KUG erlaubt zudem die Veröffentlichung von Teilnehmern von Versammlungen, Aufzügen u.ä. Hier muss das Ereignis als solches im Vordergrund stehen und es muss ein öffentliches Ereignis sein. Zufällige Zusammentreffen reichen nicht aus. Die Person darf nicht im Vordergrund stehen, darf aber zwischen anderen Teilnehmern erkennbar sein. Letztlich zählt das Ereignis.

Höheres Interesse der Kunst

§ 23 I Nr. 4 KUG behandelt Bildnisse, die dem höheren Kunstinteresse dienen. Hierunter sollen ausnahmsweise auch Fotografien fallen. Problematisch kann es dann werden, wenn sich die Frage auftut, ob es sich um Kunst handelt und ob Kunst per se ein höheres Interesse darstellt oder innerhalb der Kunst es verschiedene Qualitätsabstufungen gibt. Da Letzteres gegen den Grundsatz spricht, dass Kunst keinen objektiven Wertungsmaßstäben unterliegt, kann davon ausgegangen werden, dass für Kunst ganz generell eine Ausnahme vom Einwilligungserfordernis bestehen kann. Auch hier gilt allerdings die Interessenabwägung nach den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit.

Satire als Kunstform

Interessant beim § 23 I Nr. 4 KUG ist die Einordnung von Satire, welche an sich zwar eine Kunstform darstellt. Wird diese Satire allerdings zu Werbezwecken verwendet, also um ein Produkt oder eine Dienstleistung durch den Imagetransfer und den mit der abgebildeten Person verbundenen Witz besser anzubieten, stellt sich die Frage nach dem Hauptmotiv. Ist es die Kunstfreiheit, die hier im Mittelpunkt steht oder das reine wirtschaftliche Interesse, zu deren Zweckerreichung sich lediglich des Mittels der Satire bedient wird? Auch diese Frage lässt sich nur im Einzelfall beantworten.

 

Rechtsgebiete

Rückausnahmen in § 23 Abs. 2 KUG

Zuletzt ist § 23 II KUG zu beachten. Danach erstreckt sich die Befugnis nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.

Mit dieser Rückausnahme werden Fälle geregelt, bei denen § 23 I KUG zwar vorliegt, eine Veröffentlichung jedoch wegen der Verletzung gesondert geschützter Interessen zu unterbleiben hat. Mit Berücksichtigung des § 23 II KUG ist dann auch das berühmte Modell der Stufentheorie im Recht am eigenen Bild vollständig. Die erste Stufe stellt § 22 KUG und das darin enthaltene Einwilligungserfordernis dar. Die zweite Stufe sind dann die in § 23 I KUG enthaltenen Ausnahmetatbestände. Die dritte Stufe stellt der § 23 II KUG und damit die Rückausnahme dar.

Unter das „berechtigte Interesse“ zählen unter anderem die Lebensbereiche nach dem Sphärenmodell. Danach nimmt der Schutz des Persönlichkeitsrechts immer weiter ab, je ferner sich der Sachverhalt vom Kernbereich privater Lebensgestaltung befindet.

Daher sind Bildberichterstattungen, bei denen die Kamera einen die Intimsphäre betreffenden Moment einfängt, in aller Regel unzulässig. Weniger Schutz erfahren Abgebildete, wenn es sich um einen die Privatsphäre betreffenden Sachverhalt handelt. Kaum geschützt sind schlussendlich Foto- oder Filmaufnahmen, die den Bereich der Sozialsphäre betreffen.

Ausnahmen vom Bildnisschutz zum Zweck der öffentlichen Sicherheit und Rechtspflege – § 24 KUG

Abgesehen von den im Alltag typischen Ausnahmen des § 23 I KUG, normiert § 24 KUG weitere Ausnahmen vom Recht am eigenen Bild bzw. dem Erfordernis der Einwilligung.

Demnach dürfen „für Zwecke der Rechtspflege und der öffentlichen Sicherheit“ Behörden die Bilder bzw. Bildnisse von Menschen vervielfältigt, verbreitet und öffentlich zur Schau gestellt werden, ohne dass eine Einwilligung eingeholt werden müsste.

Dabei ist es zwingend erforderlich, dass die Maßnahme durch eine Behörde durchgeführt wurde. Unter einer Behörde versteht man im juristischen Sinne eine Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Das wird auch in § 1 BVwVfG legaldefiniert.

Klassischerweise werden unter der Ausnahme in § 24 KUG Bilder zum Zwecke der Strafverfolgung oder Fotos von vermissten Personen veröffentlicht. Die Fahndung von Straftätern ist hier eine besondere Fallkonstellation. Denn in § 24 KUG ist gewissermaßen die im Rahmen des § 23 II KUG erwähnte Interessen- und Güterabwägung bereits enthalten.

Ein zweiter Absatz zu den berechtigten Interessen der Abgebildeten fehlt hier und kann auch nicht aus § 23 II KUG einfach herangezogen werden. Es hat vielmehr bereits eine Abwägung stattgefunden: Der Gesetzgeber hat beschlossen, dass in diesen Fällen das Recht am eigenen Bild der abgebildeten Personen hinter dem Interesse der Allgemeinheit für die Verhinderung und Aufklärung von Verbrechen zurückstehen muss.

Dennoch dürfen keine Fotos von Personen veröffentlicht werden, die im Rahmen eines Bagatelldelikts gesucht werden. Das wäre dann nicht mehr im Sinne der Verhältnismäßigkeit und würde deren Recht am eigenen Bild verletzen.

 

Strafrecht Berlin BHG © Collage D.Schmidt, SeanPavonePhoto – stock.adobe.com

Kann ich eine einmal erteilte Einwilligung wieder zurückziehen?

Eine einmal erteilte Einwilligung muss nicht für den Rest des Lebens oder sogar darüber hinaus gelten. Denn: Einwilligungen kann man widerrufen. Davon steht zwar nichts im KUG, aber wenn man sich den § 42 UrhG heranzieht, lässt sich daraus die Möglichkeit, eine Einwilligung aus wichtigem Grund zurückzurufen, analog herleiten.

Widerruf wegen Änderung der inneren Einstellung des Abgebildeten

Einmal kann die Einwilligung dann widerrufen werden, wenn sich die innere Einstellungen der abgebildeten Person geändert hat. Der Klassiker hier: Man ist in Jugendtagen mit der Veröffentlichung eines Party-Fotos einverstanden, möchte jedoch ein paar Jahre später einen seriösen Eindruck vermitteln. Da heutzutage potentielle Vorgesetzte gerne einmal den Bewerber googeln, ist dringend anzuraten, von diesem Recht auf Widerruf Gebrauch zu machen.

Widerruf aus wichtigem Grund

Daneben kann der Widerruf der Einwilligung in die Veröffentlichung, Verbreitung und Zurschaustellung von Fotos auch aus wichtigem Grund erfolgen. Der Begriff des „wichtigen Grunds“ ist nicht definiert und wird daher im Einzelfall ermittelt. Ein Beispiel aus der Rechtsprechung ging unter anderem davon aus, dass ein solcher Widerrufsgrund dann vorliegt, wenn die abgebildete Person aufgrund eines Fotos einem erheblichen „Shitstorm“ der Öffentlichkeit ausgesetzt ist (vgl. LG Köln, Urteil vom 14.08.2013, Az.: 28 O 62/13).

 

Fotokamera

Verletzung des Rechts am eigenen Bild: Wann gibt es Geldentschädigung?

Wird das Recht am eigenen Bild verletzt, hat der Geschädigte in bestimmten Konstellationen die Möglichkeit, gegen den Verletzer Geldentschädigung zu verlangen.

Der Geldentschädigungsanspruch ergibt sich direkt aus Art. 2 I GG iVm Art. 1 I GG. Eine Geldentschädigung zum Ausgleich für erlittene Persönlichkeitsrechtsverletzungen kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliegt. Hinzukommt, dass sich die erlittene Beeinträchtigung nicht auf andere Weise ausgleichen lässt, so dass Befriedigung des Verletzten eintritt. Aufgrund der Schwere der Beeinträchtigung und des Fehlens anderweitiger Ausgleichsmöglichkeiten muss dabei ein unabwendbares Bedürfnis für einen finanziellen Ausgleich bestehen (BGH, NJW 1995, 861; BVerfG, NJW 1973, 1221).

Wann eine schwerwiegende Verletzung vorliegt, ist unter der Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nach Art und Schwere der zugefügten Beeinträchtigung, der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, der Nachhaltigkeit und Fortdauer der Interessen- oder Rufschädigung des Verletzten, dem Grad des Verschuldens sowie nach dem Anlass und Beweggrund des Handelns des Verletzers zu betrachten, wobei schon ein einziger jener Umstände zur Schwere des Eingriffs führen (BGH, NJW 1996, 1131; BGH, NJW 2014, 2029; LG Köln vom 30.09.2015, Az.: 28 O 2/14, 28 O 7/14). Die pauschale Annahme des Vorliegens einer schwerwiegenden Verletzung in bestimmten Fallkonstellationen scheidet demnach aus. Es erfolgt stets eine Einzelfallprüfung, in der die vorgenannten Kriterien sorgfältig zu durchdenken und auf den jeweiligen Fall anzupassen sind.

Liegen anderweitige Ausgleichsmöglichkeiten vor, scheidet ein Anspruch aus. Dem Geldentschädigungsanspruch kommt insofern eine Art Auffangfunktion zu. Bildnisschutzverletzungen stellen oftmals sogar einen Eingriff in die Intimsphäre des Verletzten dar. Bereits bei Verletzungen der Privatsphäre sind anderweitige Ausgleichsmöglichkeiten äußerst fraglich. Denn in diese Sphären wurde eingegriffen, die Sphären wurden geöffnet. Der Geldentschädigungsanspruch füllt demnach bestehende Lücken, deren Vorliegen andernfalls für den Verletzten die Gefahr mit sich bringt, bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen rechtsschutzlos zu sein. Auch dient er der Abschreckung, da andernfalls die verletzende Person sich lediglich einem Unterlassungsanspruch ausgesetzt sehen würde.

Weiter ist erforderlich, dass ein unabwendbares Bedürfnis für den Ausgleich vorliegt. Ein unabwendbares Bedürfnis liegt vor, wenn sich im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung aller maßgeblicher Umstände des Einzelfalles der Angriff gegen die Grundlagen der Persönlichkeit richtet, das Schamgefühl durch die Persönlichkeitsverletzung berührt ist sowie wenn sie ein Gefühl des Ausgeliefertseins verursacht (LG Köln; Urt. v. 10.10.2012; Az.: 28 O 195/12; vgl. Burkhardt in Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflag, Kap. 14.128).

Es kommt insofern nicht nur auf die Schwere des Eingriffs an. Es ist immer eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in der die Gesamtumstände berücksichtigt werden. Die Zweckbestimmung des Entschädigungsanspruches, die „Lückenfüllerfunktion“, sollte dabei niemals außer Acht gelassen werden.

In welcher Höhe der Anspruch zugesprochen wird, hängt von einigen Faktoren ab. So sind z.B. der durch die Verletzung erzielte Gewinn des Verletzers sowie die Tragweite der Verletzung beeinflussende Faktoren. Bei der Berechnung der Höhe geht es darum, dem Verletzer zu verdeutlichen, sein Handeln zukünftig sorgfältiger zu durchdenken. Andererseits ist nicht zu verkennen, dass die Pressefreiheit ebenso grundgesetzlich verankert ist und in diese nur in verhältnismäßiger Weise eingegriffen werden darf. Die konkrete Verletzung des Verletzten ist in die Überlegungen ebenso einzubeziehen.

Die Geldentschädigung wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dient insoweit zum einen der Genugtuung des Opfers und zum anderen der Prävention (BGH NJW 1996, 985, 987 – Kumulationsgedanke).

 

Symbolbild Schienen

Fazit zum Bildnisschutz

Der Bildnisschutz ist ein umfassendes und komplexes Gebiet und spielt sowohl bei Personen der Zeitgeschichte als auch bei Privatpersonen eine Rolle.

Werden Abbildungen bzw. Bilder veröffentlicht, ist stets zu prüfen, ob dies hinzunehmen ist. Liegt weder eine konkrete noch eine konkludente Einwilligung vor, ist zu prüfen, ob diese überhaupt zwingend erforderlich ist. Es könnte eine Ausnahme nach § 23 KUG vorliegen, wonach Abbildungen bestimmter Bereiche auch ohne Einwilligung gestattet sind (auch § 24 KUG enthält Ausnahmen).

Vor allem im Rahmen der Prüfung des § 23 I Nr. 1 KUG ist sorgfältig abzuwägen, ob das Interesse des Abgebildeten oder die Meinungs- und Pressefreiheit überwiegt. Zudem darf nicht außer Acht gelassen werden, dass trotz des Vorliegens der Voraussetzungen eine Veröffentlichung nicht erfolgen darf, wenn berechtigte Interessen verletzt werden.

Aufgrund der erhöhten Komplexität, sich gefestigten falschen Vorstellungen von erlaubten Bildnisveröffentlichungen und der durch die sozialen Medien bzw. digitalen Möglichkeiten des Internets gesteigerten Relevanz, ist zum Thema Bildnisschutz und Persönlichkeitsrechte dringend zu empfehlen, sich Unterstützung vom Rechtsanwalt zu suchen.

Unsere Kanzlei mit dem Schwerpunkt Medien-, Presse– und Persönlichkeitsrecht steht sowohl Betroffenen als auch Medien oder Privatpersonen, welche Fotos in unzulässiger Weise verbreitet haben, bundesweit jederzeit gern zur Verfügung.

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