BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte (Foto: © Dietmar Schmidt)

Weitere Entscheidung zur Zulässigkeit der Werbeblocksoftware „Adblock Plus“

28.11.2016 | Medien- und Wirtschaftsrecht

Seit dem Jahr 2006 ist das Werbeblocksystem Adblock Plus bereits auf dem Markt und bis heute sind seine rechtlichen Grenzen nicht abschließend geklärt. Am 24.06.2016 wurde diesbezüglich ein Urteil vom Oberlandesgericht Köln (Az. 6 U 149/15) zu Lasten des Werbeblockunternehmens gefällt. Das Gericht entschied, dass der Vertrieb des angebotenen Adblock Plus grundsätzlich zulässig ist, nicht jedoch das sogenannte „Whitelisting“ gegen Entgelt.

Sachverhalt: Ist die „Blacklist“ oder die „Whitelist“ eine unlautere Behinderung des Wettbewerbs?

Der Werbeblocker Adblock Plus kann von Internetnutzern kostenfrei heruntergeladen werden. Mithilfe dieser Software kann die Anzeige von bestimmten Werbeinhalten auf Webseiten verhindert werden. Mittels gewisser Filterregeln werden Werbemerkmale identifiziert und die entsprechenden Inhalte ohne weitere Prüfung geblockt. Diese Blockierung wird als „Blacklisting“ bezeichnet.

Daneben besteht aber auch die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen von diesen Filtern in eine sogenannte „Whitelist“ aufnehmen und somit die Werbeinhalte wieder anzeigen zu lassen.

Während die „Blacklist“ von den Nutzern kostenfrei bestimmt wird, wird die „Whitelist“ durch die werbenden Unternehmen genutzt und diese müssen an Adblock Plus eine Umsatzbeteiligung zahlen.

Die Klägerin dieses Verfahrens, ein werbendes Unternehmen, hält das Programm für eine unlautere Behinderung des Wettbewerbs. Sie ist der Ansicht, dass die Beklagte ihr Geschäftsmodell durch die Ausschaltung der Werbung gezielt und mit Schädigungsabsicht behindere. Durch den Werbeblocker würden der Inhalt der Website und die Werbung voneinander getrennt werden, was wiederrum mit dem Abreißen von Plakatwerbung vergleichbar sei. Die Werbung sichere aber die Finanzierung des Medienangebotes. Diese Tatsache ist den Nutzern bekannt und werde von diesen stillschweigend gebilligt. Da die Beklagte durch den Abschluss von Whitelisting-Verträgen Einkommen erziele, sollte aber auch sie an der Aufrechterhaltung von Werbung interessiert sein.

Entscheidung: Die Ermöglichung des erheblichen Einflusses eines „Gatekeepers“ ist eine unzulässige aggressive geschäftliche Handlung

Bereits in vorherigen gerichtlichen Urteilen wurde entschieden, dass Adblocking, also das Führen einer „Blacklist“, grundsätzlich rechtmäßig sei. Dieser Auffassung schließt sich auch das OLG Köln im vorliegenden Verfahren an. Es fehle an einer gezielten Behinderung von Mitbewerbern im Sinne des § 4 Nr.4 UWG. Es könne keine Schädigungsabsicht vermutet werden. Anders als beim Abreißen von Plakaten werde nicht physisch auf das Produkt des Anbieters eingewirkt. Es werde lediglich im Empfangsbereich des Nutzers dafür gesorgt, dass die Datenpakete mit Werbung auf dem Rechner des Nutzers gar nicht erst angezeigt werden. Es gebe jedoch keinen Anspruch, dass ein Angebot nur so genutzt wird, wie es aus Sicht des Absenders wahrgenommen werden soll. Auch die Pressefreiheit gebe nicht die Befugnis, dem Nutzer unerwünschte Werbung aufzudrängen. Darüber hinaus ist es der Nutzer eines Werbeblockers, welcher letztlich über die das Blockieren von Werbung entscheidet. Dieses Verhalten kann nicht ohne weiteres der Beklagten zugerechnet werden.

Anders würde es sich jedoch aus Sicht des OLG Köln mit der sogenannten „Whitelist“ verhalten. Nach dem neu gefassten § 4a UWG handelt unlauter, wer eine aggressive geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die dieser andernfalls nicht getroffen hätte.

Die Kombination aus „Blacklist“ und „Whitelist“ würde die Beklagte zu einer Art „Gatekeeper“ machen und ihr eine so starke Kontrolle über den Zugang zu Werbefinanzierungsmöglichkeiten ermöglichen, dass werbewillige Unternehmen in eine Blockadesituation gerieten, aus der diese sich sodann freikaufen müssten.

Dieser erhebliche Einfluss auf die Werbekunden der Unternehmen, welche dazu veranlasst werden, die geschäftliche Entscheidung des bezahlten Whitelistings zu treffen, sei eine aggressive geschäftliche Handlung im Sinne des § 4a Abs.1 S.1 UWG. Die Entscheidungsfreiheit des Werbewilligen werde dadurch in einer unzulässigen Art und Weise beeinträchtigt.

Fazit: Weiterhin keine umfangreiche rechtliche Sperre für die Werbeblockung

Trotz dieses Ergebnisses ist die rechtliche Folge dieses Urteils, dass der Vertrieb von Adblock Plus inklusive der Whitelist-Funktion grundsätzlich insgesamt weiterhin zulässig ist. Die Beklagte darf in Deutschland jedoch kein Entgelt mehr für die Aufnahme von bestimmter „akzeptabler Werbung“ auf die Whitelist erheben, sofern dadurch die Webseiten der Klägerin betroffen sind.

Darüber hinaus ist die Revision zum Bundesgerichtshof durch das OLG Köln zugelassen worden und es ist damit zu rechnen, dass ein weiteres Urteil für dieses Verfahren noch aussteht. Zumindest dann, wenn die Politik dem Adblocker nicht schon vorher ein Riegel vorgeschoben hat.

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