Zulässigkeit von privilegierten Äußerungen
im Klageverfahren

Startseite » Medienrecht und Presserecht » Zulässigkeit von privilegierten Äußerungen im Klageverfahren

Kein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht durch verfahrensbezogene Äußerungen in einem Gerichtsverfahren.

Dass Rechtsanwälte untereinander streiten, ist wohl für niemanden etwas Neues. Doch was ist, wenn der Rechtsanwalt innerhalb eines Rechtsstreites Aussagen tätigt, die womöglich in das Persönlichkeitsrecht des anderen Rechtsanwaltes eingreifen?

Mit dieser äußerungsrechtlichen Frage musste sich nun das Landgericht Berlin im Rahmen eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beschäftigen (Beschluss vom 21.04.2016, Az. 14 O 196/16).

Was war Gegenstand des äußerungsrechtlichen Verfahrens?

Der Antragssteller und Antragsgegner, beides Rechtsanwälte, standen sich in einem Klageverfahren ebenfalls vor dem Landgericht Berlin gegenüber. Der Antragssteller vertrat die Klägerseite und der Antragsgegner einen der Beklagten.

Innerhalb dieses Klageverfahrens führte der Antragsgegner in einem Schriftsatz auf, dass der Antragssteller gegen das Berufsrecht verstoßen würde. Er habe den aktuellen Beklagten in vorherigen Rechtsstreitigkeiten vertreten und mehrere Verfahren für diesen durchgeführt. Nun vertrete der Antragssteller jedoch den Kläger. Dies sei ein Fall der widerstreitenden Interessenvertretung und daher berufsrechtlich unzulässig.

Ferner wurde dem Antragssteller vorgeworfen, in den vorherigen Verfahren ebenfalls strafrechtlich sanktioniert worden zu sein und diese Umstände in dem aktuellen Rechtsstreit bewusst ausgelassen zu haben.

Der Antragssteller begehrte nun Unterlassung dieser konkreten Äußerungen, da er sich in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrechts gem. §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 2, 1 Abs. 1 GG verletzt sah. Es sollte verhindert werden, dass in weiteren Rechtsstreitigkeiten, in denen der Antragssteller mandatiert wurde, gleichartige Behauptungen aufgestellt werden.

Entscheidung: Kein Unterlassungsanspruch für innerprozessuale Äußerungen

Das LG Berlin wies diesen Antrag auf Erlass einer Verfügung zurück. Ein Unterlassungsanspruch sei unbegründet.

Zunächst stellte es fest, dass allein die Erhebung einer Klage oder die Inanspruchnahme eines staatlichen, gesetzlich geregelten Rechtspflegeverfahrens zur Durchsetzung vermeintlicher Rechte keine zum Schadensersatz oder Unterlassung verpflichtende Verletzung darstellt.

Demnach begründet auch eine fahrlässige Fehleinschätzung der Rechtslage keine Haftung außerhalb der im Verfahrensrecht vorgesehenen Sanktionen.

Der Antragssteller erhält bereits einen ausreichenden Rechtsschutz durch das gerichtliche Verfahren an sich.

Solange die Äußerungen in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Verfahren und der bezweckten Rechtsverfolgung und Rechtswahrung stehen, handelt es sich hierbei um sogenannte privilegierte Äußerungen. Sie führen zu einem Ausschluss von Abwehransprüchen.

Solche privilegierten Äußerungen sind schon allein aus Gründen der geordneten Rechtspflege notwendig. Eine mögliche Geltendmachung von Unterlassungs- und Widerrufsansprüche würde den Ablauf von Gerichts- und ähnlichen Verfahren in einer verfassungsrechtlich bedenklichen Weise einengen und beeinflussen.

Darüber hinaus betonte das LG Berlin im vorliegenden Fall, dass selbst Äußerungen, die eine Tatsachenbehauptung und keine Meinungsäußerung darstellen, nicht untersagt werden können. Die Aussagen werden im Namen des Mandanten getätigt und sind daher nicht dem Rechtsanwalt zuzurechnen. Die Mandatierung gebietet dem Rechtsanwalt die Interessen des Mandanten stets vorrangig zu behandeln.

Etwas anderes gilt nur dann, wenn bewusst unwahre Behauptungen aufgestellt werden. Dies wurde im vorliegenden Fall jedoch nicht ausreichend vorgetragen.

Fazit zu privilegierten Äußerungen im Klageverfahren

Mit diesem Beschluss wurde erneut entscheiden, dass die in einem Klageverfahren getätigten Aussagen anders zu beurteilen sind, als Äußerungen außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens.

Durch das gerichtliche Verfahren werden etwaig getätigte Aussagen von den Richtern kritisch gewürdigt und geprüft. Damit wird ein ausreichender Rechtsschutz gewährleistet.

Mit Blick auf das Rechtsstaatsgebot und unter dem Gesichtspunkt einer effektiven Rechtsverteidigung ist diese Entscheidung des LG Berlin zu begrüßen.

Müsste jeder Rechtsanwalt vor Erstellung eines Schriftsatzes im vollen Umfang die Aussagen des eigenen Mandanten auf die Wahrheit überprüfen, so würde eine effektive und schnelle Interessensverteidigung nicht mehr möglich sein.

Nehmen Sie jetzt Kontakt zum Anwalt Ihres Vertrauens auf

Wenden Sie sich für weitere Fragen gerne an unsere Kanzlei und vereinbaren einen Beratungstermin per Telefon, per Videoanruf oder vor Ort in Berlin, Hamburg und München.

    Kontaktformular

    mit * gekenzeichnete Felder müssen ausgefüllt werden.

    Möchten Sie uns gleich ein Dokument übermitteln? *
    janein
    Hier können Sie eine Abmahnung, Anklage oder ein anderes Schreiben als Anhang beifügen: (Erlaubte Dateitypen: jpg | jpeg | png | gif | pdf / Dateigrösse: max. 12 MB)
    Ihre Nachricht an uns:

    Ihre Ansprechpartner

    Rechtsanwalt u. Partner

    Norman Buse

    Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht | Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz | Master of Laws (Medienrecht & IP) | Lehrbeauftragter

    E-MAIL SCHREIBEN

    RAin Claudia Schindler

    Rechtsanwalt u. Partner

    David Herz

    Fachanwalt für IT-Recht | Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht | Lehrbeauftragter

    E-MAIL SCHREIBEN

    RAin Claudia Schindler

    Rechtsanwalt

    Marc Faßbender

    angestellter Rechtsanwalt der Kanzlei BUSE HERZ GRUNST

    E-MAIL SCHREIBEN

    RAin Claudia Schindler

    Rechtsanwalt

    Keno Leffmann, M.A.

    angestellter Rechtsanwalt der Kanzlei BUSE HERZ GRUNST

    E-MAIL SCHREIBEN

    RA Michael Voltz

    Rechtsanwalt

    Michael Voltz

    angestellter Rechtsanwalt der Kanzlei BUSE HERZ GRUNST und Standortleiter München

    E-MAIL SCHREIBEN

    Bewertungen auf Proven Expert

    BUSE HERZ GRUNST
    Rechtsanwälte PartG mbB

    Bahnhofstraße 17
    12555 Berlin
    Telefon: +49 30 513 026 82
    Telefax: +49 30 51 30 48 59
    Mail: [email protected]

    Weitere Standorte:

    Kurfürstendamm 11
    10719 Berlin
    Telefon: +49 30 513 026 82
    Telefax: +49 30 51 30 48 59
    Mail: [email protected]

    Alter Wall 32
    20457 Hamburg
    Telefon: +49 40 809 031 9013
    Fax: +49 40 809 031 9150
    Mail: [email protected]

    Antonienstraße 1
    80802 München
    Telefon: +49 89 74055200
    Fax: +49 89 740552050
    Mail: [email protected]