Anspruch auf Geldentschädigung
bei Persönlichkeitsrechtsverletzung

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Welche Ansprüche hat eine betroffene Person bei rechtswidriger Medienberichterstattung?

von RA Norman Buse, LL.M., Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und Stud.-jur. Karina Romas.

Wenn eine Persönlichkeitsrechtsverletzung durch eine rechtswidrige Medienberichterstattung vorliegt, kommen für den Betroffenen verschiedene Ansprüche in Betracht.

Neben Unterlassungsanspruch, Widerruf und Gegendarstellungsanspruch gibt es auch einen Anspruch auf Geldentschädigung. Dieser ist wie viele Probleme im Medienrecht nicht gesetzlich geregelt und findet seinen Ursprung in der höchstrichterlichen Rechtsfortbildung.

In § 253 Abs.1 BGB ist geregelt, dass wegen eines Schadens, der nicht als Vermögensschaden gilt, eine Entschädigung in Geld nur in den durch § 253 Abs. 2 BGB aufgezählten Fällen wie etwa der Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung erfolgen kann.

Trotz der fehlenden Nennung einer Persönlichkeitsrechtsverletzung in § 253 Abs. 2 BGB und den immer noch umstrittenen Kriterien zur Bemessung der Schwere der Verletzung, hat ein solcher Geldentschädigungsanspruch bereits einen festen Eingang in die Rechtsprechung gefunden. Die Gerichte bedienen sich hierbei wie bereits angedeutet der richterlichen Rechtsfortbildung und leiten den Anspruch unmittelbar aus Art. 1 Abs.1, Art. 2 Abs.1 GG in Verbindung mit § 823 BGB her.

Rechtsprechung zur Geldentschädigung

Der Fall von Madeleine von Schweden ist eines der berühmtesten Urteile hinsichtlich des Geldentschädigungsanspruchs. Das OLG Hamburg (Urteil vom 30.07.2009 – Az. 7 U 4/08) hat hierbei einen Zeitungsverlag aufgrund von ca. 90 erfundenen Artikeln zu einer Schadensersatzsumme von 400.000,00 EUR verurteilt. Der Verlag berichtete in diesen Artikel wahrheitswidrig über drei bevorstehende Verlobungen und 17 bevorstehende Hochzeiten der Prinzessin sowie über vier vermeintliche Schwangerschaften.

Die wohl medienträchtigste Entscheidung zur Geldentschädigung stellte der Fall Kachelmann am LG Köln vom 30.09.2015 (Az. 28 O 7/14; 28 O 2/14) dar, in welcher eine der höchsten Entschädigungssummen zugesprochen wurde.

Kachelmann ging mit seiner Klage gegen den Springer-Verlag vor, nachdem er sich durch deren Berichterstattung im Rahmen des Strafverfahrens, wo Kachelmann wegen vermeintlicher Vergewaltigung angeklagt wurde, herabgesetzt und in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt fühlte.

Voraussetzungen zur Geldentschädigung

Doch wie jeder Anspruch hat auch der Geldentschädigungsanspruchs gewisse Voraussetzungen. Diese werden durch die Gerichte auch in besonderem Maße geprüft, da das Zugeständnis einer Genugtuung in Geld nur als ultima ratio zugesprochen wird.


1. Anspruchsinhaber

Der Anspruchsinhaber ist stets derjenige, der selbst unmittelbar durch die Persönlichkeitsrechtsverletzung betroffen ist. Dieser Anspruch steht auch nur natürlichen Personen zu.

Zwar ist es richtig, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht als Grundrecht nach Art. 19 Abs. GG dem Grunde nach auch auf juristische Personen oder sonstige Personenvereinigungen anwendbar ist, doch haben diese in diesem speziellen Fall kein entsprechendes Genugtuungsinteresse.

Fraglich ist auch, ob dieses geforderte Genugtuungsinteresse bei Kindern oder Jugendlichen bereits vorliegend sein kann. Der Bundesgerichtshof hat allerdings bereits im Jahre 2005 zugunsten des Sohnes von Caroline von Hannover (Urteil vom 19.12.1995 – Az. VI ZR 15/95) entschieden, dass eine spezielle Altersgrenze keine Anspruchsvoraussetzung für den Geldentschädigungsanspruch bildet.

Auch war das Vorliegen der unmittelbaren Betroffenheit und des damit verbundenen Genugtuungsinteresse in Fällen problematisch, in denen Bilder von Verstorbenen veröffentlicht wurden und die Hinterbliebenen diese Form der Medienberichterstattung als eine besonders schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung erachteten.

Eine mögliche Ansicht war hierbei, dass es für die Hinterbliebenen eine zusätzliche Belastung darstelle, nicht nur den Tod eines Angehörigen erleiden zu müssen, sondern zusätzlich noch in der Trauerphase von unbekannten Personen auf das bundesweit veröffentlichte Bild des Verstorbenen angesprochen werden zu müssen.

Diese Argumentation wurde jedoch vom Bundesgerichtshof nicht geteilt. Allein die Abbildung eines Verstorbenen ist nicht ausreichend. Vielmehr sei erforderlich, dass mit der Verletzung des Persönlichkeitsschutzes des Verstorbenen zugleich auch das Persönlichkeitsrecht des Angehörigen tangiert werde. Damit wird deutlich, dass der Geldentschädigungsanspruch nicht übertragbar und auch nicht vererblich ist.


2. Schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung

Voraussetzung ist weiterhin, dass es sich um eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung handelt.

Anerkannt ist bislang, dass zumindest bei einer Persönlichkeitsrechtsverletzung durch wahre Tatsachenbehauptung im Bereich der Öffentlichkeitssphäre keine schwerwiegende Verletzung angenommen werden kann. Es ist daher empfehlenswert bei jedem Verstoß genau zu differenzieren, durch welche Äußerungsform in welche Sphäre des Persönlichkeitsrechts eingegriffen wird.

Die Rechtsprechung lässt in diesem Bereich mögliche Orientierungsmerkale erkennen. Beispielsweise ist davon auszugehen, dass bei einem Eingriff in die Intimsphäre eines Menschen stets eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliegt.

Auch der Eingriff in die Privatsphäre durch unwahre Tatsachenbehauptung stellt in der Regel eine schwerwiegende Verletzung dar. Wird die Privatsphäre durch nicht erweislich wahre Tatsachenbehauptungen verletzt, so reicht dies grundsätzlich ebenfalls für eine schwerwiegende Verletzung aus. Jedoch muss hierbei zu möglichen wahren Tatsachenbehauptungen differenziert werden.

Schließlich ist auch anerkannt, dass Eingriffe im Bereich der Öffentlichkeitssphäre zu einer schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzung führen können, allerdings wie bereits erwähnt nur, wenn es sich hierbei um unwahre oder nicht erweislich wahre Tatsachenbehauptung handelt. Dies sind beispielsweise Fälle der unzulässigen Verdachtsberichtserstattung.

Der besondere Fall der Schmähkritik indiziert in den meisten Fällen ebenfalls eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung. Zu berücksichtigen ist hierbei jedoch das Recht zum Gegenschlag.

Zusätzlich müssen Faktoren wie beispielsweise die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, Anlass und Beweggrund für die Veröffentlichung, Nachhaltigkeit und Fortdauer der Rufschädigung, das Ausmaß der Verbreitung sowie der Grad des Verschuldens bei der Beurteilung hinzugezogen werden. Sie benennen im Ergebnis bei grenzwertigen Fällen die Unterscheidungsgrenze zwischen einer einfachen und einer schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzung.


3. Verschulden

Der Bundesgerichtshof hat durch seine Rechtsprechung festgestellt, dass auch ein einfaches Verschulden ausreichen kann, um eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung hervorzurufen.

Allerdings ist bei der Bemessung der Höhe der Entschädigung ein einfaches Verschulden mindernd für den Verletzenden zu berücksichtigen.


4. Subsidiarität

Wie bereits erwähnt, wird der Geldentschädigungsanspruch nur als ultima ratio zugestanden. Dies wird besonders dadurch deutlich, dass dieser gegenüber anderen äußerungsrechtlichen Ansprüchen, wie beispielsweise den Unterlassungs-, Gegendarstellungs- oder Widerrufsansprüchen subsidiär ist.

Der Geldentschädigungsanspruch entfällt somit, wenn die Verletzung auf andere Weise hinreichend ausgeglichen werden kann, diese Möglichkeit aber vom Betroffenen nicht ergriffen wurde. Ein solcher Fall lässt nämlich erkennen, dass die Persönlichkeitsrechtsverletzung scheinbar nicht schwerwiegend gewesen sein kann, denn ansonsten hätte der Geschädigte alle ihm zur Verfügung stehenden Mittel zur Genugtuungserlangung ergriffen.

Gleiches gilt, wenn sich der Betroffene erst Monate nach der Berichterstattung dagegen zur Wehr setzt.

Bei der Beurteilung der Subsidiarität sollte beachtet werden, dass der Zweck eines Geldentschädigungsanspruchs in der Befriedigung des Genugtuungsinteresses liegt. Er kommt daher nur in Betracht, wenn auf anderem rechtlichen Wege dieses Genugtuungsinteresse nicht hinreichend zufriedengestellt werden kann.

Nennenswert ist hierbei, dass die Gerichte äußerst empfindlich reagieren, sollte der Betroffene mit seiner Geltendmachung des Anspruchs bis zur Verjährungsgrenze warten, in der Hoffnung möglichst viele Verstöße zu sammeln, um einen möglichst hohen Entschädigungsbetrag zu generieren. Ein solcher Umstand führt meistens zum Ausschluss des Anspruches, da auch hier gezeigt wird, dass die Möglichkeit bestand, mit den Verletzungen ungestört weiter leben zu können.


5. Höhe der Entschädigung

In der Regel ist es die Aufgabe des Tatrichters, die Höhe der Entschädigung festzustellen. Ähnlich wie bei der Beurteilung der Schwere einer Persönlichkeitsrechtsverletzung gibt es auch bei der Benennung der Höhe der Entschädigung keine festen Maßstäbe.

Als mögliche Bemessungsfaktoren sind allerdings der Verbreitungsgrad sowie die Intensität der Persönlichkeitsrechtsverletzung zu berücksichtigen.

Fest steht, dass in den Fällen, in denen mit der schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzung nachweislich Gewinne erzielt werden sollten, von der Entschädigungshöhe ein deutliche Abschreckung ausgehen soll.

Die Kanzlei BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte steht Ihnen im Fall einer unzulässigen Berichterstattung jederzeit gern zur Verfügung und vertritt Sie sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich gegen TV-Sender, Zeitungen oder Online-Medien.

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