Bildnisschutz für Prominente:
ja, nein, vielleicht?

Startseite » Medienrecht und Presserecht » Bildnisschutz für Prominente: ja, nein, vielleicht?

Teil 1 der Reihe Persönlichkeitsschutz von Prominenten: Das Recht am eigenen Bild.

Berichterstattungen in den Medien, sei es im Fernsehen, Internet oder ganz klassisch in der Printausgabe des neuesten Lieblingsmagazins, sind ohne die passende Bebilderung heutzutage kaum noch denkbar.

Verwunderlich ist das nicht, denn gerade in der „Regenbogenpresse“, wenn über die neuesten Ereignisse im Leben bekannter Persönlichkeiten berichtet werden soll, tragen Bildnisse zur entsprechenden Veranschaulichung bei und lassen den Artikel gleich wesentlich lebendiger und interessanter wirken. Eine Schlagzeile, ist sie auch noch so gut, wird nie die gleiche Aufmerksamkeit erregen, wie ein dazugehöriges – idealerweise kompromittierendes – Foto. Aus diesem Grund sind Paparazzi oft sehr hartnäckig, wenn es um die Erlangung eines solchen lukrativen Fotos geht.

Aber müssen sich Prominente allein aufgrund ihres Auftretens in der Öffentlichkeit jegliche Bildnisveröffentlichung gefallen lassen?

Im folgenden Beitrag möchten wir auf diese Fragestellung, die an Aktualität in den letzten Jahren nicht verloren hat, einmal näher eingehen und die Grundsätze der Rechtsprechung in Bezug auf den Persönlichkeitsschutz/ Bildnisschutz von Prominenten aufzeigen.

Ausgangsnorm zum Bildnisschutz: § 22 KUG

Ausgangspunkt jeder juristischen Bewertung einer Bildnisveröffentlichung ist § 22 Kunsturhebergesetz (KUG). Danach dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Das darin verankerte Recht am eigenen Bild als besondere (und kodifizierte) Ausformung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts steht jeder natürlichen Person zu. Schutzbedürftigkeit besteht damit grundsätzlich selbstverständlich auch für prominente Persönlichkeiten.

Das BVerfG nimmt in einer Entscheidung aus dem Jahr 2008 sogar explizit den Prominentenstatus in den Fokus, indem es ausführt, dass die zunehmende Verfügbarkeit kleiner und handlicher Aufnahmegeräte, wie etwa in ein Mobiltelefon integrierter Digitalkameras, insbesondere prominente Personen gesteigerten Risiken aussetze, in praktisch jeder Situation unvorhergesehen und unbemerkt mit der Folge fotografiert zu werden, dass das Bildnis in den Medien veröffentlicht wird (vgl. BVerfG, GRUR 2008, 539, 541).

Verwerter fremder Bildaufnahmen oder anderer Bildnisse müssen sich vor der geplanten Veröffentlichung einer solchen Einwilligung ernsthaft vergewissern. Tun sie dies nicht, verletzten sie die ihnen obliegenden Sorgfaltspflichten und machen sich unter Umständen haftbar. Was dabei im Einzelnen von ihnen verlangt werden kann, ist nicht von vornherein festgeschrieben, sondern orientiert sich insbesondere an der Intensität der von der Veröffentlichung ausgehenden Beeinträchtigung.

Am Rande sei nur erwähnt, dass in Zweifelskonstellationen vom Vorliegen einer Einwilligung ausgegangen wird, wenn der Abgebildete für die Erstellung des Bildnisses entlohnt wurde.

Die Ausnahmetatbestände des § 23 KUG

Von dem Einwilligungsdogma des § 22 KUG enthält § 23 Abs. 1 KUG jedoch wichtige Ausnahmetatbestände.

Danach dürfen unter anderem Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte ohne Einwilligung des Betroffenen verbreitet und öffentlich zur Schau gestellt werden (vgl. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG). Nicht selten wird diese Vorschrift von den verantwortlichen Presseunternehmen als Rechtfertigung und manchmal auch als letzter Rettungsanker für eigenmächtige Bildnisveröffentlichungen von Prominenten herangezogen. Ob sie damit Recht haben oder nicht, kann nicht pauschal beantwortet werden, sondern bedarf immer einer Überprüfung des Einzelfalls.

Was dabei zulässig ist und was nicht, wurde in den letzten Jahrzehnten nicht immer gleich beurteilt. Änderungen ergaben sich aber vor allem in Bezug auf den Beurteilungsmaßstab.

Erste Gedanken über die Auslegung des Begriffes „Zeitgeschichte“ machte sich schon das Reichsgericht in seiner „Graf-Zeppelin“ und „Tull-Harder-Entscheidung“ in den Anfängen des 20. Jahrhunderts. Danach war Zeitgeschichte alles, was von öffentlichem Interesse war oder sein konnte.

In den nachfolgenden Jahren orientierte sich das Verständnis stärker an der betroffenen Person und rückte diese in den Vordergrund. In Rechtsprechung und Schrifttum waren dabei zwei Rechtsfiguren von zentraler Bedeutung: Die absolute und die relative Person der Zeitgeschichte.

Unter einer absoluten Person der Zeitgeschichte fasste der BGH diejenigen Menschen zusammen, die schon allein aufgrund ihrer Existenz für das öffentliche Meinungsbild von Interesse waren. Dazu zählten beispielweise Monarchen oder andere Staatsoberhäupter. Bildnisveröffentlichungen waren in dieser Konstellation fast uferlos möglich. Einschränkungen fanden sich zwar in der Rückausnahme in § 23 Abs. 2 KUG. Dieser wurde aber nur äußert restriktiv angewandt.

Relative Personen der Zeitgeschichte waren hingegen solche, die wegen eines bestimmten Ereignisses in den Fokus der Öffentlichkeit gerieten. Klassische Beispiele für relative Personen der Zeitgeschichte sind etwa Sportler oder Lebensgefährten absoluter Personen der Zeitgeschichte. Die Veröffentlichung von Bildnissen unterlag jedoch gewissen Einschränkungen, denn anders als bei den absoluten Personen der Zeitgeschichten musste in dieser Gruppierung die Fotoveröffentlichung in Zusammenhang mit einem bestimmten Ereignis stehen. Fehlte dieser, war eine Veröffentlichung unzulässig. Einen ähnlichen Ansatz verfolgt der BGH auch heute noch.

Caroline von Monaco – Eine Kämpferin für das Persönlichkeitsrecht

Beschäftigt man sich mit der Ausgestaltung von Persönlichkeitsrechten Prominenter, kommt man an Caroline Prinzessin von Hannover und Monaco nicht vorbei. In unzähligen Gerichtsverfahren hat sie sich gegen die Auffassung der höchsten deutschen Gerichte erfolgreich zur Wehr gesetzt und schließlich den Persönlichkeitsschutz von prominenten Personen maßgeblich verbessert.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) gab ihr in einer Grundsatzentscheidung aus dem Jahre 2004 Recht und nahm eine Verletzung von Art. 8 EMRK an. Danach reichten die von den deutschen Gerichten entwickelten Kriterien („absolute Person der Zeitgeschichte“, „örtliche Abgeschiedenheit“) zum Schutze des Privatlebens Betroffener nicht aus. Privatleben könne nämlich auch dann vorliegen, wenn Beziehungen in den öffentlichen Raum hineinragen. Eine Abwägung zwischen dem Recht auf Privatleben und dem Recht auf freie Meinungsäußerung müsse zudem zwingend und nicht nur gelegentlich im Rahmen einer Rückausnahme erfolgen. In der Abwägung ist wiederum darauf abzustellen, ob Fotoaufnahmen und Presseartikel zu einer öffentlichen Diskussion über eine Frage allgemeinen Interesses beitragen (vgl. GRUR 2004, 1051, beck-online).

Nach dieser Rüge erfolgte eine Abkehr von den Rechtsfiguren der absoluten und relativen Person der Zeitgeschichte hin zu einem abgestuften Schutzkonzept. Dieses Konzept zeichnet sich durch eine Einzelfallbetrachtung aus, in der nicht mehr die Stellung im öffentlichen Leben das maßgebliche Kriterium ist, sondern Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht gegeneinander stets umfassend abgewogen werden müssen.

Entscheidendes Kriterium ist dabei der Informationswert. Je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit ist, desto mehr muss das Schutzinteresse desjenigen, über den informiert wird, hinter den Informationsbelangen der Öffentlichkeit zurücktreten. Umgekehrt wiegt aber auch der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen desto schwerer, je geringer der Informationswert für die Allgemeinheit ist. Das Interesse der Leser an bloßer Unterhaltung hat gegenüber dem Schutz der Privatsphäre regelmäßig ein geringeres Gewicht und ist nicht schützenswert (vgl. BGH, NJW 2007, 1977).

Von einem Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte kann folglich heutzutage nur dann ausgegangen werden, wenn eine Abwägungsentscheidung zu Gunsten der Presse- und Meinungsfreiheit ausfällt.

Wann dies der Fall ist, kann vorab nur schwer eingeschätzt werden. BGH und BVerfG stellen zwar gewisse Beurteilungsmaßstäbe auf, die Grenzen sind jedoch fließend. Ob noch ein zulässiger Bezug des Bildnisses zur Berichterstattung besteht, kann daher im Einzelfall äußerst problematisch zu beurteilen sein. Hier kommt es oft darauf an, einen umfassenden Überblick der kasuistisch geprägten Rechtsprechung zu haben und die Feinheiten bzw. Unterschiede sorgsam herauszuarbeiten.

Dies gilt beispielweise für die Veröffentlichung von Urlaubsfotos. Während im vergangenen Jahr dem Fußballtrainer der deutschen Nationalmannschaft sogar eine Geldentschädigung aufgrund der Veröffentlichung von Urlaubsfotos zugesprochen wurde (vgl. LG Köln, ZUM-RD 2018, 108 ff), haben BGH, BVerfG und sogar der EGMR wiederum in einem Caroline-Fall entschieden, dass eine Veröffentlichung von Urlaubsfotos unter den gegeben Umständen zulässig ist.

Letztlich wird es damit auch immer auf das mit dem Sachverhalt befasste Gericht ankommen, welches einen gewissen Beurteilungsspielraum hat. Es gilt sodann aus anwaltlicher Sicht, die maßgeblichen Argumente vorzutragen, um das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen durchzusetzen.

Kann ein Verstoß gegen § 22 KUG und damit ein rechtswidriger Eingriff in das Persönlichkeitsrecht festgestellt werden, ist dieser nicht schutzlos gestellt. So kommen beispielsweise Ansprüche auf Unterlassung, materiellen Schadensersatz oder Geldentschädigung in Betracht. Gerade im Rahmen der Geldentschädigung können vor allem Prominente unter Umständen beträchtliche Summen geltend machen, da eine anderweitige Wiedergutmachung in Bildnisfällen etwa in Form eines Gegendarstellungsanspruchs regelmäßig nicht möglich ist. Besagtem Fußballnationaltrainer wurde beispielweise eine Geldentschädigung in Höhe von 120.000 EUR zugesprochen.

Fazit zum Bildnisschutz von Prominenten

Auch Prominenten steht selbstverständlich ein Recht am eigenen Bild zu, woraus ein entsprechender Bildnisschutz resultiert. Dieser kann unter Umständen aber eingeschränkt sein und muss je nach Konstellation im Rahmen einer Abwägungsentscheidung hinter dem öffentlichen Informationsinteresse zurücktreten.

Nehmen Sie jetzt Kontakt zum Anwalt Ihres Vertrauens auf

Wenden Sie sich für weitere Fragen gerne an unsere Kanzlei und vereinbaren einen Beratungstermin per Telefon, per Videoanruf oder vor Ort in Berlin, Hamburg und München.

    Kontaktformular

    mit * gekenzeichnete Felder müssen ausgefüllt werden.

    Möchten Sie uns gleich ein Dokument übermitteln? *
    janein
    Hier können Sie eine Abmahnung, Anklage oder ein anderes Schreiben als Anhang beifügen: (Erlaubte Dateitypen: jpg | jpeg | png | gif | pdf / Dateigrösse: max. 12 MB)
    Ihre Nachricht an uns:

    Ihre Ansprechpartner

    Rechtsanwalt u. Partner

    Norman Buse

    Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht | Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz | Master of Laws (Medienrecht & IP) | Lehrbeauftragter

    E-MAIL SCHREIBEN

    RAin Claudia Schindler

    Rechtsanwalt u. Partner

    David Herz

    Fachanwalt für IT-Recht | Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht | Lehrbeauftragter

    E-MAIL SCHREIBEN

    RAin Claudia Schindler

    Rechtsanwalt

    Marc Faßbender

    angestellter Rechtsanwalt der Kanzlei BUSE HERZ GRUNST

    E-MAIL SCHREIBEN

    RAin Claudia Schindler

    Rechtsanwalt

    Keno Leffmann, M.A.

    angestellter Rechtsanwalt der Kanzlei BUSE HERZ GRUNST

    E-MAIL SCHREIBEN

    RA Michael Voltz

    Rechtsanwalt

    Michael Voltz

    angestellter Rechtsanwalt der Kanzlei BUSE HERZ GRUNST und Standortleiter München

    E-MAIL SCHREIBEN

    Bewertungen auf Proven Expert

    BUSE HERZ GRUNST
    Rechtsanwälte PartG mbB

    Bahnhofstraße 17
    12555 Berlin
    Telefon: +49 30 513 026 82
    Telefax: +49 30 51 30 48 59
    Mail: [email protected]

    Weitere Standorte:

    Kurfürstendamm 11
    10719 Berlin
    Telefon: +49 30 513 026 82
    Telefax: +49 30 51 30 48 59
    Mail: [email protected]

    Alter Wall 32
    20457 Hamburg
    Telefon: +49 40 809 031 9013
    Fax: +49 40 809 031 9150
    Mail: [email protected]

    Antonienstraße 1
    80802 München
    Telefon: +49 89 74055200
    Fax: +49 89 740552050
    Mail: [email protected]