Anwalt für
Recht des elektronischen Geschäftsverkehrs
Die Kanzlei BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte berät Sie rund das Thema E-Commerce und M-Commerce.
Schnell zum Inhalt:
Keineswegs ist das Internet dabei jedoch als ein rechtsfreier Raum anzusehen. Vielmehr gelten auch in diesem Fall die allgemeinen Rechtsgrundlagen uneingeschränkt (Bürgerliches Gesetzbuch, Handelsgesetzbuch, Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Urheberrechtsgesetz, Verbraucherkreditrecht, Gewerbeordnung, Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb, Strafgesetzbuch u.a.).
Darüber hinaus finden eine Vielzahl von speziellen zusätzlichen Bestimmungen Anwendung, die bei elektronischen Vertragsschlüssen beachtet werden müssen.
E-Commerce
Der Begriff „E-Commerce“ meint den elektronischen Geschäftsverkehr – die vollständig elektronische Abwicklung von Rechtsgeschäften (z.B. über das Internet).
Im Bereich E-Commerce sind zusätzlich zu den obigen Rechtsgrundlagen Bestimmungen aus dem Telemediengesetz (TMG), dem E-Commerce- und Fernabsatzrecht des BGB, dem Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB), dem Signaturgesetz (SigG) und der Preisangabenverordnung (PAngV) zu beachten.
TMG
Das TMG richtet sich an Telemediendienste (darunter fallen fast alle Angebote im Internet) und regelt unter anderem:
- die Pflichtangaben im Impressum
- die Anforderungen an Werbe-Mails und Werbeangebote im Internet zum Schutz vor Spam
- die Haftung von Dienstbetreibern für gesetzeswidrige Inhalte in Telemediendiensten
- den Datenschutz beim Betrieb von Telemediendiensten und die Pflicht zur Herausgabe von Daten
- das sog. Providerprivileg (danach muss der Provider – der Überbringer – nicht für den Inhalt der Nachricht – das Überbrachte – haften)
- weitere Hinweispflichten zugunsten von Nutzern
E-Commerce- und Fernabsatzrecht des BGB
Das E-Commerce- und Fernabsatzrecht des BGB enthält u.a. folgende Regelungen in Bezug auf Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern und Verbrauchern:
Ausgangspunkt ist dabei der sog. „Fernabsatzvertrag“, bei dem ein Unternehmer oder eine in seinem Namen oder Auftrag handelnde Person und ein Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel (insbesondere E-Mails und Telemediendienste) verwenden. Dabei sind jedoch die in § 312 Abs. 2 BGB enumerierten Vertragstypen (bspw. Grundstückskaufverträge) vom Fernabsatzrecht ausgenommen.
Einen zentralen Punkt stellt das dem Verbraucher gewährte Widerrufsrecht nach §§ 312g, 355 BGB dar. Der Verbraucher kann in der Regel seine auf Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsschluss ohne Angabe von Gründen widerrufen. Der Verbraucher muss über dieses Widerrufsrecht explizit belehrt werden.
Unabhängig von obigem Widerrufsrecht verweist § 312j Abs. 2 S. 1 BGB auf Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 4, 5, 11, 12 EGBGB, wonach der Unternehmer den Verbraucher vor Vertragsschluss folgende Informationen hervorgehoben bereitstellen muss:
- die wesentlichen Merkmale der bestellten Leistung,
- den Gesamtpreis einschließlich aller zusätzlichen Kosten,
- ggf. Laufzeit, Mindestdauer und Kündigungsbedingungen,
- Bestehen von Lieferbeschränkungen,
- akzeptierte Zahlungsmittel.
Der Bestellvorgang muss so gestaltet werden, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zur Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche (Button), muss diese eindeutig bezeichnet werden. Verstößt der Unternehmer gegen diese Pflichten, kommt kein Vertrag zustande, § 312j Abs.4 BGB.
SigG
Das Signaturgesetz regelt spezifische Anforderungen an Zertifikate, sofern per Gesetz für bestimmte Dienste über das Internet eine elektronische Signatur vorgeschrieben ist.
PAngV
Die PAngV richtet sich an diejenigen, die im E-Commerce Waren oder Dienstleistungen verkaufen und regelt eine Kennzeichnungspflicht für Preise. Diese müssen unter anderem gegenüber Letztverbrauchern einschließlich der Umsatzsteuer als Endpreis inklusive etwaiger Versandkosten angegeben werden.
Angesichts der Vielzahl von Belehrungs- und Informationspflichten, sowie formellen Vorgaben, die Unternehmer aus dem Bereich E-Commerce treffen, ist auch hier eine anwaltliche Beratung sinnvoll, um unliebsame Überraschungen zu vermeiden.
M-Commerce
Unter „M-Commerce“ versteht man den Geschäftsverkehr mittels mobiler Endgeräte auf Basis ortsunabhängig nutzbarer Mobilfunksysteme.
Für M-Commerce-Geschäfte gelten die allgemeinen Regeln über Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr (§ 312g BGB) und Fernabsatzverträge (§§ 312b ff. BGB). Insoweit ergeben sich keine Besonderheiten zum oben dargestellten E-Commerce. Da inzwischen Mobiltelefone als Smartphone auch die Darstellung längerer Texte – wie z.B. AGB, Widerrufsbelehrungen oder sonstige Informationen – darstellen können, genießt der Verbraucher das gleiche Schutzniveau wie im E-Commerce.
Auch für den Unternehmer ergeben sich keine weiteren Besonderheiten. Er muss jedoch darauf achten, dass die dem Verbraucher bzw. Nutzer zu übermittelnden Daten auch bei diesem tatsächlich dargestellt werden können. So empfiehlt sich vielfach z.B. die Programmierung einer mobilen Website, die für Smartphones optimiert ist und ggf. die Möglichkeit eines Downloads von AGB.
Unsere anwaltlichen Leistungen im Zusammenhang mit E-Commerce und M-Commerce:
- Prüfung der Erfolgsaussichten von Erfüllungsansprüchen (Kaufpreiszahlung oder Vergütung von Dienstleistungen)
- Durchsetzung oder Abwehr von vertraglich begründeten Forderungen
- Durchsetzung oder Abwehr von wettbewerbsrechtlichen oder urheberrechtlichen Forderungen
- Beratung und Prüfung von inhaltlichen und formalen Anforderungen an Website- und Shop-Inhalte
Weitere Informationen zu unseren Leistungen im IT-Recht finden Sie hier:
➡️ Anwälte für IT-Recht.
Wir beraten Sie zu allen Fragen des Rechts des elektronischen Geschäftsverkehrs.
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