Symbolbild Lizenz (Foto: © Max Woyack)

OLG Bamberg: Kein Handelsvertreterausgleich für Lizenznehmer

19.07.2016 | Medien- und Wirtschaftsrecht

Der Handelsvertreterausgleichsanspruch ergibt sich aus § 89b HGB und es gibt wohl keine streitigere Bestimmung im Handelsrecht.

Die fehlende Präzisierung des Wortlauts führt regelmäßig zu jahrelangen Klageprozessen, wo über den Grund und die Höhe des Anspruches gestritten wird.

So auch die im Ergebnis erfolglose Klage vor dem OLG Bamberg vom 24.02.2015 (Az. 8 U 45/14).

Sachverhalt: Ein Lizenzvertrag kann nur schwerlich auch ein Handelsvertretervertrag sein

Die Klägerin, Geschäftsführerin einer GmbH, möchte mit der vorliegenden Klage den Handelsvertreterausgleichsanspruch gegenüber der Beklagten, eine AG nach Schweizer Recht, geltend machen. Zwischen den beiden Parteien bestand seit 1999 ein „Licensing Agreement“, welches 2008 beendet wurde. Streitig war in erster Linie die genaue Auslegung dieses Agreements. Die Klägerin führte an, nicht nur die Lizenzinhaberin, sondern auch Vertragshändlerin für die Beklagte gewesen zu sein. Zwar fehlte es an einem ausdrücklichen Handelsvertretervertrag, doch durch etwaige mündliche Übereinstimmungen und jahrelang angewandte Praxishandlungen könnte eine konkludente Vereinbarung abgeleitet werden.

Die Klägerin brachte zahlreiche Berichte und Rechnungen vor, die darlegen, dass sie ständig damit betraut gewesen sei, Waren eines Herstellers zu verkaufen. Allerdings war nicht eindeutig zu erkennen, dass dieses „Betrauen“ von Seiten der Beklagte erfolgte.

Im Gegenteil. Die Ausführungen der Beklagten legten nahe, dass eine strikte Aufgabentrennung herrschte. Der Aufgabenbereich der Beklagten wäre allein der Bereich der Verwaltung, Lizensierung und Überwachung der Marken- und Urheberrechte und habe rein gar nichts mit dem Vertrieb und dem Verkauf dieser Produkte zutun. Hierfür wäre die bevollmächtigte Stellvertretungsfirma „L“ zuständig gewesen. Mit der Herstellung der Produkte wäre wiederrum die „A.AG“ betraut. Es handelte sich hierbei um drei selbstständige Unternehmen mit jeweiligs eigenen Aufgaben- und Betätigungsfelder. Es herrschte eine klare und für die Klägerin ebenfalls bekannte Trennung der Rechtspersönlichkeiten und es handelte sich bei den, in den jeweiligen Bereichen abgeschlossenen Verträgen, um Eigengeschäfte.

Entscheidung: Kann anhand einer Lizenzinhaberschaft ein Anspruch auf Handelsvertreterausgleich abgeleitet werden?

Da kein ausdrücklicher Handelsvertretervertrag zwischen den Parteien abgeschlossen wurde, kann § 89b HGB nicht direkt angewandt werden. Allerdings besteht nach ständiger Rechtsprechung die Möglichkeit, durch Analogie auch für einen Vertragshändler einen Anspruch auf Handelsvertreterausgleich zu begründen.

Hierfür müsste daher das abgeschlossene „Licensing Agreement“ die bestimmten Voraussetzungen für das Bestehen einer Vertragshändlerbeziehung zwischen der Klägerin und der Beklagten erfüllen. Die Rechtsprechung des BGH setzt voraus, dass zwischen dem Vertragshändler und einem Hersteller oder Lieferanten eine über eine bloße Käufer-Verkäufer-Beziehung hinausgehende Beziehung besteht. Das heißt, es müssen besondere vertragliche Abmachungen gegeben sein, die den Vertragshändler in die Absatzorganisation des Herstellers oder Lieferanten eingliedern. Diese Eingliederung muss einem Handelsvertreter nahe kommen. Darüber hinaus muss eine vertragliche Vereinbarung darüber bestehen, dass bei einer Ausscheidung der Vertragspartner dazu verpflichtet ist, seinen Kundenstamm an den Hersteller/Lieferanten zu überlassen.

Die Klägerin trägt vor, dass anhand zahlreicher mündlicher Übereinkommen und durch die gängig erfolgte Praxishandlungen eine konkludente Vereinbarung über eine Vertragshändlerbeziehung abgeleitet werden kann.

Zwar war sie tatsächlich in der Gestaltung von Verkaufspreisen nicht vollkommen frei. Es erfolgten regelmäßige Berichte über die Verkaufsumsätze seitens der Klägerin. Daraufhin erhielt sie verkaufsfördernde Hilfestellungen von der Beklagten. Auch wurde viel über Absatzförderungsmaßnahmen diskutiert. Allerdings ließ sich nicht belegen, dass dies wegen einer entsprechenden Verpflichtung oder Rahmenvereinbarung geschah. Dies ist auch nicht zwingend anzunehmen, da auch Lizenzgeber ein naheliegendes Interesse daran haben, dass die Ware mit der entsprechenden Marke hohe Umsätze erzielt. Steigt der Wert der Marke, so steigen auch die, durch dessen Eigentümerposition begründeten, zukünftig zu erwartende Einkünfte.

Ein Lizenzvertrag allein reicht daher nicht für das Bestehen einer Vertragshändlerbeziehung aus. Es muss vielmehr eine ausdrückliche Vereinbarung für den Bereich der Herstellung oder des Vertriebs erfolgt sein.

Bereits aus dem einleitenden Teil des „Licensing Agreement“ geht hervor, dass die Beklagte unmissverständlich als Eigentümerin von in Deutschland registrierten Warenzeichen auftritt. Damit wurde deutlich gemacht, dass die Beklagte im Rechtsverkehr nicht für die anderen Bereiche der Herstellung oder des Verkaufs auftritt und schon gar nicht in deren Namen Verträge abschließt.

Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin mangels ausreichender Kenntnis sich in der Annahme befand, die Beklagte würde für alle Aufgabenbereiche zuständig sein und somit die Befugnis für den Abschluss einer Vertragshändlervereinbarung innehaben. Es wurde zwar vorgetragen, dass die Beklagte im Firmenverbund eine beherrschende Stellung einnimmt und die Klägerin daher davon ausgegangen ist, dass selbst wenn „L“ oder „A.AG“ sich bei ihr meldete, dies im Namen der Beklagte geschah.

Dies überzeugte das Gericht allerdings nicht. Die Klägerin war durch die jahrelange Berufstätigkeit mit der Firmenpolitik ausreichend vertraut, um zu wissen, dass für den Verkauf der Ware ausschließlich das Unternehmen „L“ zuständig war. Dieses Unternehmen hatte eine eigene Rechtspersönlichkeit und alle Verträge die in den Bereich des Vertriebs fallen, wurden von „L“ im eigenen Namen abgeschlossen. Eine Vertragshändlerbeziehung hätte damit nur mit diesem eingegangen werden können. Diese Umstände waren der Klägerin bekannt. Es ist daher nicht plausibel, weshalb sie in eigenen Angelegenheiten von anderen Umständen ausgegangen ist. Es sind auch keine Hinweise vorgetragen worden, weshalb in dem vorliegenden Fall eine Ausnahme dieser Aufgabentrennung vorlegen haben könnte.

Daraus folgt, dass die Klägerin nicht davon ausgehen durfte, dass das „Licensing Agreement“ eine mögliche Vertretungsmacht auch auf die Bereiche Herstellung oder Verkauf darstellte.

Darüber hinaus fehlt es auch an einer vertraglichen Vereinbarung, welche dazu führt, dass die Klägerin dazu verpflichtet war, nach Vertragsbeendigung ihre Kundenstammdaten an die Beklagte weiterzugeben. Sie hatte vielmehr die ausdrückliche Befugnis, mit den eigenen Kundendaten nach Belieben zu verfahren.

Demnach fehlen die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Handelsvertreterausgleich gemäß § 89b HGB (analog). Die Klage wurde durch das OLG Bamberg abgewiesen.

Fazit:

Eine Lizenzinhaberschaft ist nicht ohne Weiteres mit einer Vertragshändlerbeziehung gleichzusetzen – eine analoge Anwendung des § 89b HGB kann ausscheiden.

Dieses Urteil zeigt nochmal deutlich die Schwierigkeiten des § 89b HGB. Die ständige Rechtsprechung ermöglicht zwar eine großzügige Auslegung und erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen eine Analogie, wenn keine ausdrückliche Handelsvertretung vereinbart wurde. Allerdings reicht es nicht aus, dass der Anspruchssteller als Vertragshändler im Interesse des Anspruchsgegners die Vermittlung oder Abschließung von Geschäften vornimmt. Das Betrauungsverhältnis muss vielmehr ausdrücklich gegeben worden sein. Eine konkludente Vereinbarung kann hingegen nur dann angenommen werden, wenn die andere Partei auch tatsächlich für die Aufgabenfelder der Herstellung oder Lieferung zuständig ist.


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