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Lebensmittelrecht

Was regelt das Lebensmittelrecht?

Das Lebensmittelrecht umfasst eine große Vielzahl unterschiedlicher Regelungen hinsichtlich der Produktion von Lebensmitteln sowie zu deren Behandlung, insbesondere zur Qualitätssicherung, der Kennzeichnungspflicht und dem Vertrieb.

Querschnittsmaterie

Die Vorschriften sind in diversen Rechtsquellen verankert, so dass die Notwendigkeit besteht, die wichtigsten Grundsätze herauszufiltern und aufzuzeigen, um das Verständnis zu erweitern, was es zu beachten gilt. Allgemein handelt es sich beim Lebensmittelrecht um eine Querschnittsmaterie mit Bezügen zum Verwaltungsrecht, Wettbewerbsrecht und Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht.

Europäische Einflüsse im Lebensmittelrecht

Das deutsche Lebensmittelrecht ist in großen Teilen durch den europäischen Gesetzgeber bestimmt. Während sich in der Vergangenheit zur Rechtssetzung vornehmlich verschiedenster Richtlinien bedient wurde, geht der Trend seit einigen Jahren zunehmend zur Verordnung als genutzten Rechtsakt. Verordnungen müssen – anders als Richtlinien – nicht erst in nationales Recht umgesetzt werden, sondern sind unmittelbar anzuwenden.

Dem Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) kommt als Vorschrift des deutschen Gesetzgebers bei Überschneidungen mit den europarechtlichen Vorgaben allenfalls eine ergänzende bzw. umsetzende Funktion zu.

Geltungsvorrang kann dieses nicht beanspruchen. Die §§ 5-16 LFGB regeln den Verkehr von Lebensmitteln, die §§ 39-49a LFGB die Überwachung und die §§ 58-62 LFGB stellen Straf- und Bußgeldvorschriften dar. Die §§ 30-33 LFGB gelten für Gegenstände, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen (Bedarfsgegenstände). Zudem werden grundlegende Definitionen aufgeführt.

Der Sinn und Zweck lebensmittelrechtlicher Regularien besteht im Gesundheits- und Verbraucherschutz. Sowohl Art. 5 Abs. 1 der europäischen Lebensmittel-Basis-Verordnung (EG Nr. 178/2002, kurz: Lebensmittel-Basis-VO) als auch § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 LFGB sind in diesem Zusammenhang eindeutig.

Welche Grundsätze gelten im Lebensmittelrecht?

Zu beachten ist, dass das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen dem Missbrauchsprinzip unterliegt. Es ist zwar gemäß dem Grundsatz der Herstellungs- und Vermarktungsfreiheit nicht notwendig, eine behördliche Genehmigung einzuholen, um ein bestimmtes Produkt herzustellen.

Der Verantwortliche hat jedoch dafür Sorge zu tragen (Sorgfaltspflicht), dass die lebensmittelrechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Dazu gehören neben den nach dem LFGB einzuhaltenden Regelungen solche, die aufgrund der darin enthaltenen Ermächtigungsgrundlagen erlassenen Rechtsverordnungen wie die Zusatzstoff-Zulassungsverordnung (ZZulV), die weitgehend durch Gemeinschaftsrecht (z.B. durch die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 über Lebensmittelzusatzstoffe überlagert ist, die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung oder die Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV).

Die Warenverkehrsfreiheit aus Art. 28 AEUV stellt auch im Lebensmittelrecht eine bedeutende Grundfreiheit dar. Daraus folgt, dass Produkte, die in einem europäischen Mitgliedsstaat auf rechtmäßige Weise in den Verkehr gebracht wurden, grds. auch in den anderen Mitgliedsstaaten verkehrsfähig sind (Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung).

Was sind die wesentlichen Inhalte des Lebensmittelrechts?

Zu den wesentlichen Inhalten des Lebensmittelrechts gehören die nachfolgend dargestellten Aspekte:

Definition „Lebensmittel“

Problemstellungen können sich bereits in Bezug auf die Frage ergeben, ob überhaupt ein Lebensmittel im Sinne der europäischen und nationalen Vorschriften vorliegt. Denn nur dann sind diese überhaupt als Beurteilungsmaßstab zu beachten.

Laut Art. 2 Abs. 1 der Lebensmittel-Basis-VO sind Lebensmittel alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden. Auch Getränke, Kaugummi sowie alle Stoffe – einschließlich Wasser –, die dem Lebensmittel bei seiner Herstellung oder Ver- oder Bearbeitung absichtlich zugesetzt werden, sind als Lebensmittel zu qualifizieren. Nicht zu Lebensmitteln gehören beispielweise Futter-, Arznei- oder Betäubungsmittel.

Das LFGB nimmt in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf Art. 2 der Lebensmittel-Basis-VO Bezug.

Lebensmittel- Zusatzstoffe

Der Begriff des Lebensmittelzusatzstoffes ist in Art. 3 Abs. 2 lit. a) der Zusatzstoff-VO (VO (EG) Nr. 1333/2008) legaldefiniert. Danach ist ein Lebensmittelzusatzstoff ein Stoff mit oder ohne Nährwert, der in der Regel weder selbst als Lebensmittel verzehrt noch als charakteristische Lebensmittelzutat verwendet wird und einem Lebensmittel aus technologischen Gründen bei der Herstellung, Verarbeitung, Zubereitung, Behandlung, Verpackung, Beförderung oder Lagerung zugesetzt wird, wodurch er selbst oder seine Nebenprodukte mittelbar oder unmittelbar zu einem Bestandteil des Lebensmittels werden oder werden können.

Nach Art. 5 der Zusatzstoff-VO ist es grundsätzlich verboten, einen Lebensmittelzusatzstoff oder ein Lebensmittel, in welchem ein solcher vorhanden ist, im Raum der europäischen Union in Verkehr zu bringen. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die Verwendung des Lebensmittelzusatzstoffes mit den Bestimmungen Zusatzstoff-VO in Einklang steht. Grundvoraussetzung ist dafür beispielweise die Zulassung des Zusatzstoffes. Informationen diesbezüglich lassen sich aus den Anhängen II, II Teil E und III entnehmen.

Das LFGB verfolgt in diesem Zusammenhang einen ähnlichen Ansatz, da in § 2 Abs. 3 S. 1 auf die Legaldefinition des Art. 3 der Zusatzstoff-VO verwiesen wird und § 6 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) ebenso ein Verbot in Bezug auf nicht zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe enthält. Dieses setzt nach dem Wortlaut schon am Herstellungsprozess an.

Nach Erwägungsgrund 5 der Zusatzstoff-VO sollen Stoffe, die zur Aromatisierung und/oder Geschmacksgebung oder zu ernährungsphysiologischen Zwecken zugesetzt werden, wie z.B. Salzersatzstoffe, Vitamine und Mineralstoffe, nicht als Lebensmittelzusatzstoffe gelten.

Hier sind vielmehr gesonderte Rechtsakte wie beispielweise die Anreicherungs-VO (VO (EG) 1925/2006), die Aromastoffliste-DVO (VO (EU) 872/2012)  oder die Aromenverordnung auf nationaler Ebene zu beachten.

Produktspezifische Bestimmungen

Für bestimmte Produkte gibt es Sondervorschriften. Dies gilt beispielsweise für Wasser, für das es die Verordnung über natürliches Mineralwasser, Quellwasser, Tafelwasser sowie die am 09.01.2018 in Kraft getretene Trinkwasserverordnung gibt. Weitere Bespiele auf nationaler Ebene sind die Käse-, Kakao-, Kaffee-, Bier- oder Butterverordnung.

Aber auch auf EU-Ebene finden sich zahlreiche Vorschriften für bestimmte Lebensmittel wie Rind- oder Geflügelfleisch, Olivenöl, Eier und viele weitere Produkte.

Diätische Lebensmittel – Lebensmittel für besondere Zwecke

Der europäische Gesetzgeber hat sein Leitbild von diätischen Lebensmitteln in den letzten Jahren aufgegeben. Die diätische Lebensmittel-RL (RL 2009/39/EG) , welche Regelungen für Lebensmittel vorsah, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind, wurde mit Inkrafttreten der Verordnung über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung ersetzt.

Zentrale Regelungsinhalte sind nunmehr  Zusammensetzungs- und Informationsanforderungen im Hinblick auf die Lebensmittelkategorien: Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung; Getreidebeikost und andere Beikost; Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke; Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung.

Im Hinblick auf zwei Lebensmittelkategorien, nämlich der Säuglingsanfangs- und Folgenahrung und den Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke wurden bereits gesonderte Verordnungen wie die VO (EU) 2016/127 und VO (EU) 2016/128 geschaffen, die es zusätzlich zu beachten gilt. Ab Oktober 2022 wird die VO (EU) 2017/1798 für Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung als unmittelbar geltendes Recht hinzukommen.

Im Hinblick auf die deutsche Diätverordnung verbleibt ein Anwendungsbereich nur dann, soweit die europäischen Vorgaben keine abweichenden  Regelungen vorsehen.

Novel Food

Als Novel Food oder neuartige Lebensmittel gelten nach Art. 3 Abs. 2 lit. a) der Novel-Food-VO (Vo (EU) 2015/2283) alle Lebensmittel, die vor dem 15. Mai 1997 unabhängig von den Zeitpunkten der Beitritte von Mitgliedstaaten zur Union nicht in nennenswertem Umfang in der Union für den menschlichen Verzehr verwendet wurden und in mindestens eine der nachfolgend aufgelisteten Kategorien unter i) – x) fallen.

Ähnlich wie die Zusatzstoffe dürfen auch diese nur dann in den Verkehr gebracht werden, wenn zuvor eine Zulassung erfolgt ist. Einen Überblick über zugelassene neuartige Lebensmittel sowie deren Verwendungsvoraussetzungen und spezifische Kennungspflichten bietet der Anhang zur  VO (EU) 2017/2470.

Ökologische Erzeugnisse

Themen wie eine artgerechte Haltung und eine umweltschonende Ressourcennutzung sind in der heutigen Zeit vielen Menschen ein wichtiges Anliegen. Nicht verwunderlich ist daher, dass die Thematik auch Eingang in die nationale und internationale Rechtsetzungspraxis gefunden hat.

Auf europäischer Ebene ist in diesem Zusammenhang zunächst die Öko-VO (VO (EG) 834/2007) zu nennen, welche  Regelungen betreffend der Produktion, der Aufbereitung und des Vertriebs ökologischer/biologischer Erzeugnisse und deren Kontrollen vorsieht sowie Anforderungen an Kennzeichnung und Werbung statuiert. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass ab 01.01.2022 die „neue“ Öko-VO (VO (EU) 2018/848) gilt, welche einige Änderungen bewirkt.

Ergänzende Bestimmungen und detaillierte Ausführungen finden sich in der Öko-DVO (VO (EG) 889/2008), welche Durchführungsvorschriften zur VO (EG) 834/2007 enthält.

Lebensmittelhygiene

§ 3 S. 1 LMHV besagt, dass Lebensmittel nur so hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden dürfen, dass sie bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung, für die das Vorliegen einer abstrakten Gesundheitsgefährdung ausreicht, nicht ausgesetzt sind.

§ 4 I LMHV enthält auch Angaben darüber, dass leicht verderbliche Lebensmittel grundsätzlich nur von Personen hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden dürfen, die eine Schulung durchlaufen und spezielle Fachkenntnisse nachzuweisen haben.

Auf europäischer Ebene finden sich entsprechende Regelungen zur Lebensmittelhygiene unter anderem in der Lebensmittelhygiene-VO (VO (EG) 852/2004). Wobei insbesondere die Anhänge I und II mit den einzelnen Hygienevorschriften beachtet werden sollten.

Lebensmittelkennzeichnung

Hinsichtlich der Anforderungen an die Lebensmittelkennzeichnung stellt die Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV; VO (EU) 1169/2011) das zentral zu beachtende Regelwerk dar.

Art 9 LMIV enthält die verpflichtenden Angaben wie die Bezeichnung des Lebensmittels, das Verzeichnis der Zutaten, das Mindesthaltbarkeit- bzw. das Verbrauchsdatum sowie eine Nährwertdeklaration.

Aus Art. 30 LMIV geht hervor, dass die verpflichtende Nährwertdeklaration den Brennwert sowie die Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Kohlenhydraten, Zucker, Eiweiß und Salz enthalten muss. Ergänzungen sind nach Absatz 2 möglich, beispielsweise von Ballaststoffen oder einfach ungesättigten Fettsäuren.

Die erforderlichen Angaben sind in Form von Worten und Zahlen auf dem Produkt darzustellen. Daneben sind auch Darstellungen, z.B. Symbole, möglich, die jedoch lediglich ergänzend genutzt werden dürfen. Allergene müssen im Zutatenverzeichnis gemäß Art. 21 Abs. 1 lit. b) LMIV besonders hervorgehoben werden.

Eine Kennzeichnung von Allergenen ist im Übrigen auch für nicht vorverpackte Lebensmittel nach Art. 44 Abs. 1 lit. a) LMIV verpflichtend.

Ergänzt werden die Vorschriften unter anderem durch verschiedene Durchführungsverordnungen. Auf nationaler Ebene ist in diesem Zusammenhang beispielsweise die Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung (LMIDV) zu nennen.

Lebensmittelwerbung

Einen weiteren Schwerpunkt im Lebensmittelrecht verkörpert die Werbung für Lebensmittel, welche in der Regel nicht losgelöst von den kennungsrechtlichen Verpflichtungen beurteilt werden kann.

Relevant ist in diesem Bereich vor allem die europaweit zu beachtende EU-Verordnung 1924/2006, die sog. „Health Claims-Verordnung“, die Regelungen zur Angabe von Nährwert und gesundheitsbezogenen Angaben enthält. Diese Angaben dürfen keinesfalls irreführend sein und dürfen auch nur dann verwendet werden, wenn sie im Anhang der Verordnung aufgeführt werden und die festgelegten Voraussetzungen erfüllen.

Das Irreführungsverbot spielt aber nicht nur im Rahmen der Health-Claim-VO eine Rolle, sondern stellt auch darüber hinaus eine wichtige Einschränkung für die Lebensmittelwerbung dar.

Gemäß Art. 16 der Lebensmittel-Basis-VO dürfen beispielweise die Kennzeichnung, Werbung und Aufmachung von Lebensmitteln auch in Bezug auf ihre Form, ihr Aussehen oder ihre Verpackung, die verwendeten Verpackungsmaterialien, die Art ihrer Anordnung und den Rahmen ihrer Darbietung sowie die über sie verbreiteten Informationen, gleichgültig über welches Medium, die Verbraucher nicht irreführen. Ferner sieht  Art. 7 der LMIV ein umfassendes  Irreführungsverbot vor. Auf dieses verweist der deutsche Gesetzgeber in § 11 LFGB.

Vorschriften zu Rückständen, Chemikalien, Kontamination und Gefahrstoffen

Auf dem Gebiet des Lebensmittelrechts muss man sich ferner mit der Frage beschäftigten, wie mit Kontaminanten, Rückständen, Chemikalien und Gefahrstoffen umzugehen ist.

Sowohl auf europäischer als auch auf nationaler Ebene sind in diesem Zusammenhang eine Vielzahl von Regelungswerken entstanden, die es im Einzelfall zu beachten gilt.

Dazu gehören beispielhaft die Kontaminanten-Kontroll-VO (VO (EWG) 315/93), die Kontaminanten-Verordnung (KmV), die Pflanzenschutzmittel-Verordnungen der EU und des deutschen Gesetzgebers, die Chemische Stoffe-VO (VO (EG) 1907/2006 oder die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV).

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  • außergerichtliche Vertretung in wettbewerbsrechtlichen ,Angelegenheiten rund um das Lebensmittelrecht,
  • Vertretung in einstweiligen Verfügungsverfahren und Klageverfahren vor den zuständigen Wettbewerbskammern der Landgerichte und Wettbewerbssenaten der Oberlandesgerichte.
 
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