Symbolbild junge Frau (Foto: © vadymvdrobot – photodune.net)

Verleumdung und Rufschädigung im Internet

7.04.2015 | Medien- und Wirtschaftsrecht

Was Sie gegen Verleumdung und Rufschädigung im Internet unternehmen können.

In Zeiten von Social Media & Co. kommt es immer wieder zu Verleumdungskampagnen im Internet sowohl gegen Privatpersonen als auch gegen Unternehmen.

 

Die Auslöser dabei sind verschieden. Mal hat es ein Investigativjournalist bzw. eine Redaktion auf einen abgesehen. Oder aber ein Ex-Partner hat die Trennung nicht überwunden und die Liebe ist in Hass umgeschlagen. In anderen Fällen ist ein ehemaliger Kunde oder Arbeitnehmer verärgert oder ein Konkurrent will seinem Mitbewerber schaden, in dem er die Reputation beschädigen und den Absatz mindern will. Auch kommt es immer wieder zum Mobbing unter Kindern oder Heranwachsenden mit oftmals gravierenden Folgen.

Unsere Rechtsanwälte für Verleumdung und Rufschädigung stehen wir Ihnen in diesen Konstellationen bundesweit zur Verfügung und gehen sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich gegen die Verursacher vor. Uns ist bewusst, dass diese Fälle in der Regel eilbedürftig sind, so dass wir unser Anwaltsteam entsprechend aufgestellt haben.

Im Folgenden erläutern wir das rechtliche Vorgehen bei sog. „Verleumdungs-Fällen“ bzw. „Rufschädigung-Kampagnen“.

Zivilrechtliches Vorgehen gegen Verleumdung und Rufschädigung

Grundsätzlich gibt es zwei mögliche Ansatzpunkte, sich gegen die Verleumdung bz. Rufschädigung im Internet zur Wehr zur setzen. Zum einen kann man zivilrechtlich gegen die Verursacher vorgehen, zum anderen strafrechtlich.

Außergerichtlich gegen Schädiger

Im ersten Schritt ist direkt gegen den Verursacher vorzugehen. Dies ist jedoch gerade im Internet oftmals problematisch, da Beiträge, Bewertungen oder Kommentare in den meisten Fällen anonym unter einem Pseudonym veröffentlicht werden. Kennt man den Verursacher, kann man sich direkt an diesen wenden und Ansprüche gegen diesen Geltend machen. Beleidigungen, Verleumdungen und das Verbreiten von unwahren Tatsachenbehauptungen sind zu unterlassen und nicht von der allgemeinen Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt. Folgende Ansprüche kommen dabei in Betracht:

  • Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche gemäß §§ 1004 Abs. 1, S.1, 2 analog, § 823 Abs. 1, 2 BGB i. V. m. §§ 185 ff. StGB, 824 BGB
  • Anspruch auf Geldentschädigung gem. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG
  • presserechtliche Berichtigungsansprüche gemäß § 1004, 823 BGB i.V.m. § 249 BGB

Wenn Sie unsere Kanzlei mit einem persönlichkeitsrechtlichen Mandat beauftragen, machen wir für Sie diese Ansprüche geltend. Wir fordern den Verursacher zunächst im außergerichtlichen Verfahren auf, die rechtsverletzenden Beiträge aus dem Internet zu entfernen. Außerdem wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert. Ziel ist es, durch die Abgabe dieses Strafversprechens eine Wiederholungsgefahr bezüglich weiterer rechtsverletzender Äußerungen auszuschließen.

Wie bereits angedeutet, ist die Identität des Schädigers jedoch in den seltensten Fällen bekannt. Daher bleibt oftmals nur die Möglichkeit, sich an die Betreiber der entsprechenden Foren, Bewertungsseiten oder sonstigen Internetseiten zu wenden.

Außergerichtlich gegen Portalbetreiber

Aus diesem Grund ist in Fällen von Persönlichkeitsrechtsverletzungen ein Vorgehen gegen die Betreiber der Internetseiten angezeigt.

Im Folgenden hat der Portalbetreiber die Beanstandung dem für den entsprechenden Eintrag verantwortlichen Nutzer weiterzuleiten und ihm die Gelegenheit zu geben, zu dem Sachverhalt Stellung zu beziehen. Im Falle von Beleidigungen oder ehrverletzenden Äußerungen ist der streitgegenständliche Eintrag jedoch unverzüglich nach Kenntnis des Betreibers zu entfernen.

Ergeben sich aus der Stellungnahme des Nutzers berechtigte Zweifel an dem Vorwurf durch den Betroffenen, ist wiederum dem Betroffenen die Möglichkeit zu geben, auf die Stellungnahme des Nutzers zu reagieren. Sollte der Betroffene keine Stellung nehmen oder die Vorwürfe nicht ausräumen können, ist der Eintrag ohne weitere Prüfung durch den Portalbetreiber zu löschen. Gleiches gilt für den Fall, dass sich aus der Stellungnahme des Nutzers eine rechtwidrige Verletzung des Persönlichkeitsrechts ergibt.

Wenn der Portalbetreiber dem nicht nachkommt, haftet er grundsätzlich gemäß § 7 Abs. 2 TMG als mittelbarer Störer auf Unterlassung.

Gerichtliches Vorgehen bei Verleumdung und Rufschädigung

Ist das außergerichtliche Verfahren nicht erfolgreich oder erfolgversprechend, ist in der Regel zunächst eine einstweilige Verfügung auf Beseitigung und Unterlassung durchzuführen. Diese kann sowohl gegen den Schädiger als auch im Falle vom Nichttätigwerden direkt gegen den Portalbetreiber erhoben werden. Zusätzlich kann eine Unterlassungs- und Geldentschädigungsklage eingereicht werden.

Strafrechtliches Vorgehen bei Verleumdung

Da das Verbreiten von falschen Tatsachen und die Beleidigung gemäß §§ 185 ff. StGB strafbar sind, kann neben dem zivilrechtlichen Verfahren auch ein Strafverfahren in die Wege geleitet werden.

Hierbei kann der Sachverhalt bei der zuständigen Staatsanwaltschaft zur Anzeige gebracht werden, so dass ein Ermittlungsverfahren in die Wege geleitet wird. Dies hat den Vorteil, dass im Rahmen dieses Verfahrens auch ein Anspruch auf Auskunft der Ermittlungsbehörden gegen die Portalbetreiber besteht.

Unsere Fachanwälte für Strafrecht beantragen dann Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft und haben dadurch Einblick in die Unterlagen, so dass auf diesem Umweg möglicherweise der Verursacher der Einträge namhaft gemacht werden kann. Dies kann dann wiederum für das zivilrechtliche Verfahren herangezogen werden, so dass unsere Fachanwälte für Medienrecht diese Erkenntnisse für die zivilrechtlichen Ansprüche nutzen können.

Fazit zum Vorgehen bei Verleumdung und Rufschädigung

Gegen Verleumdung und Rufschädigung im Internet ist man weder als Privatperson noch als Unternehmen schutzlos ausgeliefert. Es besteht grundsätzlich die Möglichkeit, zivilrechtlich und strafrechtlich gegen die Schädiger oder Portalbetreiber vorzugehen und sich zu wehren. Der Faktor Zeit sollte dabei jedoch beachtet werden, da oftmals ein schnelles Handeln erforderlich ist.

Die Kanzlei BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte aus Berlin berät Sie bei Verleumdungen in allen Fragen des Medienrechts und Persönlichkeitsrechts. Treten Sie jetzt mit uns in Kontakt!

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Da sich unsere Medienrechtskanzlei regelmäßig mit Verleumdungskampagnen beschäftig, haben wir zu diesem Themenkomplex viele weitere Inhalte auf unserer Website. Einige Beispiele finden Sie hier:

 

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