Rufschädigung und Verleumdung –
Anwalt für „Rufmord“

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Was Sie gegen Verleumdung , Rufschädigung und Nachrede im Internet (umgangssprachlich gerne „Rufmord“ genannt) unternehmen können.

In Zeiten von Social Media & Co. kommt es immer wieder zu Verleumdungskampagnen im Internet sowohl gegen Privatpersonen als auch gegen Unternehmen. Die Verbreitung von das Ansehen, den Ruf einer Person, schädigenden Beiträgen ist zunehmend leicht und schnell möglich. Die Schäden, die durch eine solche das Ansehen oder den Ruf einer Person schädigenden Aussage entstehen können, können dabei aber sehr große Ausmaße annehmen. Schon ein Wort kann in diesem Zusammenhang viel anrichten.

Die Auslöser dabei sind verschieden. Mal hat es ein Investigativjournalist bzw. eine Redaktion der Presse auf eine Person abgesehen. Oder aber ein Ex-Partner hat die Trennung nicht überwunden und die Liebe ist in Hass umgeschlagen. In anderen Fällen ist ein ehemaliger Kunde oder Arbeitnehmer verärgert oder ein Konkurrent will seinem Mitbewerber schaden, in dem er den Ruf beschädigen und den Absatz mindern will. Auch kommt es immer wieder zum Mobbing unter Kindern oder Heranwachsenden mit oftmals gravierenden Folgen.
Unsere Rechtsanwälte für Verleumdung und Rufschädigung stehen wir Ihnen in diesen Konstellationen bundesweit zur Verfügung und gehen sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich gegen die Verursacher vor. Uns ist bewusst, dass diese Fälle in der Regel eilbedürftig sind, so dass wir unser Anwaltsteam entsprechend aufgestellt haben.

Im Folgenden erläutern wir das rechtliche Vorgehen bei sog. „Verleumdungs-Fällen“ bzw. „Rufschädigung-Kampagnen“, was das wichtigste ist, das Sie nun am Besten beachten sollten, was es mit einer „Verleumdungsklage“ auf sich hat und wie hoch das Strafmaß unter Umständen für eine begangene Üble Nachrede (§ 186 StGB (Strafgesetzbuch)) bzw. „Rufmord“, beispielsweise durch Behauptungen in der Öffentlichkeit (wozu auch die sozialen Medien zählen können) ausfallen kann (Droht sogar Haft?).

Zivilrechtliches Vorgehen gegen Verleumdung und Rufschädigung („Rufmord“)

Grundsätzlich gibt es zwei mögliche Ansatzpunkte, sich gegen die Verleumdung bzw. Rufschädigung im Internet zur Wehr zur setzen und Ihr Recht geltend zu machen. Zum einen kann man zivilrechtlich gegen die Verursacher der Verbreitung von entsprechenden Beiträgen vorgehen, zum anderen strafrechtlich.

Außergerichtlich gegen Schädiger sein Recht geltend machen

Im ersten Schritt ist als Opfer von „Rufmord“ direkt gegen den Verursacher vorzugehen. Dies ist jedoch gerade im Internet oftmals problematisch, da Beiträge, Bewertungen oder Kommentare in den meisten Fällen anonym unter einem Pseudonym veröffentlicht werden. Kennt man den Verursacher, kann man sich direkt an diesen wenden und Rechte gegen diesen geltend machen. Beleidigungen (§ 185 StGB), Verleumdungen (§ 187 StGB) und das Verbreiten von unwahren Tatsachenbehauptungen sind zu unterlassen und – selbst wenn es sich um Meinungsäußerungen handelt – nicht von der allgemeinen Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt.

Folgende Ansprüche kommen in Fällen von „Rufmord“ insbesondere in Betracht:

  • Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche gemäß §§ 1004 Abs. 1, S.1, 2 analog, § 823 Abs. 1, 2 BGB i. V. m. §§ 185 ff. StGB, 824 BGB
  • Anspruch auf Geldentschädigung gem. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG
  • presserechtliche Berichtigungsansprüche gemäß § 1004, 823 BGB i.V.m. § 249 BGB

Wenn Sie unsere Kanzlei mit einem persönlichkeitsrechtlichen Mandat beauftragen, machen wir für Sie diese Ansprüche geltend. Der zuständige Fachanwalt / Rechtsanwalt fordert den Verursacher zunächst im außergerichtlichen Verfahren auf, die rechtsverletzenden Beiträge aus dem Internet zu entfernen. Außerdem wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert. Ziel ist es, durch die Abgabe dieses Strafversprechens eine Wiederholungsgefahr bezüglich weiterer Ihr Recht verletztende Äußerungen auszuschließen.
Wie bereits angedeutet, ist die Identität der Person des Schädigers jedoch in den seltensten Fällen bekannt. Daher bleibt oftmals nur die Möglichkeit, sich an die Betreiber der entsprechenden Foren, Bewertungsseiten oder sonstigen Internetseiten zu wenden.

Außergerichtlich gegen Portalbetreiber sein Recht geltend machen

Aus diesem Grund ist in Fällen von Persönlichkeitsrechtsverletzungen ein Vorgehen gegen die Betreiber der Internetseiten angezeigt, um Ihr Recht wirksam geltend zu machen.

Rufmord: Bei Rufschädigung und Verleumdung hilft der Anwalt für Strafrecht.
Rufmord: Bei Rufschädigung und Verleumdung hilft der Anwalt für Strafrecht. Portalbetreiber auf Rechtsverletzung hinweisen.

Im Folgenden hat der Portalbetreiber die Beanstandung dem für den entsprechenden Eintrag verantwortlichen Nutzer weiterzuleiten und ihm die Gelegenheit zu geben, zu dem Sachverhalt Stellung zu beziehen. Im Falle von Beleidigungen oder ehrverletzenden Äußerungen ist der streitgegenständliche Eintrag jedoch unverzüglich nach Kenntnis des Betreibers zu entfernen.

Ergeben sich aus der Stellungnahme des Nutzers berechtigte Zweifel an dem Vorwurf durch die betroffene Person, ist wiederum dem Betroffenen die Möglichkeit zu geben, auf die Stellungnahme des Nutzers zu reagieren. Sollte dieser keine Stellung nehmen oder die Vorwürfe nicht ausräumen können, ist der Eintrag ohne weitere Prüfung durch den Portalbetreiber zu löschen. Gleiches gilt für den Fall, dass sich aus der Stellungnahme des Nutzers eine rechtswidrige Verletzung des Persönlichkeitsrechts ergibt.

Wenn der Portalbetreiber dem nicht nachkommt, haftet er grundsätzlich gemäß § 7 Abs. 2 TMG als mittelbarer Störer auf Unterlassung.

Nähere Informationen dazu, wann der Portalbetreiber haftet, haben wir Ihnen hier zusammengestellt.

Gerichtliches Vorgehen bei Verleumdung und Rufschädigung – „Verleumdungsklage“

Ist das außergerichtliche Verfahren nicht erfolgreich oder erfolgversprechend, ist in der Regel zunächst eine einstweilige Verfügung auf Beseitigung und Unterlassung durchzuführen. Diese kann sowohl gegen den Schädiger als auch im Falle vom Nichttätigwerden direkt gegen den Portalbetreiber erhoben werden. Zusätzlich kann eine Unterlassungs- und Geldentschädigungsklage eingereicht werden.

Strafrechtliches Vorgehen bei Verleumdung – Fachanwalt informiert

Da das Verbreiten von falschen Tatsachen und die Beleidigung gemäß §§ 185 ff. des Strafgesetzbuches strafbar sein kann, kann neben dem zivilrechtlichen Verfahren unter Umständen auch ein Strafverfahren in die Wege geleitet werden, sollte das in Frage stehende Verhalten einen Straftatbestand verwirklichen. Insbesondere der Tatbestand der Üblen Nachrede und der Tatbestand der Verleumdung stehen in solchen „Rufmord“ – Konstellationen regelmäßig im Raum.

Hierbei kann der Sachverhalt bei der zuständigen Staatsanwaltschaft zur Anzeige gebracht werden, so dass ein Ermittlungsverfahren in die Wege geleitet wird. Dies hat den Vorteil, dass im Rahmen dieses Verfahrens auch ein Anspruch auf Auskunft der Ermittlungsbehörden gegen die Portalbetreiber besteht.

Unsere Fachanwälte für Strafrecht beantragen dann Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft und haben dadurch Einblick in die Unterlagen, so dass auf diesem Umweg möglicherweise der Verursacher der Einträge namhaft gemacht werden kann. Dies kann dann wiederum für das zivilrechtliche Verfahren herangezogen werden, so dass unsere Fachanwälte für Medienrecht diese Erkenntnisse für die zivilrechtlichen Ansprüche nutzen können.

Wie hoch ist die Strafe für Üble Nachrede und Verleumdung?

Eine Rufschädigung kann unter Umständen strafrechtlich betrachtet insbesondere die Tatbestände Üble Nachrede oder Verleumdung darstellen.

Für Üble Nachrede droht im Falle einer Verurteilung gem. § 186 StGB grundsätzlich eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe.

Die vom Gesetz vorgesehene Strafe für Verleumdung kann etwas höher als für Üble Nachrede ausfallen. § 187 StGB sieht hier grundsätzlich ein Strafmaß zwischen einer Geldstrafe und einer Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren vor. In bestimmten Konstellationen – insbesondere bei Behauptungen in der Öffentlichkeit (wie bei Beiträgen in den sozialen Medien beispielsweise) – kann die Strafe im Falle einer Verurteilung jedoch höher ausfallen. Bei einer solchen Rufschädigung kann unter Umständen eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren drohen.

Fazit zum Vorgehen bei Verleumdung und Rufschädigung

Gegen Verleumdung und Rufschädigung im Internet ist man weder als Privatperson noch als Unternehmen schutzlos ausgeliefert. Es besteht grundsätzlich die Möglichkeit für die betroffene Person, zivilrechtlich und strafrechtlich gegen die Schädiger oder Portalbetreiber vorzugehen und sich zu wehren. Der Faktor Zeit sollte dabei jedoch beachtet werden, da oftmals ein schnelles Handeln erforderlich ist.

Die Kanzlei BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte aus Berlin, Hamburg und München berät Sie bei Verleumdungen in allen Fragen des Medienrechts und Persönlichkeitsrechts. Der jeweils zuständige Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht legt Ihnen die Möglichkeiten gerade in Ihrem Fall dar. Treten Sie jetzt mit uns in Kontakt!

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Als Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht stehen Ihnen Rechtsanwalt Norman Buse und Rechtsanwalt David Herz im Falle des Vorwurfs einer Rufschädigung / „Rufmord“ durch eine getätigte Äußerung mit Engagement und Kompetenz fest zur Seite. Hierbei vertreten wir beide Positionen und achten darauf, dass Ihr Recht gewahrt wird. Sowohl für den Fall, dass Sie Opfer von „Rufmord“ geworden sind, als auch für den Fall, dass Sie mit dem Vorwurf „Rufmord“ / Rufschädigung konfrontiert sind. Dann können wir für Sie prüfen, ob die gegen Sie gerichteten Vorwürfe Bestand haben können und stellen sicher, dass Ihr Recht im Verfahren gewahrt wird.

Ist Ihr Fall auch strafrechtlich relevant, so arbeitet unser jeweils zuständige Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht mit dem zuständigen Fachanwalt für Strafrecht zusammen.

Da sich unsere Medienrechtskanzlei regelmäßig mit Verleumdungskampagnen beschäftigt, haben wir zu diesem Themenkomplex viele weitere Inhalte auf unserer Website. Einige Beispiele finden Sie hier:

 

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