Zur Zulässigkeit einer
Medienberichterstattung über Sportler

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Was dürfen die Medien über Profi-Sportler wie Fußballer, Tennisspieler, Rennfahrer, Radfahrer oder Leichtathleten berichten?

Die Presse berichtet nicht immer nur über die sportlichen Leistungen und Erfolge, sondern häufig auch über das Privatleben und etwaige Skandale, gerade wenn die Sportler bereits einen gewissen Bekanntheitsgrad erreicht haben.

Im Fokus der Berichterstattung steht in diesem Zusammenhang aber nicht nur die Sportelite, die für jedermann ein Begriff sind. Auch unbekannte Gesichter und Nachwuchssportler rücken häufig in den Vordergrund.

Während Einige die Publicity bewusst für ihre Vermarktung nutzen und sich dadurch auch außerhalb des sportlichen Bereiches einen gewissen prominenten Status arbeiten möchten, empfinden andere die gesteigerte Aufmerksamkeit an ihrer Person als lästig und möchten ihre Privatsphäre schützen.

Der folgende Beitrag unserer Fachanwälte für Medienrecht widmet sich dem Äußerungsrecht und Bildnisschutz, bezogen auf die Berichterstattung über Sportlerinnen und Sportler unter Berücksichtigung der wichtigsten Entscheidungen der Gerichte aus den vergangenen Jahren.

Was gilt für die Berichterstattung in Bezug auf Sportler?

Im Zusammenhang mit presserechtlichen Äußerungen über Sportlerinnen und Sportler gilt nichts anderes als bei jeder anderen Äußerung auch:

Berichterstattungen unterfallen in erster Linie der Meinungs- und Pressefreiheit des Art. 5 GG und genießen einen starken verfassungsrechtlichen Schutz. Medien sollen grundsätzlich uneingeschränkt berichten und die Öffentlichkeit informieren dürfen. Dieses Recht findet sich nicht nur auf nationaler, sondern auch auf internationaler Ebene wie in Form des Art. 10 EMRK.

Immer dann, wenn von der Äußerung aber auch unmittelbar Individuen betroffen sind, müssen deren Rechte – namentlich das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs.1 i.V.m. Art. 1 GG – hinreichend Beachtung finden. Dies erfolgt beispielweise durch die Formulierung gewisser Sorgfaltspflichten in Bezug auf die presserechtliche Tätigkeit oder das bestimmte Berichterstattungen schlichtweg zu unterlassen sind. Dies gilt beispielweise für die Äußerung nachweislich unwahrer Tatsachen oder für die Preisgabe sensibler Daten, die dem absoluten Kernbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, der sogenannten Intimsphäre zuzuordnen sind.

In den meisten Fällen wird die Zulässigkeit bzw. Unzulässigkeit der angegriffenen Äußerung aber anhand einer Abwägungsentscheidung beurteilt. Das erkennende Gericht stellt dabei in jedem Einzelfall die betroffenen Interessen gegenüber und ermittelt die Intensität der jeweiligen Beeinträchtigung. Eine presserechtliche Äußerung wird nur dann zulässig sein, wenn das Gericht in ihr die Befriedigung eines öffentlichen Interesses entdecken kann. Wann ein solches vorliegt, kann nicht pauschal beantwortet werden, sondern erfordert wiederum die Begutachtung aller einzelnen Umstände. Besonders hohe Anforderungen bestehen aber nicht. Stellen die Medien einzelne Sportler oder Sportlerinnen identifizierend im Zusammenhang mit einem sportlichen Ereignis in den Vordergrund, begründet dies regelmäßig ein öffentliches Interesse und rechtfertigt eine Berichterstattung, wobei es natürlich immer auf die Art der Veranstaltung und deren Ausmaße ankommen wird.

Ist eine solche Zugehörigkeit nicht mehr feststellbar, wird die Bejahung eines öffentlichen Interesses schon schwieriger. Häufig wird nun die Frage nach dem sonstigen Bekanntheitsgrad des Sportlers oder der Sportlerin eine Rolle spielen und in welcher Sphäre bzw. Intensität das allgemeine Persönlichkeitsrecht betroffen ist.

Im Falle des bekannten Formel 1 Fahrers „Michael Schuhmacher“ entschied der BGH beispielsweise, dass Äußerungen über den konkreten Gesundheitszustand und insbesondere eine „plagative Schilderung konkreter gravierender Einschränkungen“ nicht von einem berechtigten Informationsinteresse der Öffentlichkeit gedeckt und somit unzulässig sind (vgl. BGH, GRUR 2017, 304 (307)).

Was gilt zur Berichterstattung bei Dopingvorwürfen?

Vor allem in Zusammenhang mit Ausdauersportarten wie dem Radsport, Skilanglauf oder der Leichtathletik, finden sich immer wieder Berichterstattungen, in welchen sich identifizierend über Dopingverdächtigungen geäußert wird. Diese können gerade bei Berufssportlern einen gravierenden Einfluss auf ihr Image und den weiteren Verlauf ihrer sportlichen Karriere haben und sind daher als schwerwiegender Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht einzustufen.

Dennoch ist eine solche Verdachtsberichterstattung grundsätzlich zulässig, wenn sie sich an bestimmte Anforderungen hält. Um der Meinungs- und Pressefreiheit aus Art. 5 GG gerecht zu werden, muss der Presse gestattet sein, auch über bloße Verdachtsmomente zu berichten, selbst wenn sich im Nachhinein herausstellen sollte, dass die Vorwürfe nicht der Wahrheit entsprachen. Das BVerfG äußerte sich dies bezüglich wie folgt:

„Grundsätzlich tritt die Meinungsfreiheit bei unwahren Tatsachenbehauptungen hinter das Persönlichkeitsrecht zurück. Dabei muss aber bedacht werden, dass die Wahrheit im Zeitpunkt der Äußerung oft ungewiss ist und sich erst als Ergebnis eines Diskussionsprozesses oder auch einer gerichtlichen Klärung herausstellt (vgl. BVerfGE 97, 125 [149] = NJW 1998, 1381). Würde angesichts dieses Umstands die nachträglich als unwahr erkannte Äußerung immer mit Sanktionen belegt werden dürfen, so stünde zu befürchten, dass der Kommunikationsprozess litte, weil risikofrei nur noch unumstößliche Wahrheiten geäußert werden könnten. Damit wäre ein vom Grundrechtsgebrauch abschreckender Effekt verbunden, der aus Gründen der Meinungsfreiheit vermieden werden muss.“

(vgl. BVerfG, NJW 1999, 1322 ff.)

Über Jahre hinweg war und ist die Verdachtsberichterstattung immer wieder Thema höchstrichterlicher Entscheidungen, sodass sich mit der Zeit folgende Vorrausetzungen für die Zulässigkeit herauskristallisiert haben:

  • Informationsbedürfnis der Allgemeinheit
  • Mindesttatbestand an Beweistatsachen
  • ausgewogene Darstellung des Sachverhalts, insbesondere keine Vorverurteilung des Betroffenen
  • gewissenhafte Recherche, ggf. Stellungnahme

Was dabei genau unter den genannten Kriterien zu verstehen ist und wie diese zu gewichten sind, bestimmt sich immer anhand der Einzelfalls und hängt vor allem von der Intensität der Persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigung ab. Je schwerer in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der betroffenen Sportlerin/des betroffenen Sportlers eingegriffen wird, desto weitreichender definiert sich der Umfang der einzuhalten Sorgfaltspflichten und umso stärker muss das Informationsbedürfnis der Allgemeinheit wiegen. In Extremfällen kann es sogar dazu führen, dass eine Berichterstattung gänzlich zu unterbleiben hat.

Diese speziell durch die Gerichte vorzunehmende Abwägungsentscheidung rügte das BVerfG hinsichtlich einer Doping-Konstellation zuletzt im Jahr 2016. Gegenstand des Verfahrens war das Unterlassungsbegehren einer in der DDR und später auch in der BRD erfolgreichen Leichtathletin, die sich gegen die Behauptung zur Wehr setzte, dass ihr im Alter von 13 Jahren Dopingmittel verabreicht worden seien. Sowohl das LG Hamburg als auch das OLG Hamburg sahen hierin eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts. Das BVerfG sah jedoch die Meinungsfreiheit verletzt, da nach seiner Auffassung die erkennenden Gerichte den Umstand, dass es sich um eine nicht erwiesen falsche Tatsache handelte, nicht ausreichend gewürdigt hatten und insbesondere die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung nicht in die Würdigung mit einbezogen wurden.

Das BVerfG betonte aber auch ausdrücklich:

„Je schwerwiegender die aufgestellte Tatsachenbehauptung in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen eingreift, desto höher sind die Anforderungen an die Erfüllung der Pflicht zur sorgfältigen Recherche, wobei für Äußerungen der Presse strengere Maßstäbe gelten als für solche von Privatpersonen.“

„Im Fall äußerungsrechtlicher Unterlassungsbegehren kann die Wahrheitspflicht über die Verpflichtung hinausgehen, alle Nachforschungsmöglichkeiten auszuschöpfen. Wird offenbar, dass die Wahrheit einer persönlichkeitsverletzenden Behauptung sich nicht erweisen lässt, ist es zuzumuten, auch nach Abschluss umfassender Recherchen kenntlich zu machen, wenn verbreitete Behauptungen durch das Ergebnis eigener Nachforschungen nicht gedeckt sind oder kontrovers beurteilt werden.“

(vgl. BVerfG, NJW 2016, 3360 ff.)

Welche Bildnisse bzw. Fotos dürfen von Profi-Sportlern veröffentlicht werden?

Im Ergebnis dreht sich auch beim Bildnisschutz alles um eine Abwägung zwischen den tangierten Interessen und den sich dahinter verbergenden Grundrechten, auch wenn die herrschende Meinung hier weitaus strenger mit den Medien verfährt.

Dies mag einerseits daran liegen, dass von einer Bildnisveröffentlichung in aller Regel eine stärkere Beeinträchtigung ausgeht als von einer bloßen Wortberichterstattung. Andererseits hat der Gesetzgeber mit § 22 KUG die Bildnisveröffentlichung ausdrücklich unter Erlaubnisvorbehalt gestellt und damit dem Recht am eigenen Bild als eine besondere Ausformung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs.1 i.V.m. Art. 1 GG besondere Bedeutung beigemessen.

Nur ausnahmsweise dürfen Bildnisse der Abgebildeten ohne deren Einwilligung gemäß § 23 Abs. 1 KUG verbreitet und zur Schau gestellt werden.

Für Sportler – unabhängig davon, welchen Status sie außerhalb ihrer sportlichen Tätigkeit im öffentlichen Leben inne haben – greift in der Regel die Nummer 1 „Zeitgeschichte“ als Rechtfertigungstatbestand ein.

Wann Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte vorliegen, kann nicht mit einer kurzen Definition beantwortet werden, sondern wird wie im Äußerungsrecht anhand einer umfassenden Einzelfallabwägung bestimmt.

Die Veröffentlichungen der Medien müssen auch hier einem Informationsinteresse der Öffentlichkeit dienlich sein. Wie dieses konkret gestaltet ist, können die Medien grundsätzlich autonom beurteilen. Es ist jedoch zu beachten, dass das Informationsinteresse der Öffentlichkeit immer in Zusammenspiel mit dem Eingriff in die Rechte des Betroffenen zu bewerten ist. In der Konsequenz bedeutet dies, dass beispielsweise ein intensiver Eingriff in die Privatsphäre des Betroffenen durch ein gewichtiges öffentliches Informationsinteresse gedeckt sein muss.

Der BGH hat bereits im Jahr 2013 in seiner Entscheidung „Eisprinzessin Alexandra“ umfassend zum Informationsinteresse der Öffentlichkeit an Sportveranstaltungen Stellung bezogen und entsprechend ausgeführt:

„Bei sportlichen Wettkämpfen sind Foto- und Videoaufnahmen heute weitgehend üblich, und zwar auch dann, wenn es sich um Veranstaltungen handelt, die nur in einer begrenzten Öffentlichkeit stattfinden. Dies gilt unabhängig davon, ob an dem Wettbewerb Erwachsene, Kinder oder Jugendliche teilnehmen. Auf Foto- und Videoaufnahmen müssen sich Teilnehmer einer Sportveranstaltung grundsätzlich auch dann einstellen, wenn keine Pressefotografen zugegen sind. (…) kommt es dabei weder auf die Anzahl der Teilnehmer noch auf die Dauer der gesamten Veranstaltung oder derjenigen der konkreten sportlichen Darbietung des einzelnen Teilnehmers an.“

(vgl. BGH, GRUR 2013, 1065)

Eine Unzulässigkeit solle nur dann in Betracht kommen, wenn durch die Verbreitung die berechtigten Interessen der abgebildeten Person im Sinne von § 23 Abs. 2 KUG verletzt würden. Der Argumentation kann dabei entnommen werden, dass dies insbesondere dann der Fall sei, wenn die Begleitberichterstattung keinen ausreichenden Bezug zu der sportlichen Veranstaltung aufweist, in denen die streitgegenständlichen Fotografien angefertigt wurden.

Einen solchen Bezug zum sportlichen Ereignis verneinte das OLG Frankfurt in einer Entscheidung vom 22.02.2018 (Az: 16 U 87/17). Geklagt hatte die Tochter von Michael Schuhmacher gegen die Veröffentlichung von Fotografien, die während ihrer Teilnahme an einem Reitturnier aufgenommen wurden. Nach Auffassung des Gerichts reiche allein die Information, dass die Klägerin am Turnier teilgenommen habe für den erforderlichen Sachbezug nicht aus. Vielmehr stelle sich das Ganze lediglich als Vorwand da, um über die Familie Schuhmacher zu berichten. Es hätte insoweit weiterer Details zu dem Wettkampf bedurft wie beispielweise die Nennung weiterer Teilnehmer und der Endergebnisse.

Fazit zur Zulässigkeit einer Presseberichterstattung über Profi-Sportler

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass bei der Berichterstattung über Sportler grundsätzlich dieselben Beurteilungsmaßstäbe gelten, wie bei anderen natürlichen Personen auch. In der Regel wird eine Äußerung/Bildnisveröffentlichung aber zulässig sein, wenn sie in Zusammenhang mit einem bedeutenden sportlichen Ereignis erfolgt. Es bleibt aber dabei, dass dennoch jeder Einzelfall einer umfassenden rechtlichen Würdigung zu unterziehen ist, um eine abschließende Einschätzung abgeben zu können.

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