Alkoholverbot für Fahranfänger
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Doch trotz einer ausdrücklichen Regelung in § 24c Abs.1 StVG mangelt es noch an einer umfangreichen und einheitlichen Rechtsprechung. Insbesondere die Frage nach einem Grenzwert wurde bislang offen gelassen. Der Beschluss des Kammergerichts vom 15.02.2016 (Az. 122 Ss 142/15) schafft nun etwas Klarheit in diese Materie.
Foto: © Breakingpic – pexels.com
Sachverhalt: 20 Jähriger fährt mit einem 0,05 mg/l gemessenen Atemalkoholmesswert
Der Betroffene war damals in einem Alter von 20 Jahren mit dem PKW unterwegs. Die Nacht davor hatte er Alkohol zu sich genommen. Er befand sich zwar nicht mehr in der Probezeit, doch hatte er noch nicht das 21.Lebensjahr vollendet und gilt daher als Fahranfänger. Circa eine halbe Stunde nach Fahrtende wurde anhand einer Atemalkoholmessung eine Alkoholkonzentration von 0,05 mg/l festgestellt. Das zuständige Amtsgericht verhängte daraufhin eine Geldbuße in Höhe von 250€. Der Betroffene legte Rechtsbeschwerde dagegen ein.
Entscheidung: Notwendigkeit der Grenzwertbestimmung des § 24c Abs.1 StVG
Der § 24c Abs.1 Alt.2 StVG setzt für das Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit voraus, dass der Betroffene bei Fahrtantritt unter der Wirkung eines alkoholischen Getränkes steht.
Es stellt sich nun die Frage, ab welchem Wert eine solche Wirkung angenommen werden kann.
Der Gesetzgeber selber hat auf eine nähere Ausgestaltung des Begriffs „Wirkung“ verzichtet. Auch die konkrete Festlegung eines Gefahrengrenzwertes hat er bewusst weggelassen. Somit ist es die Aufgabe der Rechtsprechung diese Voraussetzungen zu präzisieren.
Als Grundlage für solch eine Präzisierung sollte die Gesetzesbegründung herangezogen werden. Diese basiert wiederrum auf einem Vorschlag der Alkohol-Kommission der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin und führt auf, dass eine Wirkung unterhalb von 0,2 ‰ bei einer Blutalkoholkonzentration beziehungsweise 0,1 mg/l bei einer Atemalkoholkonzentration aus messtechnischen und medizinischen Gründen grundsätzlich ausscheidet.
Im vorliegenden Fall ist der Senat der Auffassung, dass die in der Gesetzesbegründung genannten Werte die Untergrenze für die Annahme der „Wirkung“ nach § 24c Abs.1 StVG darstellen sollten. Denn ein solcher Wert, kann nur anhand der medizinisch-naturwissenschaftlicher Erkenntnisse bestimmt werden. Es ist daher immer auf die aktuelle Wissenschaft abzustellen und sobald deren Feststellungen in den maßgebenden Fachkreisen allgemein und zweifelsfrei als richtig anerkannt wurden, sind sie für den Richter als bindend anzusehen.
Die bereits erfolgte Einrechnung des Sicherheitszuschlags in diese Grenzwerte ermöglicht die gemessenen Werte ohne Abschlag zu verwerten. Zusätzlich handelt es sich bei § 24c Abs.1 StVG um ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Es kommt daher nicht darauf an, ob konkrete Auswirkungen des Alkohols bei dem Betroffenem feststellbar sind.
Es erfolgt somit keine Berücksichtigung von körperlichen Konstitutionen, einer hohen Alkoholverträglichkeit oder im Gegenteil einer hohen Empfindlichkeit.
Im Ergebnis liegt daher der gemessene Wert von 0,05 mg/l im vorliegenden Fall unter dem als Grenzwert anzusehenden 0,1 mg/l. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen führte daher zu einem Freispruch.
Fazit: Der sichere Weg bleibt der Verzicht.
Das Kammergericht bedient sich im vorliegenden Fall als Grenzwert für die Annahme der Wirkung von alkoholischen Getränken den medizinisch-naturwissenschaftlichen Erkenntnissen. Demzufolge liegen die Werte bei einer Blutalkoholmessung bei 0,2 ‰ und bei einer Atemalkoholmessung bei 0,1 mg/l.
Diese Werte sind bindend für die Richter und unabhängig von subjektiven Eigenschaften wie Körperstruktur und Alkoholverträglichkeit des Betroffenen anzuwenden.
Der Senat unterlässt jedoch im Rahmen dieses Beschlusses auf zwei weitere wichtige Aspekte einzugehen, da sie für diesen Fall nicht maßgeblich waren.
In diesem Zusammenhang stellt sich allerdings noch die Frage, wie das Gericht zu verfahren hat, wenn die Messwerte zwar unter den Grenzwerten liegen, das konkrete Fahrverhalten des Betroffenen jedoch Anhaltspunkte für eine vorhandene alkoholische Wirkung gibt.
Desweiteren ist offen geblieben, ob bei der Atemalkoholmessung ähnlich wie bei der Blutalkoholmessung eine Rückrechnung in Betracht kommt.
Es bleibt abzuwarten, wie die Gerichte in solchen Fälle entscheiden werden.
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