Der Tod einer Porzellanfigur – Krieg am Gartenzaun § 303 StGB
03. April 2018
Es herrscht Krieg. Krieg unter Nachbarn. Und in der Silvesternacht wurden die scharfen Geschütze aufgefahren.
Auf der Anklagebank saß in der vergangenen Woche ein 57-jähriger Rentner wegen Sachbeschädigung und Körperverletzung. Er soll unter anderem die etwa 80 Zentimeter große Porzellanfigur im Garten seines Nachbarn zerstört haben. Dazu soll er in der Silvesternacht gezielt mit Böllern auf die Gartenfigur geworfen haben, bis diese vom Sockel fiel und zerbrach.
Daraus resultierend soll es zwischen den Nachbarn zu Handgreiflichkeiten gekommen sein, bei denen der Angeklagte seinem Nachbarn einen Gegenstand hinterherwarf, der diesen auch traf.
Da sich jedoch „fundamentale Widersprüche“ in den Aussagen der Beteiligten ergeben, konnte der Sachverhalt vor Gericht nicht eindeutig geklärt werden. Daher wurde der Angeklagte freigesprochen.
Das Ermittlungsverfahren wegen Sachbeschädigung
Für den Beschuldigten beginnt das Strafverfahren meist mit der Vorladung wegen Sachbeschädigung. Der Beschuldigte kann aber auch erst mit der Zustellung der Anklageschrift von dem Strafverfahren Kenntnis erlangen.
Sollten Sie eine Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung erhalten, so empfehlen wir Ihnen, dieser nicht Folge zu leisten. Als Beschuldigter haben Sie ein Schweigerecht, von dem Sie unbedingt Gebrauch machen sollten. Eine unüberlegte Aussage vor der Polizei kann Ihnen den Weg zu einem Freispruch abschneiden, sei sie auch noch so gut von Ihnen gemeint gewesen. Meistens werden Sie gar nicht merken, dass die Vernehmungsbeamten Sie Dinge fragen, zu denen Sie besser hätten schweigen sollen. Dies ist keine böse Absicht der Polizisten, sondern Teil ihres Jobs den Sachverhalt zu ermitteln.
Die Sachbeschädigung
Gemäß § 303 StGB wird bestraft, wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört.
§ 303 StGB bezweckt den Schutz des Eigentums vor einer Minderung oder Aufhebung der Tauglichkeit einer Sache, wobei hierunter ein körperlicher Gegenstand zu verstehen ist.
Unter einer Beschädigung versteht man nach ständiger Rechtsprechung eine nicht unerhebliche körperliche Einwirkung auf die Sache, durch die ihre stoffliche Zusammensetzung verändert oder ihre Unversehrtheit derart beeinträchtigt wird, dass die bestimmungsgemäße Gebrauchsfähigkeit gemindert ist.
Möglich ist dies zum einen durch eine nicht unerhebliche Substanzverletzung.
Hierzu zählen etwa das Eintreten oder Aufbrechen einer Tür, das Zerkratzen des Autolacks mit einem Schlüssel oder das Niedertreten von Pflanzen.
Aber auch die Herbeiführung einer Brauchbarkeitsminderung stellt eine Sachbeschädigung dar. Hiermit ist der Fall gemeint, in dem durch die Einwirkung auf die Sache eine nachhaltige Beeinträchtigung der Brauchbarkeit der Sache herbeigeführt wird. Beispielhaft hierfür ist etwa das Ablassen der Luft aus Autoreifen, das Löschen eines Tonbandes oder das Überkleben eines Verkehrsschildes.
Die Zerstörung hingegen stellt eine stärkere Form der Beschädigung dar und bedeutet, dass eine solche Einwirkung auf die Sache stattgefunden hat, dass deren Gebrauchsfähigkeit vollkommen aufgehoben wurde. Hierunter fällt etwa das Einschmelzen, das Zerreißen oder das Zertrümmern fremder Gegenstände.
Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert. Durch die Einführung des Abs. 2 hat der Gesetzgeber nunmehr auch diejenigen Fälle unter Strafe gestellt, in denen die äußere Erscheinungsform einer Sache, bspw. durch Beschmieren oder Besprühen mit Farbe (sog. Graffiti), verunstaltet wird, ohne die Substanz – auch durch anschließende Reinigungsmaßnahmen – zu verletzen oder die funktionsgemäße Brauchbarkeit zu beeinträchtigen.
Die Sachbeschädigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Dabei stellt die Sachbeschädigung ein sogenanntes unechtes Antragsdelikt dar, welches nur bei Vorliegen eines Strafantrages des Geschädigten oder bei der Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung durch die Staatsanwaltschaft verfolgt wird.
Verhalten bei Vorladung oder Anklage wegen Sachbeschädigung
Sofern Sie eine Vorladung oder bereits eine Anklage wegen Sachbeschädigung erhalten haben, sollten Sie dringend einen Strafverteidiger mit ihrem Fall vertraut machen. Zusammen mit Ihnen kann Ihr Strafverteidiger dann auf Grundlage der Ermittlungsakten eine individuelle Verteidigungsstrategie entwickeln.
Gerne können Sie kurzfristig einen Termin in unserer Kanzlei an einem unserer Berliner Standorte vereinbaren. Als bundesweit tätiger Anwalt für Strafrecht stehe ich Ihnen gerne in allen Abschnitten des Strafverfahrens zur Seite und entwickle Ihre persönliche Verteidigungsstrategie.
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