Erweiterung des Begriffs Einsteigen beim Wohnungseinbruchsdiebstahl

25. Mai 2016

Das OLG Oldenburg hat sich zum § 244 StGB im Rahmen eines Vorlagebeschlusses zum BGH vom 14.09.2015 – 1 Ss 81/15 zur Erweiterung des Begriffs “Einsteigen” geäußert.

Sachverhalt: Geschickter Diebstahleinbruch in eine Wohnung ohne besonderen Kraftaufwand

Nachdem der Täter sich vergewissert hat, dass sich niemand in der Villa befand, betrat er das Grundstück des Opfers. Zutritt verschaffte er sich zur Villa, indem er bei einem sich bereits auf Kippe befindendes Fenster die Verriegelungsschiene löste. Dies gelang ihm ohne besonderen Kraftaufwand. Durch die Lösung der Verriegelungsschiene kippte das Fenster weiter, wodurch es dem Täter gelang seine Hand durchzustrecken und die neben dem Fenster befindliche Terrassentür ganz normal durch Drehung des Griffs zu öffnen. Er spazierte somit durch die Terrassentür in die Villa des Opfers und entwendete insgesamt fünfzehn Flaschen hochwertigen Alkohols.

Entscheidung: Ein Wohnungseinbruchdiebstahl gemäß §§ 242, 244 Abs. 1 Nr.3 StGB ohne erhebliche körperliche Anstrengung und durch eine zum ordnungsgemäßen Eintritt bestimmte Öffnung?!

Mit diesem Fall hatte sich das OLG Oldenburg zu befassen und entschied sich einen Vorlagebeschluss (vom 14.09.2015 – 1 Ss 81/15) beim Bundesgerichtshof einzureichen, da es der Auffassung ist, dieser Fall sei besonders und ein Anlass von der sonstigen Rechtsprechung abzuweichen.

Für einen Wohnungseinbruchdiebstahl gemäß §§ 242, 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB ist die Wegnahme von fremden beweglichen Sachen notwendig. Dies ist bei den fünfzehn Flaschen hochwertigen Alkohols, die entwendet wurden, gegeben.

Eine Wohnung ist hier auch anzunehmen, da eine Villa eine abgeschlossene und überdachte Räumlichkeit ist und zumindest dem vorübergehenden Aufenthalt eines Menschen dient.

Das Einbrechen im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 3 Var. 1 StGB setzt hingegen das gewaltsame Öffnen der Räumlichkeit voraus. Man könnte sich bei diesem Fall gegebenenfalls drüber streiten, da allerdings zusätzlich noch eine nicht unerhebliche körperliche Anstrengung erforderlich ist, ist ein Einbrechen zu verneinen.

Stattdessen könnte der Täter durch Einsteigen im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 3 Var. 2 StGB in die Villa gelangt sein.

Darunter ist, dass nur unter Schwierigkeiten mögliche Eindringen durch eine zum ordnungsgemäßen Eintritt nicht bestimmte Öffnung, zu verstehen. Genau dies sieht das OLG Oldenburg als problematisch an. Eine sich im Erdgeschoss befindliche Terrassentür ist nämlich unter normalen Umständen gerade für einen ordnungsgemäßen Eintritt in die Villa bestimmt. Folglich wäre hier auch ein Einsteigen zu verneinen. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch dann, wenn die Terrassentür dadurch geöffnet wurde, dass der Täter durch ein gekipptes Fenster hineingreifen konnte. Der BGH stützt diese These darauf, dass der gesetzgeberische Hintergrund eines zu bestrafenden Einsteigens darin liegt, dass der Täter eine „schwere besondere Geflissentlichkeit und Hartnäckigkeit“ an den Tag legt. Und eben diese Geflissentlichkeit und Hartnäckigkeit sei nicht gegeben, wenn der Täter ohne Überwindung von Schwierigkeiten von außen durch ein Fenster greifend eine Terrassentür öffnet.

Und genau hier sieht das OLG Oldenburg die Besonderheit dieses vorliegenden Falles. Der Täter musste, bevor er für das Öffnen der Terrassentür ausreichend hindurchgreifen konnte, die Verriegelungsschiene lösen. Diese notwendig gewordene Überwindung eines mechanischen Hindernisses ist nach Auffassung des OLG Oldenburg ausreichend für die Annahme einer „schweren besonderen Geflissentlichkeit und Hartnäckigkeit“. Damit nicht genug, vertritt das OLG Oldenburg die Meinung, dass dieses Vorgehen des Täters selbst dann ein Eindringen gemäß § 244 Abs. 1 Nr. 3 Var. 2 StGB noch erfüllt, wenn die Öffnung, welche er zum Betreten der Villa benutzt hat, sich um eine zum ordnungsgemäßen Eintritt bestimmte Öffnung handelt.

Im Ergebnis wäre hier also ein Einsteigen in die Villa zu bejahen. Da der Täter sowohl vorsätzlich als auch mit Zueignungsabsicht gehandelt hat, ist damit ein Wohnungseinbruchdiebstahl im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 3 Var. 2 StGB erfüllt.

Fazit: Es bleibt spannend an der Wohnungseinbruchsfront.

Da es sich hierbei um einen Vorlagebeschluss handelt, hat sich dieser Fall noch nicht erledigt und es bleibt abzuwarten, wie sich der BGH entscheiden wird. Entweder er schließt sich der höchstbedenklichen Auffassung des OLG Oldenburg an und erweitert damit die Strafbarkeit durch die Hintertür oder er behält seine bisherige Meinung bei und hält sich an die gesetzgeberische Intention einer qualifizierten Strafbarkeit.

Man sollte nämlich nicht außer Acht lassen, dass durch den mit verwirklichtem Hausfriedensbruch gemäß § 123 Abs. 1 Alt.1 StGB das Eindringen in die Villa bereits erfasst ist und eine Erzwingung der Erfüllung des Wohnungseinbruchdiebstahltatbestandes keinen ersichtlichen, rechtfertigenden Grund hat.

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