Finger weg vom Handy
Besorgnis der Befangenheit

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In seinem Urteil vom 17.06.2015 – 2 StR 228/14 hat der Bundesgerichtshof einer Richterkollegin belehrend ein paar Verhaltenshinweise mit auf den Weg gegeben.

Was war passiert im Landgericht Frankfurt am Main

Das Landgericht Frankfurt am Main hatte am Ende des Jahres 2013 über zwei Angeklagte zu befinden, die für Fälle von gefährlicher Körperverletzung verantworten mussten. Die Angeklagten wurden zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt. Gegen das Urteil legten die nun Verurteilten Revision ein. Im Rahmen der Verfahrensrüge kam dabei folgende Gerichtsposse an das Tageslicht. Während der Vernehmung eines Zeugen erhielt eine beisitzende Richterin mehrere Anrufe auf Ihrem privatem Mobiltelefon. Die Richterin nahm diese Anrufe wahr und schrieb darauf zwei SMS. Die SMS drehten sich dabei, um die zu organisierende Kinderbetreuung. Die Verteidigung beobachtete den Vorgang und rügte diesen. Den folgenden Befangenheitsantrag wies das Gericht als unbegründet zurück.

Entscheidung des Revisionsgerichts bezüglich der Befangenheit

Der zweite Strafsenat hatte nun im Rahmen des § 338 Nr. 3 StPO zu prüfen, ob der Befangenheitsantrag zu Unrecht verworfen wurde. Die Richter führten aus, dass Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters dann gerechtfertigt ist, wenn bei verständiger Würdigung des Geschehens, der Angeklagte zu der Annahme gelangt, dass die Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit des Richters störend beeinflusst sei. Das Schreiben von Textnachrichten auf dem privaten Mobiltelefon, während einer laufenden Zeugenvernehmung, erfüllt diese Kriterien. Ein Angeklagter muss so den Eindruck gewinnen, der erkennende Richter sei nicht mit der nötigen Aufmerksamkeit bei der Sache und könne auch so seinen Fall nicht richterlich würdigen. Die betreffende Richterin hat sich gezielt abgelenkt und es ist daher nicht sicherzustellen, ob Sie der Verhandlung in ausreichendem Maß gefolgt sei.

Die Lehre aus dem Revisionsverfahren

Der zweite Strafsenat hat mich deutlichen Worten zur beruflichen Disziplin aufgerufen und auch diesen Fall kurzer Kommunikation als ausreichend gewichtig betrachtet. Für Strafverteidiger heißt es nach der Revisionsentscheidung auch mal auf die Hände der Beisitzer schauen. Wenn eine Beobachtung zur möglichen Ablenkung erfolgt ist, sollte ohne zu Zögern der Befangenheitsantrag gestellt werden. Die Moral von der Geschicht, benutze während der Verhandlung dein Handy nicht.

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