Instanzenzug im Strafrecht

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Welches Gericht ist für eine Strafsache zuständig? Wo findet die Berufung und Revision statt? Instanzenzug im Strafrecht.

Eine Strafsache kann in Deutschland vor unterschiedlichen Gerichten verhandelt werden. Grundsätzlich kommen hierfür das Amtsgericht, das Landgericht, das Oberlandesgericht (allein in Berlin als Kammergericht bezeichnet) oder der Bundesgerichtshof in Betracht.

Welches dieser Gerichte in welcher Sache zuständig ist in der Strafprozessordnung (StPO) und im Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) geregelt. Dabei wird zwischen der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit unterschieden.

Wenn Sie eine Ladung für eine strafrechtliche Hauptverhandlung erhalten haben, dann wenden Sie gern an uns.

Örtliche Zuständigkeit eines Gerichts

Die örtliche Zuständigkeit klärt „wo“ verhandelt wird. Die Staatsanwaltschaft kann sich hierbei entweder an dem Tatort orientieren (§ 7 StPO), an dem Wohnsitz des Angeschuldigten (§ 8 StPO) oder an dem Ergreifungsort (§ 9 StPO).

Üblicherweise wird dabei das Gericht gewählt, in dessen Bezirk die Tat begangenen worden ist oder wo der Angeschuldigte ansässig ist.

Sachliche Zuständigkeit eines Gerichts

Die sachliche Zuständigkeit beschreibt, welche Instanz für das jeweilige Strafverfahren und den jeweiligen Verfahrensstand zuständig ist.

Erstinstanzliche Gerichte

Als erstinstanzliche Gerichte kommen das Amtsgericht, das Landgericht oder das Oberlandesgericht in Frage. Abgestellt wird hierbei auf das zu erwartende Strafmaß oder das Vorliegen bestimmter Katalogstraftaten.

Zuständigkeit eines Amtsgerichts

In § 24 GVG ist ausdrücklich geregelt, dass die sachliche Zuständigkeit bei einem Amtsgericht liegt, wenn die zu erwartende Einzelstrafe nicht über vier Jahre Freiheitsstrafe liegt. Zusätzlich darf keine Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus oder eine Sicherheitsverwahrung drohen.

Ausnahmsweise kann die Staatsanwaltschaft jedoch bei besonderer Schutzbedürftigkeit von Verletzten der Straftat, welche auch als Zeugen in Betracht kommen, eine Anklage beim Landgericht erheben.

Eine solche Schutzbedürftigkeit liegt beispielsweise vor, wenn die Vernehmung für den Verletzten mit einer besonderen Belastung verbunden ist und deshalb mehrfache Zeugenvernehmungen vermieden werden sollen.

Innerhalb des Amtsgerichts wird dann nochmals unterschieden. Bei einem Vergehen, wo als Rechtsfolge eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren zu erwarten ist, entscheidet der Strafrichter.

Bei einer zu erwartenden Freiheitsstrafe über zwei Jahre bis zu vier Jahren ist das Schöffengericht, welches sich ebenfalls beim Amtsgericht befindet, zuständig. Dieses besteht aus einem Berufsrichter und zwei Schöffen. Schöffen sind ehrenamtliche Richter, welche an einer Hauptverhandlung eines Strafprozesses mitwirken, um eine lebensnahe Rechtsprechung zu erreichen.

Stellt sich innerhalb der Verhandlung heraus, dass eine längere Strafe, eine Sicherungsverwahrung oder eine Einweisung in die Psychiatrie doch erforderlich erscheint, so muss die Strafsache an das Landgericht verwiesen werden.

Zuständigkeit eines Landgerichts

Nach § 74 GVG liegt die sachliche Zuständigkeit beim Landgericht, wenn eine Freiheitsstrafe über 4 Jahre zu erwarten ist oder eine Sicherungsverwahrung oder Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus droht. Grob gesagt, ist das Landgericht als erstinstanzliches Gericht also immer dann zuständig, wenn die Voraussetzungen für das Amtsgericht oder Oberlandesgericht nicht vorliegen.

In erstinstanzlichen Strafverfahren ist innerhalb des Landgerichts die „Große Strafrechtskammer“ zuständig. Diese besteht aus drei Berufsrichtern und zwei Schöffen.

Allein die Tötungsdelikte, also Mord und Totschlag, bilden eine Ausnahme. Diese werden an das Schwurgericht, welches sich ebenfalls im Landgericht befindet, verwiesen. Es handelt sich hierbei ebenso um eine „Große Strafrechtskammer“, welche allerdings eine Sonderzuständigkeit innehat. Auch hier sitzen drei Berufsrichter und zwei Schöffen.

In Jugendstrafverfahren entscheidet die „Große Jugendkammer“.

Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts

Die erstinstanzliche sachliche Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts in der Praxis eher selten. Dies hängt damit zusammen, dass die verfolgten Delikte Staatsschutzsachen sein müssen. Dies sind beispielsweise Hochverrat, Landesverrat oder Völkermord.

Die Strafsenate des OLG sind in der ersten Instanz mit drei oder fünf Richtern besetzt. Maßgeblich ist hier der Umfang der Angelegenheit.

Zweitinstanzliche Gerichte

Die zweite Instanz ist erreicht, wenn ein Rechtsmittel (Berufung oder Revision) gegen das erstinstanzliche Urteil eingelegt wird.

Auch hier unterscheidet sich die sachliche Zuständigkeit der Gerichte. Allerdings wird dabei nicht mehr auf das zu erwartende oder bereites erteilte Strafmaß abgestellt, sondern allein auf das erstinstanzliche Gericht und die Art des Rechtsmittels.

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