Schöffengericht: Geringe Strafe beim Vorwurf versuchte schwere räuberische Erpressung gem. § 253 Abs. 1 – 3, 255, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB

23. Juli 2018

Dem jugendlichen Angeklagten wurde vorgeworfen, mit einem anderen gemeinschaftlich unter Androhung von Schlägen mittels eines Baseballschlägers, vom Geschädigten Schuhe einer limitierten Collection im Gegenzug von 150 € herauszugeben

Das Ermittlungsverfahren wegen schwerer räuberischer Erpressung

Für den Beschuldigten beginnt das Strafverfahren meist mit der Vorladung wegen schwerer räuberischer Erpressung an Kindern. Der Beschuldigte kann aber auch erst mit der Zustellung der Anklageschrift von dem Strafverfahren Kenntnis erlangen.

Sollten Sie eine Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung erhalten, so sollten Sie dieser nicht Folge leisten. Als Beschuldigter haben sie ein Schweigerecht, von dem Sie unbedingt Gebrauch machen sollten. Eine unüberlegte Aussage vor der Polizei kann Ihnen den Weg zu einem Freispruch abschneiden, sei sie auch noch so gut von Ihnen gemeint gewesen. Meistens werden Sie gar nicht merken, dass die Vernehmungsbeamten Sie Dinge fragen, zu denen Sie besser hätten schweigen sollen.

Vorladung wegen schwerer räuberischer Erpressung gem. §§ 253, 255, 250 StGB

Nach dem Wortlaut des Strafgesetzbuches liegt eine räuberische Erpressung gemäß §§ 253, 255 StGB dann vor, wenn jemand eine Erpressung durch Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begeht.

Eine Erpressung gemäß § 253 StGB begeht, wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen einen Nachteil zufügt, um sich selbst oder einen Dritten zu bereichern.

Nötigungsmittel stellen dabei Gewalt oder Drohung dar.
Bei der Gewalt handelt es sich um die Form des Vis compulsiva. Die „willensbeugende“ Gewalt zeichnet sich dadurch aus, dass dem Opfer die Gegenwehr oder das nicht tatkonforme Verhalten nicht durch direkte Gewaltanwendung (etwa Fesseln, Betäuben, Niederschlagen, Einsperren) unmöglich gemacht wird (das wäre absolute oder „willensbrechende“ Gewalt), sondern das Opfer wird durch anderweitige gewaltsame Einflussnahmen des Täters gefügig gemacht und gezwungen, sich dem Willen des Täters zu beugen. Dabei muss sich die Gewalt unmittelbar gegen eine Person richten.

Drohung ist dabei das Inaussichtstellen eines künftigen Übels, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss hat oder zu haben vorgibt. Als Übel genügt jeder Nachteil, auch bei einem Dritten. Auch die Drohung muss sich gegen eine Person richten. Sie muss eine solche mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben sein.

Beim Genötigten muss ein Vermögensschaden durch die Handlung eintreten, dies ist immer dann der Fall, wenn das Vermögen des Genötigten sich mindert.
Der Täter einer räuberischen Erpressung muss vorsätzlich handeln, sein Vermögen oder das einer dritten Person mit der Beute zu vermehren.

Die Erpressung als solche muss rechtswidrig sein, dass ist sie immer dann, wenn der Täter keinerlei Ansprüche auf die Beute hat.
Da derjenige, der eine räuberische Erpressung begeht, gemäß § 255 „gleich einem Räuber“ zu bestrafen ist, ist auch der Qualifikationstatbestand des schweren Raubes gemäß § 250 StGB auf die räuberische Erpressung anzuwenden.

Eine schwere räuberische Erpressung im Sinne des §§ 253, 255, 250 StGB ist dann gegeben, wenn zu der räuberischen Erpressung nach §§ 253, 255 StGB noch strafschärfende Begleitumstände hinzukommen.
Vorliegend kam § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB in Betracht.

Waffen sind bewegliche Gegenstände, die als Angriffs- oder Verteidigungsmittel konstruiert sind, und nach ihrer Art dazu geeignet und bestimmt sind, erhebliche Verletzungen von Personen zu verursachen. Dazu gehören Schusswaffen, Stichwaffen, Hiebwaffen, Schlagwaffen, Elektroschockgeräte. All diese Gegenstände haben nach Bauart und Konzeption des alleinigen oder Hauptzweck, körperliche Verletzungen herbeizuführen.

Ein gefährliches Werkzeug ist jeder körperliche Gegenstand, der zu einem anderen Zweck konstruiert wurde, aber der im Falle seines Einsatzes gegen eine Person geeignet, bei dieser erhebliche Verletzungen zu verursachen. Dazu zählen auch brennende Zigaretten, Pfefferspray, Scheren, Teleskopschlagstöcke und Baseballschläger.

Wird die Waffe oder das gefährliche Werkzeug während der Tatausführung der räuberischen Erpressung verwendet, so ist die Mindeststrafe nach §§ 253, 255, 250 Abs.2 Nr.1 StGB sogar fünf Jahre Freiheitsstrafe.

Strafen im Jugendgerichtsgesetz

Das JGG sieht als besondere Strafformen gem. § 9 JGG Erziehungsmaßregeln, gem. §§ 13 ff. JGG Zuchtmittel und gem. §§ 17 ff. Jugendstrafe vor.

Sie werden aus Anlass einer Straftat eines Jugendlichen angeordnet und sollen die Lebensführung des Jugendlichen erzieherisch wirksam beeinflussen. Sie stellen damit keine „Strafe“ im eigentlichen Sinne dar sollen allein eine erzieherische Funktion haben.
Erziehungsmaßregeln

Voraussetzungen der Verhängung von Erziehungsmaßregeln (§ 5 JGG) ist das Vorliegen einer Straftat. Die Erziehungsmaßregel wird nicht „wegen“, sondern „aus Anlass“ der Straftat verhängt. Aus der Straftat muss das Bedürfnis nach einer gewissen fördernden Einwirkung auf die Lebensführung ableitbar sein. Andererseits darf die Straftat nicht so schwerwiegend sein, dass Zuchtmittel oder Jugendstrafe erforderlich ist (vgl. § 5 II JGG). Die Verhängung einer Erziehungsmaßregel ist dann ungeeignet, wenn es an der Erziehungsfähigkeit des jugendlichen Täters fehlt. Zudem dürfen keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden.

Die wichtigste Erziehungsmaßregel ist die Weisung gem. § 10 JGG. Weisungen sind nach § 10 JGG Gebote und Verbote, welche die Lebensführung des Jugendlichen regeln und dadurch seine Erziehung fördern und sichern sollen.

Zuchtmittel im Jugendgerichtsgesetz

Wenn Erziehungsmaßregeln nicht mehr ausreichend erachtet werden, kommen Zuchtmittel gem. §§ 13 ff. JGG in Betracht.

Zuchtmittel werden gegen den Jugendlichen „zur Ahndung“ der Straftat angeordnet, wenn zwar einerseits Jugendstrafe nicht geboten ist, andererseits aber dem Jugendlichen eindringlich zum Bewusstsein gebracht werden muss, dass er für das von ihm begangene Unrecht einzustehen hat.

Voraussetzungen der Verhängung von Zuchtmitteln sind das Vorliegen einer Straftat, die Straftat darf nicht so schwerwiegend sein, dass Jugendstrafe erforderlich ist und Erziehungsmaßregeln nicht ausreichend sind.
Als Zuchtmittel kommen zum einen Verwarnungen (§ 14 JGG), Auflagen (§ 15 JGG) und Jugendarrest (§16 JGG) in Betracht.

Auflagen sind im § 15 JGG abschließend geregelt. Auflagen sollen im besonderen Maße Ausdruck negativer Sanktionierung des strafrechtlich erfassten Verhaltens sein. Durch Auferlegung einer Leistungspflicht soll dem Jugendlichen das begangene Unrecht und die daraus erwachsenen Folgen bewusst gemacht werden.

Das JGG kennt vier Auflage, die Schadenswidergutmachung, die Entschuldigung, die Arbeitsleistung und die Geldauflage.

Die Schadenswiedergutmachung ist nur zu leisten, wenn und soweit der Anspruch dem Grunde und der Höhe nach besteht. Sie hat durch Geld oder Naturalrestitution zu erfolgen.

Eine Entschuldigung kommt nur in Betracht, wenn der Verurteilte wie auch der Verletzte zur Vornahme bzw. Entgegennahme bereit sind. Die Entschuldigung soll grundsätzlich in Gegenwart des Jugendrichters vorgenommen werden.

Die Arbeitsleistung verstößt nicht gegen Art. 12 GG, jedoch muss der Angeklagte wohl zustimmen.

Die Geldauflage ist stets an eine gemeinnützige Einrichtung zu leisten, weil dem Jugendlichen eine finanzielle Einbuße dadurch eher verständlich gemacht werden kann.

Als letztes Zuchtmittel gibt es den Jugendarrest. Dieser ist in drei Formen möglich.

Zum einen der Freizeitarrest (§ 16 II JGG): er wird für die wöchentliche Freizeit des Jugendlichen verhängt und auf eine oder zwei Freizeiten bemessen (i.d.R. Wochenendfreizeitarrest)

Der Kurzarrest (§ 16 III JGG) wird anstelle des Freizeitarrestes verhängt, wenn der zusammenhängende Vollzug des Arrests aus Gründen der Erziehung zweckmäßig erscheint und weder die Ausbildung noch die Arbeit des Jugendlichen beeinträchtigt wird. Dabei stellen zwei Tage Kurzarrest einer Freizeit dar (= statt 2 Wochenendarresten also 4 Tage Kurzarrest).

Zum anderen kommt der Dauerarrest in Betracht, dies bedeutet Arrest von einer bis zu vier Wochen (§ 16 IV JGG).

Jugendstrafe als Sanktion im Jugendstrafrecht

Wenn auch Zuchtmittel nicht ausreichend sind, bleibt nur noch die Jugendstrafe gem. § 17 JGG. Nach § 17 I JGG ist sie ausschließlich in Form der Freiheitsentziehung in einer Jugendstrafanstalt zu verhängen. Dabei ist die Jugendstrafe eine echte Kriminalstrafe und hat zur Folge dass keine erzieherischen Zwecke verfolgt werden müssen und eine Eintragung im Zentralregister und im Führungszeugnis erfolgt. Voraussetzungen für eine Jugendstrafe sind entweder das Vorliegen von schädlichen Neigungen oder eine besondere Schwere der Schuld.

Unter schädlichen Neigungen versteht man erhebliche Anlage oder Erziehungsmängel, die die Gefahr begründen, dass der Jugendliche ohne längere Gesamterziehung (§§ 91, 92) durch weitere Straftaten die Gemeinschaftsordnung stören wird.

Eine besondere Schwere der Schuld liegt dann vor, wenn die Schuld des Täters bezüglich des erheblichen mit der Tat verwirklichten Unrechts so schwer wiegt, dass ein Absehen von der Strafe zugunsten einer Erziehungsmaßregel oder eines Zuchtmittels in einem unerträglichen Widerspruch zum allgemeinen Gerechtigkeitsgefühl stehen würde.

Das Strafmaß liegt bei Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Bei Mord bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe.

Ausgang des Strafverfahrens

In der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Potsdam wurde der Mandant gem. § 14 JGG verwarnt und gem. § 15 JGG zu 20 Stunden Arbeitsleistungen verurteilt.
Somit konnte Strafverteidiger Benjamin Grunst durch sein energisches Auftreten eine äußerst milde Strafe für den Angeklagten erreichen.

Verhalten bei Vorladung oder Anklage wegen schwerer räuberischen Erpressung

Sofern Sie eine Vorladung oder bereits eine Anklage wegen schwerer räuberischen Erpressung erhalten haben, sollten Sie dringend einen Strafverteidiger mit Ihrem Fall vertraut machen. Zusammen mit Ihnen kann Ihr Strafverteidiger dann auf Grundlage der Ermittlungsakten eine individuelle Verteidigungsstrategie entwickeln.

Gerne können Sie kurzfristig einen Termin in unserer Kanzlei an einem unserer Berliner Standorte vereinbaren. Als bundesweit tätiger Anwalt für Strafrecht stehe ich Ihnen gerne in allen Abschnitten des Strafverfahrens wegen schwerer räuberischen Erpressung zur Seite und entwickle Ihre persönliche Verteidigungsstrategie.

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