Einstellung des Drogenstrafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft Potsdam wegen Geringfügigkeit erreicht
Rechtsgebiet: Drogenstrafrecht
Ergebnis: Einstellung nach § 31a BtMG
Wo? Staatsanwaltschaft Potsdam
Im Rahmen der Kontrolle wurde in der Jackentasche des Mandanten eine geringe Menge Cannabis gefunden. Die Drogen gab der Mandant freiwillig an die Beamten heraus. Der Vorwurf nun: Besitz von Betäubungsmitteln.
Ein hartnäckiger Mythos: Der Besitz von Drogen zum Eigenverbrauch ist straflos?
Recht hartnäckig hält sich die Aussage, der Besitz einer nur geringen Menge an Drogen sei straflos. Dem ist nicht so. Auch der Besitz einer sog. geringe Menge an Betäubungsmitteln ist strafbar.
Relevant ist die Feststellung, ob es sich um eine nur geringe Menge an Betäubungsmitteln handelte und diese dem Drogenkonsum zum Eigengebrauch dienen sollten trotzdem. Insbesondere ist dann unter Umständen die Möglichkeit einer Einstellung des Strafverfahrens nach § 31a BtMG eröffnet.
Wann man bei Drogen von einer nur geringen Menge im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes ausgehen kann, ist nicht pauschal gesetzlich festgelegt. Insbesondere sind hier Unterschiede im Vergleich verschiedener Bundesländer festzustellen.
» Näheres zu den Mengen im Drogenstrafrecht haben wir Ihnen hier zusammengestellt.
Wann ist eine Einstellung des Drogenstrafverfahrens nach § 31a BtMG möglich?
Wesentliche Faktoren der Möglichkeit einer Einstellung des Strafverfahrens gem. § 31a BtMG sind insbesondere, dass die in Frage stehende Straftat ein sog. Vergehen im strafrechtlichen Sinne darstellt (also ein Delikt, das als Mindeststrafe eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von unter einem Jahr vorgesehen ist, § 12 Abs.1 StGB), die Schuld des Täters gering wäre (für den Fall dass er sich tatsächlich dieser Straftat schuldig gemacht hat), kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht und es sich um eine geringe Menge an Drogen lediglich zum Eigengebrauch handelt.
Zu beachten ist, dass es sich hierbei nicht um einen zwingenden Automatismus handelt. Nur weil alle Voraussetzungen des § 31a Abs.1 BtMG vorliegen, bedeutet das noch nicht, dass die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren einstellen muss.
Insbesondere deshalb kann ein präzise formulierter Antrag eines erfahrenen Anwalts für Drogenstrafrecht, der die entscheidenden Argumente enthält, die für eine Verfahrenseinstellung nach § 31a BtMG sprechen, hier einen nicht zu unterschätzenden Unterschied machen. Zwar ist der Strafverteidiger gegenüber der Staatsanwaltschaft nicht weisungsbefugt, was die Einstellung des Strafverfahrens anbelangt, allerdings kann er die Einstellung des Strafverfahrens gegenüber der Staatsanwaltschaft anregen.
In unserem Fall sprach für unseren Mandanten unter anderem sein kooperatives Verhalten bei der Kontrolle, dass keinerlei Anhaltspunkte für ein Handeltreiben mit Betäubungsmitteln ersichtlich waren ebenso wenig wie Anzeichen für eine Fremdgefährdung durch den Drogenbesitz.
Diese und weitere Argumente legte unser zuständiger Anwalt für Drogenstrafrecht gegenüber der Staatsanwaltschaft Potsdam dar und regte die Einstellung des Strafverfahrens nach § 31a BtMG an.
Staatsanwaltschaft Potsdam folgt unserem Antrag und stellt das Strafverfahren wegen Besitz von Betäubungsmitteln ein
Unser Antrag war von Erfolg gekrönt. Die Staatsanwaltschaft Potsdam stellte das Strafverfahren gegen unseren Mandanten gem. § 31a BtMG ein.