Erfolg am Amtsgericht: Freispruch vom Vorwurf des unerlaubten Besitzes von Waffenmunition
25. Februar 2021
In einem Kellerraum einer Bundeswehrkaserne werden große Mengen von Waffenmunition gefunden.
Verdächtigt wird eine ehemalige, bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht strafrechtlich in Erscheinung getretene Soldatin.
Nun wird ihr der Vorwurf des unerlaubten Besitzes erlaubnispflichtiger Waffenmunition gemacht und das Strafverfahren gegen sie als Beschuldigte eingeleitet.
Rechtsanwalt Grunst übernimmt die Verteidigung. Er rät seiner Mandantin, als Beschuldigte ihr Schweigerecht wahrzunehmen und beantragt zunächst Akteneinsicht. Nach Analyse der Akten fällt ihm auf, dass der aktuelle Ermittlungsstand Zweifel daran lässt, seine Mandantin mit den Tatvorwürfen tatsächlich in Zusammenhang zu bringen.
Rechtsanwalt Grunst regt daher die Einstellung des Verfahrens nach § 170 II StPO an.
Dennoch wird gegen die Beschuldigte ein Strafbefehl erlassen, der eine Freiheitsstrafe von fünf Monaten festsetzt. Rechtsanwalt Grunst legt, im Namen seiner Mandantin, gegen diesen Strafbefehl Einspruch ein. Dieser Schritt führt schlussendlich den Erfolg am Ende des Hauptverfahrens herbei:
Das Gericht spricht die Beschuldigte aus tatsächlichen Gründen von den Tatvorwürfen frei.
Wie läuft ein Strafverfahren grundsätzlich ab?
Grundsätzlich kann das erstinstanzliche Strafverfahren in drei Abschnitte unterteilt werden:
Das Ermittlungsverfahren
Hier wird, unter Leitung der Staatsanwaltschaft, der dem Tatvorwurf zugrunde liegende Sachverhalt ermittelt. Es werden also Beweise gesammelt, die einen hinreichenden Tatverdacht und somit eine Anklageerhebung nach § 170 I StPO begründen können. Erscheint eine Verurteilung nicht wahrscheinlicher als ein Freispruch, wird das Verfahren nach § 170 II StPO eingestellt.
Das Zwischenverfahren
Hier prüft das zuständige Gericht, nach Erhebung öffentlicher Klage, insbesondere ob ein hinreichender Tatverdacht gegen den Beschuldigten vorliegt und beschließt auf dieser Grundlage, ob ein Hauptverfahren stattfinden wird.
Das Hauptverfahren
Hier wird die sogenannte Hauptverhandlung vorbereitet und durchgeführt.
In dieser Hauptverhandlung wird nun der den Tatvorwürfen zugrunde liegende Sachverhalt vor Gericht mündlich erörtert. Es werden die Beweise zusammengetragen, also beispielsweise Zeugen gehört, und die Beteiligten können zu den Beweisen Stellung nehmen.
Das Hauptverfahren endet in der Regel mit einer Verurteilung oder einem Freispruch.
Und wann kann der Weg eines Strafbefehlsverfahrens gewählt werden?
Dieser oben genannte Verfahrensablauf läuft nicht immer linear ab, sondern kann durch bestimmte besondere Verfahrensarten Änderungen erfahren.
Eine dieser besonderen Verfahrensarten ist das in der Praxis häufig vorkommende Strafbefehlsverfahren.
Durch einen Strafbefehl kann eine rechtskräftige Verurteilung ohne mündliche Hauptverhandlung erwirkt werden. In einigen Konstellationen, zum Beispiel bei Personen des öffentlichen Lebens, wird den Mandanten so eine Presseschlacht vor dem Strafgericht erspart.
Der Strafbefehl wird in der Regel nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom zuständigen Gericht erlassen. Möglich ist dies jedoch nur, wenn der Tatvorwurf ein Vergehen und das zuständige Gericht das Amtsgericht ist.
Das Strafbefehlsverfahren betrifft also grundsätzlich weniger schwere Delikte.
Vergehen sind nämlich solche Taten, die mit einer Geldstrafe oder einer geringeren Mindestfreiheitsstrafe als 1 Jahr bedroht sind.
Dazu gehört beispielsweise die einfache und die fahrlässige Körperverletzung, das unerlaubte Entfernen vom Unfallort, besser bekannt als „Unfallflucht“, oder auch, wie im Fall der Mandantin von Rechtsanwalt Grunst, der unerlaubte Besitz von erlaubnispflichtiger Munition nach dem Waffengesetz.
In einem Strafbefehl können nur bestimmte Folgen einer Tat festgesetzt werden. Dazu gehört beispielsweise die Festsetzung einer Geldstrafe, der Entziehung der Fahrerlaubnis oder ein Fahrverbot.
Steht dem Beschuldigten ein Strafverteidiger zur Seite, kann in dem Strafbefehl eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr festgesetzt werden, deren Vollstreckung jedoch zur Bewährung ausgesetzt wird.
Wird der Strafbefehl rechtskräftig, stehen dem Beschuldigten also keine Rechtsmittel mehr zu, entfaltet er dieselbe Wirkung wie eine rechtskräftige Verurteilung.
Im Fall der Mandantin von Rechtsanwalt Grunst wurde auf diesem Weg eine Freiheitsstrafe von fünf Monaten festgesetzt.
Welche Nachteile bringt eine Beendigung des Verfahrens durch einen Strafbefehl mit sich und wie kann man sich gegen einen Strafbefehl wehren?
Wird ein Strafbefehl erlassen, bleibt der Beschuldigte aber nicht vollkommen schutzlos.
Soweit fristgerecht Einspruch gegen den Strafbefehl eingelegt wird, findet trotz Strafbefehls eine Hauptverhandlung statt.
Mit dem Strafbefehlsverfahren wird das Ermittlungsverfahren abgeschlossen und das Zwischenverfahren übersprungen. Dem Beschuldigten wird daher die Möglichkeit der Stellungnahme und Nichteröffnung des Verfahrens im Zwischenverfahren genommen und der Rechtsschutz damit verkürzt.
Dies stellt gleichzeitig die größten Vorteil des Strafbefehlsverfahrens dar: Die verkürzte Verfahrensdauer und die fehlende öffentliche Hauptverhandlung.
Zu den unangenehmen Konsequenzen eines Strafverfahrens gehört die hohe emotionale Belastung für den Beschuldigten, die durch Presse und eine öffentliche Hauptverhandlung vertieft wird.
Dementsprechend gilt: Je kürzer das Verfahren, desto kürzer der Zeitraum, in dem das Damoklesschwert einer ungewissen Bestrafung über dem Beschuldigten schwebt.
Wird ein Strafbefehl rechtskräftig, steht er einem Urteil gleich und bringt somit für den Beschuldigten die Sicherheit mit sich, dass das Verfahren nun endgültig beendet ist. Eine Wiederaufnahme des Verfahrens ist nämlich dann an vergleichsweise hohe Anforderungen geknüpft.
Ein Strafbefehl bringt jedoch nicht ausschließlich Vorteile für den Beschuldigten.
Dass das Strafbefehlsverfahren ein stark verkürztes Strafverfahren ist, hat die Konsequenz, dass die Beweiserhebung und die Beweiswürdigung durch das Gericht in der Hauptverhandlung wegfällt.
Der Sachverhalt wird vergleichsweise kurz geprüft und der Beschuldigte beziehungsweise sein Strafverteidiger haben dementsprechend weniger Möglichkeiten, zugunsten des Beschuldigten entlastend auf das Verfahren einzuwirken.
Zu empfehlen ist demnach, sich von seinem Strafverteidiger darüber beraten zu lassen, welcher Weg als Beschuldigter der sinnvollste und angenehmste ist: Die Akzeptanz des Strafbefehls oder das Einlegen eines Einspruchs und der Durchführung des Hauptverfahrens.
Rechtsanwalt Grunst bleibt bei seiner Argumentation und rät seiner Mandantin, aufgrund der vom Strafbefehl vorgesehenen hohen Strafe trotz dünner Beweislage zur Einlegung eines Einspruchs gegen den Strafbefehl.
Feststellung der Unschuld des Angeklagten durch einen Freispruch nach § 267 V StPO
Die Einlegung des Einspruchs gegen den Strafbefehl führte schlussendlich zum Erfolg.
Die Mandantin wurde am Ende der Hauptverhandlung aus tatsächlichen Gründen von den Tatvorwürfen freigesprochen.
Es lagen nicht genügend belastende Beweise vor, die eindeutig auf die Beschuldigte deuteten.
Bestehen ernsthafte Zweifel daran, dass ein Beschuldigter die Tat begangen hat, ist er von den Tatvorwürfen freizusprechen.
Im vorliegenden Fall konnte das Gericht nicht zur Überzeugung kommen, dass die Mandantin die ihr vorgeworfene Tat tatsächlich beging und stimmte somit schlussendlich der Ansicht von Rechtsanwalt Grunst zu.
…………………….
Foto: MasterTux