Inzest: Beischlaf zwischen Verwandten 
Anwalt informiert über § 173 StGB

Anwalt für Strafrecht aus Berlin, München & Hamburg beim Vorwurf des Beischlafs zwischen Verwandten (§ 173 StGB)

Wenn Sie Beschuldigter eines Beischlafs zwischen Verwandten sind, sollten Sie sich dringend von mir als Fachanwalt für Strafrecht beraten lassen. Inzest: Beischlaf zwischen Verwandten ist strafbar und wir verteidigen Sie bundesweit. Nachfolgend informieren wir umfassend über den § 173 StGb Beischlaf zwischen Verwandten.

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Bedeutung Beischlaf

Das Wort ist bereits seit dem 15. Jahrhundert belegt. Die Bedeutung von Beischlaf wird als Sexualakt zwischen Menschen bezeichnet. Das Wort Beischlaf wird insofern mit den Synonymen Geschlechtsakt, Geschlechtsverkehr oder auch Sexualakt gleichgesetzt. Der Beischlaf zwischen engen Blutsverwandten ist in Deutschland, im Gegensatz zu zahlreichen anderen, auch europäischen Ländern, verboten und unter Strafe gestellt. Der Begriff „Beischlaf“ umfasst dabei jedoch nur den klassischen Geschlechtsverkehr, mithin das Eindringen des männlichen Glieds in das weibliche Geschlechtsorgan.

Gleichgeschlechtliche Beziehung innerhalb der Familie erfüllen nicht den Straftatbestand des § 173 StGB

Andere Sexualpraktiken sind von dieser Vorschrift nicht umfasst, so dass auch eine gleichgeschlechtliche Beziehung innerhalb der Familie nicht den Straftatbestand des § 173 StGB erfüllt.

Der § 173 StGB soll grundsätzlich die Institutionen Ehe und Familie oder „die familiäre Ordnung“ schützen. Dabei stützt er sich auf die familienzerstörenden Wirkungen inzestuöser Beziehungen sowie die damit verbundenen Gefahren von Schäden der aus dem Geschlechtsverkehr möglicherweise gezeugten Kinder. Inzest bezeichnet als Fachbegriff den Geschlechtsverkehr bzw. Beischlaf zwischen eng blutsverwandten Menschen.

Der Beischlaf zwischen Verwandten steht gem. § 173 StGB unter Strafe!
Der Beischlaf zwischen engen Blutsverwandten ist in Deutschland verboten und steht § 173 StGB unter Strafe.

Beischlaf mit einem leiblichen Abkömmling nach § 173 Abs. 1 StGB

Bei dem Begriff des leiblichen Abkömmlings sind die eigenen Kinder oder Kindeskinder, also die Enkelkinder, gemeint. Strafbar können sich somit die Eltern oder Großeltern machen, wenn sie mit ihren blutsverwandten Kindern oder Enkelkindern Geschlechtsverkehr haben. Sind die Kinder dabei noch minderjährig, kommt darüber hinaus eine Strafbarkeit aufgrund des sexuellen Missbrauchs nach §§ 176 ff. StGB oder § 174 StGB in Betracht.

Der Strafrahmen liegt bei dem Geschlechtsverkehr mit einem leiblichen Abkömmling bei Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren.

Beischlaf mit einem leiblichen Verwandten aufsteigender Linie nach § 173 Abs. 2 S. 1 StGB

Der Begriff einer Verwandtschaft aufsteigender Linie betrifft die sexuellen Beziehungen zwischen Verwandten gerader Linie, mithin mit den Eltern oder den Großeltern. Der Absatz 2 regelt somit die Strafbarkeit der Kinder oder Enkelkinder, wobei der Absatz 1 die Strafbarkeit der Eltern und der Großeltern regelt. Nicht strafbar ist hingegen der Geschlechtsverkehr mit einer Cousine oder einem Cousin oder mit dem Onkel oder der Tante.

Der Strafrahmen liegt bei Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren.

Beischlaf zwischen leiblichen Geschwistern nach § 173 Abs. 2 S. 2 StGB

Der § 173 Abs. 2 S. 2 StGB regelt die Strafbarkeit des Geschlechtsverkehrs zwischen Geschwistern. Dabei kommt es, wie bereits genannt, auf die Blutsverwandtschaft an. Verboten ist daher auch der Geschlechtsverkehr zwischen Halbgeschwistern, die nur ein gemeinsames Elternteil haben.

Der Geschlechtsverkehr bleibt auch strafbar, wenn sich die Geschwister erst im Erwachsenenalter kennenlernen und nie gemeinsam in einem Haushalt gewohnt haben oder vorher nichts von einem Geschwisterkind gewusst haben.

Hier droht die gleiche Strafe wie auch bei dem Absatz 2, also Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren.

Strafbarkeit von Minderjährigen nach § 173 Abs. 3 StGB

Der § 173 Abs. 3 ist ein sogenannter Strafausschließungsgrund. Danach werden Abkömmlinge, also die Kinder beziehungsweise Enkelkinder, und Geschwister nicht nach dem § 173 Abs. 2 StGB bestraft, wenn sie zur Zeit der Tat noch nicht 18 Jahre alt waren. Dies kann dazu führen, dass bei einem Geschlechtsverkehr zwischen Geschwistern sich nur ein Geschwisterkind strafbar macht, da es bereits 18 Jahre alt ist, das andere Geschwisterkind jedoch aufgrund der Minderjährigkeit straflos bleibt.

 

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