Die Verjährung im Sexual­strafrecht
Sexueller Missbrauch Verjährung

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Eine Strafanzeige kann man jederzeit erstatten. Für sie gibt es keine besondere Frist.
Allerdings gibt es Fristen, nach deren Ablauf der Staats auf die Ausübung seiner Strafgewalt verzichtet und somit eine bereits verhängte Strafe nicht mehr vollstreckt oder eine Straftat nicht mehr strafrechtlich verfolgt. § 78 Abs. 1 StGB normiert hierzu, dass die Verjährung die Ahnung der Tat und die Anordnung von Maßnahmen ausschließt.

Im Normalfall beginnt die Verjährung im Strafrecht mit der Beendigung der Tat zu laufen. Eine Ausnahme stellt jedoch der Verjährungsbeginn von schweren Sexualstraftaten dar. Nach der am 27. Januar 2015 in Kraft getretenen Änderung des § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB ruht die Verjährung dieser Straftaten nunmehr bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres des Opfers.

Durch diese Neuregelung soll den Geschädigten mehr Zeit gegeben werden, um das Erlebte zu verarbeiten und sich gegebenenfalls rechtlichen Beistand zu suchen.

Die Berechnung der Verjährungsfrist bei Sexualstraftaten hängt damit von unterschiedlichen Faktoren ab. Entscheidende Kriterien im Sexualstrafrecht sind etwa das Alter des Opfers, der Straftatbestand, der Zeitpunkt der Straftat und die geltende Hemmungsregelung. 

Als Anwalt für Sexualstrafrecht unterstütze ich Sie insbesondere in den folgenden Situationen:

Nehmen Sie als Beschuldigter dringend Ihr Schweigerecht wahr und melden Sie sich so früh wie möglich bei mir.

Die Verjährungshemmung

Im Strafrecht gilt der Grundsatz „Keine Strafe ohne Gesetz“. Danach muss jeder vorhersehen können, welches Verhalten mit Strafe bedroht ist und welches nicht. Daher müssen bei der Beurteilung der Verjährung immer die zum Zeitpunkt der Tat geltenden Strafgesetzes herangezogen werden.

Anwalt erklärt: Verjährungsfrist beim sexuellen Missbrauch - Erläuterung Verjährungshemmung
Anwalt erklärt: Verjährungsfrist beim sexuellen Missbrauch - Erläuterung Verjährungshemmung

Werden Kinder unter vierzehn Jahren sexuell missbraucht, besteht eine Verjährungsfrist von grundsätzlich 20 Jahren. Wurde die Tat nach dem 27. Januar 2015 begangen oder war die Tat zu diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt, so verjährt die Tat erst mit der Vollendung des 50. Lebensjahres des Opfers.

Bei einem versuchten sexuellen Missbrauch eines Kindes, der den Tod des Kindes zur Folge hätte haben können, beträgt die Verjährungsfrist sogar 30 Jahre, sodass die Tat erst mit Vollendung des 60. Lebensjahres des Opfers verjährt.

Beim sexuellen Missbrauch von Jugendlichen besteht eine fünfjährige Verjährungsfrist. Die Tat verjährt demnach mit der Vollendung des 35. Lebensjahres.

Bei der Vergewaltigung, welche insbesondere mit dem Eindringen in den Körper verbunden ist, beträgt die Verjährungsfrist ebenfalls 20 Jahre, sodass die Tat frühestens mit der Vollendung des 50. Lebensjahres verjährt.

Das Herstellen eines ein tatsächliches Geschehen darstellenden kinderpornografischen Inhalts verjährt innerhalb von 10 Jahren. Folglich verjährt eine solche Straftat grundsätzlich, wenn das Opfer der Tat das 40. Lebensjahr vollendet hat.

Für Straftaten, die vor dem Inkrafttreten der Änderung des § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB begangen wurden, gelten jedoch andere Hemmungsregelungen.

Für solche Straftaten, die zwischen dem 30. Juni 2013 und dem 27. Januar 2015 begangen wurden oder die am 30. Juni 2013 noch nicht verjährt waren, gilt die Verjährungshemmung bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres.

Für Straftaten, die zwischen dem 5. Juli 1997 und dem 30. Juni 2013 begangen wurden oder die am 5. Juli 1997 noch nicht verjährt waren, gilt die Verjährungshemmung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

Zu beachten ist dabei stets, dass die Verjährungsfrist im deutschen Rechts für eine Tat, die einmal verjährt ist, nicht mehr rückwirkend wieder aufleben kann.

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