Missbrauch von Schutzbefohlen­en § 174 StGB:
Definition Missbrauch, Strafe, 174 StGB

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Startseite » Strafrecht » Anwalt Sexualstrafrecht – Fachanwälte für Strafrecht » Missbrauch von Schutzbefohlenen § 174 StGB

Unsere Kanzlei betreut Strafverfahren im Bereich Missbrauch von Schutzbefohlenen bundesweit. Mit der Erfahrung aus hunderten Sexualstrafverfahren verteidigen wir unsere Mandanten mit Engagement und Professionalität.

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Wie hoch ist die Strafe für den Missbrauch von Schutzbefohlenen?

Das Gesetz sieht für den Missbrauch von Schutzbefohlenen eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren vor.

Besonders bei Missbrauchsvorwürfen ist gute Strafverteidigung unerlässlich

Nicht nur im Rahmen des § 174 StGB, sondern im kompletten Sexualstrafrecht, besteht die Herausforderung der Beweisführung. Es ist der Regelfall, dass ein Sexualstrafvorwurf auf der Situation „Aussage-gegen-Aussage“ basiert. Es liegen nur selten neben belastenden Zeugenaussagen auch weitere Beweismittel vor.

In der Folge bedeutet dies, dass gerade beim Tatvorwurf eines sexuellen Missbrauchs es nicht auf die Anzahl der Aussagen, sondern auf deren inhaltlichen Ausgestaltung ankommt. Es gilt auch hier also der Grundsatz Qualität über Quantität.

Auf Seiten der Ermittlungsbehörde werden zur Analyse der Opfer- und Zeugenaussagen regelmäßig speziell geschulte Ermittlungsbeamten eingesetzt. Aufgrund dessen ist es dringend zu empfehlen sich frühzeitig fachlichen Beistand zu sichern. Als kompetenter Strafrechtsanwalt stehe ich an Ihrer Seite. Gegebenenfalls kann ich mit Ihnen ihren Tatvorwurf beziehungsweise Ihre Schilderung zum Tatgeschehen durchgehen und nach den gängigen Praxismethoden, wie beispielsweise Motivations-, Kompetenz- und Konstanzanalyse, bewerten und besprechen. Andererseits stehe ich Ihnen aber auch zur Seite, um gerade die Vorwürfe und Aussagen der Gegenseite auf deren Schlüssigkeit zu überprüfen und mögliche Anhaltspunkte für eine Falschaussagen zu identifizieren.

Um eine erfolgsversprechende Strafverteidigung oder Prozessführung zu ermöglichen, kontaktieren Sie mich daher so früh wie möglich. Sowohl mit meiner fachlichen Kenntnis als auch mit meiner praxisgeschulten Erfahrung stehe ich Ihnen im kompletten Verfahrensablauf zur Seite.

Wer ist Schutzbefohlener im Sinne des § 174 StGB?

Für die Tatbestandserfüllung des § 174 StGB stellt sich also zunächst die Frage, wann eine Person als Schutzbefohlener in diesem Sinne gilt.

Der Straftatbestand des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen (§ 174 StGB) schützt grundsätzlich Personen unter 18 Jahren, in bestimmten Fällen ist die Altersgrenze des Opfers allerdings auf 16 Jahre festgesetzt. Die Eigenschaft als Schutzbefohlener bestimmt sich allerdings nicht allein nach dem Alter, erforderlich ist darüber hinaus auch das Bestehen eines bestimmten Obhutsverhältnisses.

Von einem solchen Obhutsverhältnis spricht man, wenn der Jugendliche einer anderen Person zur Erziehung anvertraut wurde. Es handelt sich dabei in der Regel um die Eltern oder Adoptiv- und Pflegeeltern. Seit Januar 2015 wurde dieser Personenkreis auch auf Stiefeltern erweitert.

Darüber hinaus ist unter ein Obhutsverhältnis beispielsweise auch das Ausbildungsverhältnis zu verstehen. So sind Schüler ihren unterrichtenden Lehrern anvertraut. Dies gilt aber nach Auffassung der Rechtsprechung nur bei Klassen- und Fachlehrern, nicht aber bei kurzzeitigen Vertretungslehrern. Um jedoch dadurch mögliche Strafbarkeitslücken zu schließen wurde ebenfalls im Januar 2015 der neue Absatz 2 des § 174 StGB eingeführt, welcher unter anderem auch eine sexuelle Beziehung zwischen Schüler und Vertretungslehrer erfasst. Allerdings fallen selbst unter die Konstellationen nicht die Fahrlehrer, Nachhilfelehrer oder Tanzlehrer, da es bei ihnen an der notwendigen Erziehung, Ausbildung oder Betreuung in der Lebensführung fehlt.

Nicht notwendig ist es dagegen, dass die sexuelle Handlung während der Arbeitszeit begangen wurde, sie kann vielmehr unmittelbar im Anschluss oder gar in der Freizeit erfolgt sein.

Erfasst werden durch § 174 Abs. 1 Nr. 2 StGBalso auch die Fälle, in denen der Schutzbefohlene zwar unter achtzehn Jahren ist und die sexuelle Handlung unter Missbrauch einer mit dem festgestellten Obhutsverhältnis verbundenen Abhängigkeit des Schutzbefohlenen vorgenommen werden.

Das Abhängigkeits­merkmal der Missbrauchs­handlung

Dabei ist zu beachten, dass ein Missbrauch der Abhängigkeit vorliegt, wenn der Täter seine Macht und Überlegenheit in einer für den Jugendlichen erkennbar werdenden Weise als Mittel einsetzt, um diesen gefügig zu machen. Beiden Beteiligten muss dabei der Zusammenhang des Abhängigkeitsverhältnisses mit den sexuellen Handlungen bewusst sein.

Ist nur die Vornahme sexueller Handlungen am Täter mit Körperkontakt strafbar?

Ein wichtiger Unterschied zwischen dem Absatz 1 bzw. Absatz 2 und dem Absatz 3 des § 174 StGB ist, dass nach ersterem ein körperlicher Kontakt zwischen den betroffenen Personen notwendig ist. Der Beschuldigte muss also entweder an dem Geschädigten die sexuelle Handlung vornehmen oder eine solche durch diesen an sich vornehmen lassen.

Dagegen ist nach § 174 Abs.3 StGB ein solches körperliches Berühren nicht erforderlich. Es ist völlig ausreichend, wenn die sexuelle Handlung vor dem Schutzbefohlenen vorgenommen wird oder der Schutzbefohlene dazu bestimmt wird, dass er sexuelle Handlungen vor dem Täter vornimmt.

Die sexuellen Handlungen müssen nicht zwangsläufig an oder durch den Täter selbst vorgenommen werden. Eine Strafbarkeit nach § 174 Abs.1 bzw. Abs.2 StGB kommt nämlich auch beim Bestimmen des Schutzbefohlenen dazu, dass dieser sexuelle Handlungen vor oder an einer anderen Person (also nicht der Täter) durchführt oder dazu, dass der Schutzbefohlene gewährt, dass eine andere Person sexuelle Handlungen an ihm durchführt, in Betracht.

Beispiel für einen sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen

Ein konkretes Beispiel für einen sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen (§ 174 StGB) lässt sich anhand des Urteils vom 11.07.2017 (5 StR 112/17) durch den Bundesgerichtshof (in NStZ-RR 2017, 276) aufführen.

Der Angeklagte des zugrunde liegenden Sachverhaltes wohnte zusammen mit seiner Ehefrau und seinen beiden Stieftöchtern (geboren 1993 und 1997) in einer häuslichen Gemeinschaft. Mit Einvernehmen der Mutter übernahm er von Anfang an die Vaterrolle für die Kinder und war es gewohnt in der Familie eine beherrschende Rolle einzunehmen.

Ab den Jahr 2009 führte er ein sonntägliches „Duschritual“ mit seiner jüngeren Stieftochter ein, in dessen Rahmen er sie wusch und sie dabei im Intimbereich massierte und einen Finger in ihre Scheide und ihren Anus einführte. Bereits in diesem Zusammenhang äußerte die Geschädigte mehrmals ihren entgegenstehenden Willen und verweigerte gelegentlich dieses „Duschritual“. Die vereinzelten Ablehnungen führten jedoch dazu, dass der Angeklagte Vorhaltungen, Beschimpfungen und Drohungen gegenüber den Stiefkindern und seiner Ehefrau äußerte und sowohl seine schlechte Laune als auch seinen Unmut an der ganzen Familie ausgelassen. Daraufhin gab die Geschädigte seinen Forderungen zumeist nach, um den Hausfrieden nicht zu gefährden.

Auch gegenüber seiner älteren Stieftochter konnte das Landgericht eine konkrete Tat feststellen, bei der der Angeklagte mit dem Vorwand einer Schwangerschaftsuntersuchung in ihre Scheide mit dem Finger eingedrungen ist. Auch hier versuchte sich das damals 13-Jährige Mädchen zu wehren, doch der Angeklagte drohte ihr mit einer häuslichen Strafe, sodass sie sich fügte.

Immer wieder verging sich der Angeklagte mit ähnlichen Taten an den beiden Mädchen.

Die letzteren sexuellen Handlungen nahm der Angeklagte vor, als die Mädchen das sechzehnte Lebensjahr überschritten hatten. So forderte er die jüngere Stieftochter beispielsweise auf, sich mit entblößtem Unterleib in eine „Hündchenstellung“ zu begeben und führte sein erigiertes Glied an ihren After. Auch ermöglichte er sich mit dem Vorwand einer Brustkrebsvorsorgeuntersuchung einige Minuten der Streichelung und Massierungen ihrer Brustbereiche, um sich selbst sexuell zu erregen.

Die gerichtlichen Erwägungen zum Missbrauch von Schutzbefohlenen

Dem Urteil lag folgende Begründung zugrunde: Die jüngere Stieftochter gab an „es völlig entwürdigend erachtet zu haben, sich mit sechzehn Jahren vom Stiefvater an Brust und Scheide betatschen und befingern zu lassen“, sie haben es nur getan, um die anderen Familienmitglieder vor seinem Unmut und seiner schlechten Laune zu schützen. Das Gericht würdigte den festgestellten Sachverhalt dahingehend, dass der Angeklagte ein eigens geschaffenes Klima der Einschüchterung systematisch und rücksichtslos für sich ausnutzte und sich damit die Gefügigkeit seiner Stieftöchter erzwang. Damit wären die Voraussetzungen des § 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB (alte Fassung) bedenkenlos erfüllt.

Dem Urteil lag insbesondere die Problematik zugrunde, dass zum Zeitpunkt dieser Taten und des Urteils die damals geltende Fassung des § 174 Abs.1 Nr.1 StGB voraussetzte, dass das Opfer des sexuellen Missbrauchs jünger als 16 Jahre alt war. Demnach wies der Generalbundesanwalt im Rahmen der Revision gegen das Urteil des Landgerichts (Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren), dass eine Verurteilung auf Grundlage des § 176 Abs.1 Nr.1 StGB alte Fassung am Alter eines Opfers (über 16 Jahre) scheitern müsse. Aus diesem Grund stützte der BGH die Verurteilung schlussendlich auf eine andere Strafvorschrift (§ 174 Abs.1 Nr.2 StGB a.F.), die aber denselben Strafrahmen für die Tat vorsah.

Diese Anforderung an das Alter und die damit verbundenen Besonderheiten der Feststellung eines einschlägigen Straftatbestandes für eine Tat änderte sich mit einer am 01.07.2021 in Kraft getretenen Gesetzesreform, die die Altersgrenze auf 18 Jahre anhob und somit den Straftatbestand erweiterte.

Abschließende Zusammen­fassung zum Urteil zu § 174 StGB – Missbrauch von Schutzbefohlenen

Für eine Strafbarkeit wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen bedarf es in bestimmten Fällen neben der Eigenschaft des Tatopfers als Schutzbefohlener der konkreten Ausnutzung des Abhängigkeitsverhältnisses, was stets einer gerichtlichen Einzelfallwürdigung bedarf.

Sexueller Missbrauch Gefangener und behördlich Verwahrter, § 174a Abs.1 StGB

Eine Strafe wegen sexuellen Missbrauchs Gefangener und behördlich Verwahrter (§ 174a Abs.1 StGB) knüpft insbesondere an den Missbrauch der daraus resultierenden Stellung gegenüber dieser Person an.

Dass jemand Gefangener oder behördlich Verwahrter im Sinne dieser Strafnorm ist, ergibt sich daraus, dass die Freiheit einer Person auf Grundlage einer behördlichen Anordnung eingeschränkt oder ihr genommen wird. Hierunter fallen beispielsweise Personen, die sich in Strafvollzugshaft oder Untersuchungshaft befinden.

Strafbar ist nach dieser Vorschrift …

  • die Vornahme sexueller Handlungen an dieser Person
  • das Vornehmen Lassen sexueller Handlungen von dieser Person an dem Täter
  • das Bestimmen der Person, sexuelle Handlungen an bzw. von einer anderen (dritten) Person vorzunehmen bzw. an sich vornehmen zu lassen

(§ 174a Abs.1 StGB)

Durch diese Handlung(en) muss der Täter seine Stellung gegenüber dem Opfer missbrauchen. Das bedeutet also, dass Täter und Opfer in einem bestimmten Verhältnis zueinander stehen müssen. Das Opfer ist dem Täter anvertraut worden. Dies ist gekennzeichnet durch ein Über-/ Unterordnungsverhältnis (vgl. BGH, Beschluss v. 29.09. 1998 – 4 StR 324/98 (LG Halle) in NStZ 1999, 29). Das kann zum Beispiel bei Sozialarbeitern in Justizvollzugsanstalten der Fall sein (vgl. OLG München, Beschluss v. 28.06.2010 – 5 St RR (1) 34/10 in NStZ 2011, 464).

Wer diese Stellung durch eine der genannten Verhaltensweisen missbraucht, kann sich dann nach § 174a Abs.1 StGB strafbar machen.

Missbrauch von Schutzbefohlenen § 174 StGB - Anwalt hilft!
Der Missbrauch von Schutzbefohlenen gem. § 174 StGB schützt Personen unter 18 Jahren.

Sexueller Missbrauch Kranker und Hilsbedürftiger in Einrichtungen, § 174a Abs.2 StGB

Tatbestandshandlung des § 174 a Abs.2 StGB ist die Vornahme sexueller Handlungen am Opfer oder dessen Duldung durch das Opfer, welche unter Ausnutzung der Krankheit oder Hilfsbedürftigkeit des Opfers erfolgt. Darüber hinaus befindet sich das Tatopfer in einer entsprechenden Einrichtung, wo es dem Täter im Rahmen eines Obhutsverhältnisses zur Betreuung anvertraut ist; dieses Obhutsverhältnis bewirkt, dass das Opfer gegenüber dem Personal in einem gewissen Abhängigkeitsverhältnis steht, weshalb seine Schutzbedürftigkeit besonders groß ist.

Auch hier ist die Vornahme und das Vornehmen Lassen sexueller Handlungen durch bzw. an dem Täter sowie das Bestimmen zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an bzw. von einer weiteren Person strafbar.

Missbrauch von Schutzbefohlenen
Missbrauch von Schutzbefohlenen gem. § 174 StGB

Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung, § 174b StGB

Täter eines sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung einer Amtsstellung kann – wie die amtliche Überschrift der Strafnorm bereits verrät – nur ein Amtsträger sein. Amtsträger im Sinne dieser Vorschrift sind aber nicht alle Amtsträger, sondern nur solche, die zur Mitwirkung an einem Strafverfahren oder an einem Verfahren zur Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung oder einer behördlichen Verwahrung berufen“ sind (§ 174b Abs.1 StGB). Opfer der Tat kann spiegelbildlich derjenige sein, gegen den sich das Verfahren richtet“ (§ 174b Abs.1 StGB).

Auch hier stehen sich Täter und Opfer aufgrund dieses Umstandes in einem besonderem Verhältnis zueinander. Es handelt sich dabei um ein Abhängigkeitsverhältnis, das durch das jeweilige Verfahren entsteht.

Strafbar ist – wie bei § 174a StGB – die Vornahme und das Vornehmen Lassen sexueller Handlungen an dem Opfer bzw. dem Täter durch das Opfer sowie das Bestimmen des Opfers zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlung an bzw. von einer anderen Person als dem Täter (§ 174b Abs.1 StGB).

Missbrauch von Schutzbefohlenen § 174 StGB
Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung, § 174b StGB

Sexueller Missbrauch in Behandlung und Psychotherapie, § 174c StGB

Die Normierung dieses Straftatbestandes dient der Freiheit vor sexueller Fremdbestimmung von Personen, die sich wegen geistiger oder seelischer Krankheit bzw. Behinderung oder Suchtkrankheit in stationärer oder ambulanter Betreuung befinden und deshalb in ihrer Urteils- und Widerstandskraft gegen sexuelle Übergriffe eingeschränkt sein können.
Neben dem Schutz des Individualrechts der sexuellen Selbstbestimmung dient der Straftatbestand auch dem Schutz des Vertrauens in die Integrität des Behandlungs- und Betreuungsverhältnisses.
Tathandlung des § 174 c I StGB ist die sexuelle Betätigung unter Missbrauch des Beratungs-, Behandlungs-, oder Betreuungsverhältnisses, bei welcher der Täter seine Vertrauensstellung gegenüber dem Opfer bewusst ausnutzt. Das Ausnutzen muss dabei nicht unbedingt auf der krankheitsbedingten Hilflosigkeit oder Abhängigkeit des Opfers zum Tatzeitpunkt beruhen. Gesetzgeberischer Zweck der Norm war vielmehr, sexuelle Kontakte in Beratungs-, Behandlungs-, und Betreuungsverhältnissen generell als missbräuchlich zu sanktionieren.
Zum Täterkreis des § 174 c StGB gehören in der Regel Psychiater, Nervenärzte, oder Psychotherapeuten. Der Schutzzweck der Norm gebietet es allerdings, nicht auf eine bestimmte gesetzliche Qualifikation abzustellen.

Missbrauch in Behandlung und Psychotherapie, § 174c StGB
Missbrauch in Behandlung und Psychotherapie, § 174c StGB

Sollten sie eine Vorladung als Beschuldigter von der Polizei oder bereits eine Anklage wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen erhalten haben, kontaktieren Sie am Besten so bald wie möglich einen Anwalt für Strafrecht. Es darf nicht unterschätzt werden, wie viele Weichen zu Beginn des Strafverfahrens für dessen weiteren Verlauf gestellt werden. Eine effektive Strafverteidigung ist hier also von großer Bedeutung. Wir als Fachanwälte für Strafrecht stehen Ihnen gerne zur Seite.

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