Anklage wegen Zuhälterei § 181a StGB 
Anwalt Strafrecht hilft bei Voladung wegen Zuhälterei 181a StGB

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Was ist strafbare Zuhälterei? Wie hoch ist die Strafe für Zuhälterei; Ehegattenzuhälterei?

Wird man der Zuhälterei gem. § 181a StGB beschuldigt, erlangt man in der Regel durch Zustellung einer polizeilichen Vorladung oder einer Anklage davon Kenntnis. Handelt es sich um Letzteres, wurde das polizeiliche Ermittlungsverfahren bereits beendet und die Staatsanwaltschaft hat auf den Erkenntnissen des Ermittlungsverfahrens beruhend wegen der hohen Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung Anklage erhoben. Die Rechtsberatung durch einen Anwalt für Strafrecht und Zuhälterei 181a StGB ist dringend angeraten.

Im Falle einer polizeilichen Vorladung ist das Ermittlungsverfahren noch nicht abgeschlossen. Gründe können u.a. wenig Beweise oder widersprüchliche Zeugenaussagen sein, die noch keinen hinreichenden Tatverdacht begründen. Doch unerheblich vom Verfahrensstand sollte der Beschuldigte wissen, welcher Tat er sich strafbar gemacht haben soll.

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Abgrenzung von der Zuhälterei § 181a StGB zur Ausbeutung von Prostituierten § 180a StGB

Ein erster Blick in das Strafgesetzbuch kann für den Beschuldigten verwirrend sein, da zwei Normen scheinbar denselben oder zumindest sehr ähnlichen Tatbestand haben: Die Ausbeutung von Prostituierten nach § 180a StGB und die Zuhälterei nach § 181a StGB. Im allgemeinen Sprachgebrauch mag kein Unterschied zwischen diesen beiden Formen des Umgangs mit Prostituierten bestehen, doch der Gesetzgeber wollte mit beiden Normen zwei verschiedene Rechtsgüter schützen.

Mit § 180a StGB sollen sowohl die persönliche als auch die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit der Prostituierten geschützt werden, wobei mit der wirtschaftlichen Abhängigkeit zwangsläufig die persönliche einhergeht. Der Fokus bei § 181a StGB liegt jedoch lediglich in der persönlichen Abhängigkeit zum Zuhälter, nicht in der zusätzlichen Verletzung von Vermögensinteressen der Prostituierten. Der Tatbestand ist folglich enger gefasst, da es sich somit um ein Delikt allein gegen die sexuelle Selbstbestimmung handelt. Der Zuhälter muss dirigierend und kontrollierend auftreten, wobei er der geschützten Person die Entscheidungsfreiheit nimmt, die Prostitution aufzugeben oder zu modifizieren.

Ausbeuterische Zuhälterei, § 181a Abs. 1 Nr. 1 StGB – Norm des Sexualstrafrecht

Die gesamte Norm setzt sich aus drei Abschnitten zusammen, welche jeweils eine abweichende Tatkonstellation unter Strafe stellen. Der erste Abschnitt teilt sich nochmals in die ausbeuterische Zuhälterei und die dirigierende Zuhälterei. Das Tatopfer ist in den ersten beiden Abschnitten eine Person, die bereits der Prostitution nachgeht.

Der Tatbestand von § 181a Abs. 1 Nr. 1 StGB entspricht im Wesentlichen dem des § 180a StGB und schützt somit zumindest mittelbar das Vermögen des Opfers. So handelt es sich bei der Ausbeutung um ein planmäßiges Ausnutzen der Prostituierten als Erwerbsquelle im Rahmen eines Herrschafts- oder Abhängigkeitsverhältnisses. Dieses Verhältnis kann wie auch immer geartet sein; Voraussetzung ist lediglich, dass der Zuhälter seine überlegene Stellung bewusst ausnutzt, um der Prostituierten zu schaden bzw. sie in der Abhängigkeit zu halten. An dieser Stelle ist der subjektive Eigennutz des Täters ausschlaggebend, da unter diese Norm nicht jene Zuhälterei subsumiert werden soll, welche kraft eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses existiert. Diese Form der Zuhälterei als Arbeits- bzw. Beschäftigungsverhältnis wurde nämlich mit der Einführung des Prostitutionsgesetzes 2002 und der darauffolgenden Änderung des § 181a StGB legalisiert. Die Ausbeutung hatte dann „Erfolg“, wenn sich die wirtschaftliche Lage des Opfers spürbar verschlechtert hat und die des Täters indes sich deutlich verbessert hat. Von einem solchen Missverhältnis gehen die Gerichte in der Regel dann aus, wenn die Prostituierte 50 % (oder mehr) ihrer Einnahmen an den Zuhälter abtreten muss.

Über diese Voraussetzungen hinaus muss der Täter im Hinblick auf seine Tätigkeit eine Beziehung zum Opfer unterhalten, die „über den Einzelfall hinausgeht“. Damit sind Beziehungen gemeint, die auf Dauer angelegt sind und keine, die gelegentlich unterhalten werden. Auch ist keine persönliche Beziehung per se notwendig, eine rein geschäftlich -wirtschaftliche Verbindung ist zur Erfüllung des Tatbestandes ausreichend.

Dirigierende Zuhälterei, § 181a Abs. 1 Nr. 2 StGB

§ 181a Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 StGB stellt jene Form der Zuhälterei unter Strafe, in welcher der Zuhälter die Prostitutionsausübung unmittelbar beeinflusst, indem er Organisationsmaßnahmen ergreift, die die Tätigkeit des Opfers derart kontrolliert, dass dieses in seiner Entscheidungsfreiheit verletzt wird. Achtung: Bloße Maßnahmen zum Schutz oder zur Unterstützung der Prostituierten fallen nicht unter den Tatbestand, solange diese in ihrer Gesamtbetrachtung nicht als subtile Kontrollmaßnahmen eingeschätzt werden können. Die unter Strafe gestellten Kontrollmaßnahmen müssen zudem nicht in vorherigen Anweisungen liegen, sondern können die Form von Sanktionen annehmen, die immer dann über das Opfer verhängt werden, wenn dieses ihrer Tätigkeit nicht nach den Wünschen und Vorstellungen ihres Zuhälters nachgeht.

In § 181a Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB wird das Bestimmen über Umstände der Prostitutionsausübung unter Strafe gestellt, das noch über die Überwachung hinausgeht. Dabei handelt es sich um Kontrolle über Ort, Dauer, Zeit, Ausmaß und Urlaub von der Prostitutionsausübung. Durch das Einführen des § 3 Abs. 1 ProstG, nach welcher „Weisungen, die das Ob, die Art und das Ausmaß“ der Tätigkeit unzulässig ist, wirkt diese Alternative in § 181a Abs. 1 allerdings mittlerweile überholt.

Schließlich muss auch in diesem Abschnitt das Dirigieren über den Einzelfall hinausgehen und eine Abhängigkeit des Opfers zum Täter zur Folge haben.

Gewerbsmäßige fördernde Zuhälterei, § 181a Abs. 2 StGB

Der zweite Abschnitt stellt die mildere Form der Kontrolle über Prostituierte unter Strafe: Die gewerbsmäßige Vermittlung als prostitutionsfördernde Maßnahme. Der Zuhälter muss allerdings zur Erfüllung des Tatbestandes nicht bloß die Gelegenheit zur Kontaktaufnahme schaffen, sondern den bisher nicht bestehenden direkten Kontakt zwischen Prostituierten und den Kunden herstellen, mithin „kupplerisch“ tätig werden und mit dieser Vermittlungstätigkeit die persönliche oder wirtschaftliche Unabhängigkeit der Prostituierten beeinträchtigen. Auch hier gilt: Der Fokus liegt weniger auf der wirtschaftlichen Unabhängigkeit denn auf der persönlichen, womit die finanzielle Unabhängigkeit einhergeht.

Die persönliche Mündigkeit bzw. die Bewegungsfreiheit wird dann gravierend eingeschränkt, wenn die Prostituierten aufgrund der Vermittlung oder der daran geknüpften Bedingungen nicht mehr frei über die Ausübung ihrer Tätigkeit entscheiden können, folglich der Fremdbestimmung ihres Zuhälters unterworfen sind. In der Praxis ist dies dann der Fall, wenn sie sich ihre Kunden nicht selbst aussuchen können oder sich nicht weigern dürfen, einen vermittelten Kontakt zu akzeptieren. Auch hier sind Sanktionen bei Ungehorsam nicht unüblich, die wiederum mittelbar die wirtschaftliche Unabhängigkeit beeinträchtigen können.

Auch im dritten Abschnitt muss die Beziehung zwischen Zuhälter und Opfer „über den Einzelfall hinausgehen“, also auf Dauer angelegt sein. Außerdem muss der Zuhälter gewerbsmäßig handeln. Dies ist sodann der Fall, wenn er sich aus der Förderung eine dauerhafte Haupt- oder Nebeneinnahmequelle verspricht.

Ehegatten­zuhälterei, § 181a StGB Abs. 3 StGB

Schließlich wird im dritten Abschnitt die Ehegattenzuhälterei unter Strafe gestellt, wobei sich in solchen Fällen die Klausel, dass die Beziehung über den Einzelfall hinausgehen muss, erübrigt.

Sowohl die ausbeuterische und dirigierende als auch die fördernde Zuhälterei werden laut § 181a Abs. 3 StGB bestraft, wenn an die Stelle der Prostituierten der Ehe- oder Lebenspartner tritt.

Problematisch ist bei solchen Fallkonstellationen die Beweisführung, denn das persönliche Erwerbsinteresse des Zuhälters i.S.v. § 181a Abs. 3 StGB ist objektiv schwer abzugrenzen von einer freien Vereinbarung zur finanziellen Lebensplanung zwischen Ehegatten oder Lebenspartnern. Aus diesem Grund ist der praktische Anwendungsbereich dieses Abschnitts eher gering.

Strafrechtliche Konsequenzen der Zuhälterei

Im Falle einer Verurteilung wegen ausbeuterischer oder dirigierender Zuhälterei nach § 181a Abs. 1 StGB schreibt der Gesetzgeber eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vor. Eine Geldstrafe ist nicht vorgesehen, womit die besondere Verwerflichkeit des Tatbestandes unterstrichen wird.

Die Verteidigungsstrategie muss bei solch einem Vorwurf besonders gut ausgearbeitet sein, denn die einzige Möglichkeit für den Beschuldigten, einer Freiheitsstrafe zu entgehen, ist die Aussetzung zur Bewährung gem. § 56 StGB. Diese kann jedoch nur bei Verhängung einer Freiheitsstrafe von maximal zwei Jahren und unter Glaubhaftmachung, dass die Verurteilung als Warnung ausreicht und künftig keine weitere Begehung von Straftaten zu erwarten ist, gewährt werden.

Die fördernde Zuhälterei nach § 181a Abs. 2 StGB kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe geahndet werden. Die Erweiterung des Strafrahmens ergibt sich u.a. daraus, dass die fördernde Zuhälterei als weniger entmenschlichend für das Opfer eingestuft wird als die Zuhälterei i.S.v. § 181a Abs. 1 StGB. Sollte das Gericht eine Verurteilung zu sechs Monaten Freiheitsentzug oder weniger erwägen, muss § 47 StGB vorab geprüft werden, wonach kurze Freiheitsstrafen nur in Ausnahmefällen verhängt werden sollen. Solch ein Ausnahmefall kann gegeben sein, wenn davon auszugehen ist, dass diese -wenn auch kurze- Freiheitsstrafe unabdingbar für die nachhaltige Einwirkung auf den Täter ist oder die Rechtsordnung nur so verteidigt bzw. gewürdigt werden kann.

Unser Verhaltenstipp vom Fachanwalt für Strafrecht

Sollten Sie der Zuhälterei gem. § 181a StGB beschuldigt worden sein, ist Ihnen dringend dazu geraten, einen Fachanwalt für Strafrecht zu konsultieren. Falls Sie eine polizeiliche Vorladung erhalten haben, sollten sie unbedingt von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen. Riskieren Sie nicht, sich im Rahmen einer polizeilichen Vernehmung selbst zu belasten. Es empfiehlt sich in jedem Fall, Ruhe zu bewahren und mit Ihrem Rechtsanwalt eine individuelle Verteidigungsstrategie zu erarbeiten, um ein möglichst positives Ergebnis für Sie zu erreichen.

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