Abgabenüberhebung, Leistungskürzung
( § 353 StGB )

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Die Vorschrift der Abgabenüberhöhung; Leistungskürzung ist bereits seit der Kodifizierung des deutschen Strafgesetzbuchs im Jahr 1871 Teil des StGB. Sie umfasst bei näherer Betrachtung zwei Straftatbestände, nämlich Abgabenüberhebung im ersten Absatz und Leistungskürzung im zweiten Absatz. Beide Absätze sollen sicherstellen, dass die Staatskasse korrekt geführt wird, ohne dass Privatpersonen bei ihren Abgaben übervorteilt werden. Außerdem soll verhindert werden, dass Personen, die einen Anspruch auf staatliches Geld oder auf Naturalien haben, weniger erhalten als ihnen zusteht.

Sie haben eine Vorladung mit dem Vorwurf der Abgabenüberhebung oder dem Vorwurf der Leistungskürzung erhalten?

Auch beim Vorwurf der Abgabenüberhebung; Leistungskürzung stehen wir Ihnen im Fall eines Strafverfahrens zur Seite. Kontaktieren Sie und jederzeit für ein Erstgespräch.

 

Insbesondere in den folgenden Situationen sind wir als Fachanwälte für Strafrecht für Sie da:

  • Vorladung von der Polizei  oder der Staatsanwaltschaft mit dem Vorwurf der Abgabenüberhebung, Leistungskürzung
  • Hausdurchsuchung  durch die Ermittlungsbehörden
  • Anklage der Staatsanwaltschaft wegen des Vorwurfs der Abgabenüberhebung, Leistungskürzung

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Vorladung erhalten wegen Abgabenüberhebung, Leistungskürzung – Was jetzt zu tun ist:

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Welche Strafe droht für Abgabenüberhebung oder Leistungskürzung?

Sowohl für den Vorwurf der Abgabenüberhebung als auch der Leistungskürzung ist in § 353 StGB grundsätzlich einen Strafrahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren vorgesehen.

Kann sich jeder wegen Abgabenüberhebung; Leistungskürzung strafbar machen?

Beide Arten der Tatbegehung können nur von Amtsträgern begangen werden. Für den Begriff des Amtsträgers verweist das Gesetz auf § 11 StGB. Vereinfacht gesagt sind Amtsträger demnach Beamte, Richter, in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis stehende Personen und Menschen, die für eine Behörde oder sonstige Stelle öffentliche Aufgaben wahrnehmen.

Privatpersonen können sich also nicht wegen Abgabenüberhebung; Leistungskürzung strafbar machen.

Wann macht man sich wegen Abgabenüberhebung strafbar?

Mit Abgabenüberhebung ist gemeint, dass jemand zu hohe Abgaben für eine öffentliche Kasse erhebt und den zu viel erhobenen Betrag zumindest zum Teil nicht zur öffentlichen Kasse bringt. Für ein besseres Verständnis ist zu klären, was überhaupt Abgaben sind und was mit dem Begriff der Überhebung gemeint ist.

Was meint das Gesetz mit Abgaben?

Der Terminus der Abgaben ist ein Oberbegriff für verschiedene vermögensrechtliche Leistungen im öffentlichen Recht. Das Gesetz nennt Steuern und Gebühren als Unterfälle für Abgaben im Sinne des § 353 StGB. Weitere konkrete Beispiele können etwa Erschließungsbeiträge, Verbandslasten oder auch das Entgelt für die Straßenreinigung sein. Private Gebühren oder Beiträge sind hingegen nicht erfasst. Wenn beispielsweise ein zu hoher Vereinsbeitrag erhoben wird, mag dies unter Umständen ein rechtswidriger Vorgang sein. Eine Abgabenüberhöhung kommt jedoch nicht in Betracht, da es sich nicht um eine öffentliche Abgabe handelt.

Und was ist das Überheben von Abgaben?

Abgaben gelten strafrechtlich als erhoben, wenn sie gefordert und auch empfangen werden. Eine Überhebung liegt vor, wenn der Täter zu viele Abgaben verlangt und auch weiß, dass die zu leistenden Abgaben eigentlich geringer wären. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss derjenige, der die Abgabe fordert, aktiv über die Höhe täuschen (BGH, Urteil vom 6. November 1951 – 2 StR 178/51).

Allein wegen der zu viel erhobenen Abgabe entsteht noch keine Strafbarkeit nach § 353 StGB. Die Tat gilt erst als vollendet, wenn der zu viel erhobene Betrag entweder gar nicht oder zumindest falsch in der öffentlichen Kasse verbucht wird.

Wann macht man sich wegen Leistungskürzung strafbar?

Die Leistungskürzung stellt den umgekehrten Fall zur Abgabenüberhebung dar. Während der Tatbestand der Abgabenüberhebung das übermäßige Erheben von Abgaben verhindern soll, erfasst der Tatbestand der Leistungskürzung Fälle, in denen Leistungen des Staates rechtswidrig verkürzt und der Staatskasse dennoch als vollständig geleistet in Rechnung gestellt werden. Ebenso wie bei der Abgabenüberhebung kommen auch bei der Leistungskürzung nur Amtsträger als Täter in Betracht. Um den Tatbestand zu verstehen, ist zum einen zu klären, was Leistungen sind. Zum anderen ist zu klären, was unter einer rechtswidrigen Kürzung zu verstehen ist.

Was sind Leistungen?

Das Gesetz bezeichnet im Kontext des § 353 Abs.2 StGB amtliche Ausgaben an Geld oder Naturalien“ als Leistungen. Damit sind alle Arten öffentlicher Leistungen erfasst, also beispielsweise auch Rentenzahlungen oder Sozialhilfeleistungen. Keine Leistung ist demgegenüber das Auszahlen von Wechselgeld. Wenn beispielsweise ein Mitarbeiter im Bürgerbüro zu wenig Wechselgeld herausgibt, kommt eine Strafbarkeit wegen Leistungskürzung nicht in Betracht.

Und was ist eine rechtswidrige Kürzung der Leistungen?

Zunächst einmal handelt es sich um eine Kürzung, wenn einer berechtigten Person weniger ausgezahlt wird. Strafrechtlich relevant ist dies allerdings nur, wenn es vorsätzlich rechtswidrig erfolgt. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Person, an die ein Betrag geleistet wird, einen Anspruch auf eine höhere Auszahlung hatte und der auszahlende Amtsträger dies weiß. Wird die Leistung im Rahmen der Abrechnung dann gegenüber der Behörde als vollständig gezahlt in Rechnung gestellt, ist der Tatbestand der Leistungsverkürzung erfüllt.

 

Der Tatbestand der Abgabenüberhebung; Leistungskürzung ist bis heute geltendes Recht. Wie bei allen Straftaten hängt auch hier Vieles von einer genauen Beurteilung Ihres individuellen Einzelfalls ab. Daher sollte für eine effektive Verteidigung beim Vorwurf der Abgabenüberhebung; Leistungskürzung bestenfalls die Unterstützung eines Fachanwalts im Strafrecht in Anspruch genommen werden.   

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