Verletzung des Dienstgeheimnisses
und einer besonderen Geheimhaltungspflicht (§ 353b StGB)

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Startseite » Anwalt Strafrecht » Vorladung » Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht (§ 353b StGB)

Im Jahr 1979 wurden durch das 17. Strafrechtsänderungsgesetz die Straftatbestände des § 353b StGB alte Fassung und des § 353c Abs. 2 StGB alte Fassung ohne wesentliche sachliche Änderungen zu der heutigen Vorschrift § 353b StGB zusammengefasst. Seither ist die Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht oder umgangssprachlich auch Geheimnisverrat in dem Paragrafen geregelt. Im Jahr 2012 folgte eine wesentliche Gesetzesänderung. Das Presseprivileg wurde als Umsetzung der Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG in Absatz 3a der Vorschrift aufgenommen.

Anlass hierfür war das Verfahren um die Durchsuchung der Redaktionsräume der Zeitschrift „Cicero“ wegen des Verdachts der Beihilfe zur Verletzung eines Dienstgeheimnisses. Die Zeitschrift veröffentlichte im April 2005 einen Artikel über den Terroristen Abu Mousab al Zarqawi. Dabei wurde in zum Teil sehr detaillierter Weise auf einen Auswertungsbericht des Bundeskriminalamts Bezug genommen. In diesem Artikel heißt es ausdrücklich nur für den Dienstgebrauch (BVerfG, Urteil vom 27. Februar 2007 – 1 BvR 538/06 –, BVerfGE 117, 244-272, Rn. 2). Um die grundrechtlich manifestierte Pressefreiheit zu gewährleisten, wurde mit Absatz 3 a ein besonderer Rechtfertigungsgrund für Medienangehörige geschaffen, um eine Strafbarkeit wegen Beihilfe zur Verletzung eines Dienstgeheimnisses zu vermeiden.

Sie haben eine Vorladung mit dem Vorwurf der Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht erhalten?

Auch beim Vorwurf der Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht stehen wir Ihnen im Strafverfahren zur Seite. Kontaktieren Sie uns gerne und vereinbaren einen Termin für ein erstes Beratungsgespräch mit uns.

 

Insbesondere in den folgenden Situationen sind wir als Fachanwälte für Strafrecht für Sie da:

  • Vorladung von der Polizei  oder der Staatsanwaltschaft mit dem Vorwurf der Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht
  • Hausdurchsuchung  durch die Ermittlungsbehörden
  • Anklage der Staatsanwaltschaft wegen des Vorwurfs der Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht

IM VIDEO ERKLÄRT:

Vorladung erhalten wegen Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht – Was jetzt zu tun ist:

Welche Vorteile hat unsere Kanzlei für Strafrecht?

  • Top Bewertungen unserer Mandanten
  • Expertise als Fachanwälte für Strafrecht
  • Fingerspitzengefühl und Durchsetzungskraft im Umgang mit den Ermittlungsbehörden
  • Dezernat für Presseberichterstattung
  • Dezernat für berufsrechtliche Folgen von Straftaten
  • Faire und transparente Kosten
  • Sehr gute Erreichbarkeit

Welche Strafe droht für die Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht?

Welche Strafe bei einer Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht droht ist davon abhängig, wie der Geheimnisträger sein Dienstgeheimnis und besondere Geheimhaltungspflicht verletzt hat.

Im Falle des unbefugten Offenbarens eines Geheimnisses (Verletzung eines Dienstgeheimnisses) droht eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe.

Lässt der Geheimnisträger hingegen einen Gegenstand oder eine Nachricht an die Öffentlichkeit gelangen oder gibt diese bekannt (Verletzung einer besonderen Geheimhaltungspflicht) droht eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Wann macht man sich wegen der Verletzung des Dienstgeheimnisses und besonderen Geheimhaltungspflicht strafbar?

Haben Sie als Polizeibeamter oder Polizeibeamtin schon einmal einem Freund oder Freundin Auskunft darüber gegeben, ob in der polizeilichen Datensammlung Einträge über diese vorhanden sind? (vgl. BGH, Urteil vom 23.3.2001 –  2 StR 488/00)

Dann können Sie sich dadurch strafbar gemacht haben.

Sie haben als Geheimnisträger unbefugt ein Ihnen anvertrautes oder sonst bekannt gewordenes Geheimnis offenbart; demnach ein Dienstgeheimnis verletzt.

Aber auch das in die Öffentlichkeit gelangen lassen oder bekanntgeben eines Gegenstandes oder Nachricht, zu dessen Geheimhaltung Sie verpflichtet sind, kann zu einer Strafbarkeit wegen der Verletzung einer besonderen Geheimhaltungspflicht führen.

Dies allein ist jedoch nicht ausreichend. Sie müssen durch ihre Handlung eine Gefährdung für wichtige öffentliche Interessen verursacht haben. Zu den wichtigen öffentlichen Interessen gehören insbesondere der ordnungsgemäße Ablauf eines Ermittlungsverfahrens oder die Durchführung von Fahndungsmaßnahmen.

Ist jeder Arbeitnehmerin ein Geheimnisträger?

Nein nicht jeder Arbeitnehmer ist ein Geheimnisträger. Sind Sie jedoch Amtsträger, eine Person, die für den öffentlichen Dienst besonders verpflichtet wurde oder eine Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnehmen, dann sind Sie ein Geheimnisträger. Das heißt Sie arbeiten beispielsweise als Minister, Soldat oder gehören dem BND oder V-Leuten an.

Stellt jede im dienstlichen Kontext erlangte Information ein Geheimnis dar?

Nein, nicht jede im dienstlichen Kontext erlangte Information stellt ein Geheimnis dar.

Ein Geheimnis betrifft stets eine Tatsache, deren Kenntnis nicht über einen begrenzten Personenkreis hinausgehen soll und die geheimhaltungsbedürftig ist. Ob eine Tatsache geheimhaltungsbedürftig ist, richtet sich danach, ob die Tatsache der Verschwiegenheit unterfällt oder nicht.  Ein belangloser Beschwerdebrief beispielsweise ist nicht geheimhaltungsbedürftig.

Als Geheimnis in diesem Sinne zählt auch das Vertrauen der Allgemeinheit in die Verschwiegenheit amtlicher Stellen.

Woran erkenne ich, ob mir ein Geheimnis anvertraut wurde?

Der Begriff des Anvertrauens im rechtlichen Sinne unterscheidet sich im Wesentlichen nicht vom umgangssprachlichen Begriff des Anvertrauens. Anvertrauen wird als das Einweihen in ein Geheimnis unter Umständen, aus denen sich eine Pflicht zur Verschwiegenheit ergibt, verstanden.

Gilt ein Geheimnis erst als offenbart, wenn eine Vielzahl von Menschen davon Kenntnis erlangt hat?

Grundsätzlich bedeutet Offenbaren im rechtlichen Sinne das öffentliche Bekanntmachen oder die Mitteilung an Unbefugte. Dabei spielt es keine Rolle, ob eine unbefugt Person Kenntnis von einer geheimhaltungsbedürftigen Tatsache erhalten hat oder diese im Internet für eine Vielzahl von Menschen zugänglich gemacht wird. Ausnahmsweise kann eine Verbreitung an eigentlich Unbefugte jedoch strafrechtlich belanglos sein. Dies ist der Fall, wenn dem Geheimnisträger eine gesetzliche Befugnis erteilt wurde, der Vorgesetzte seine Erlaubnis abgegeben hat oder eine Einwilligung vorliegt.

Bezieht sich die Verpflichtung zur Geheimhaltung auf sämtliche Gegenstände und Nachrichten im dienstlichen Zusammenhang?

Eine Verpflichtung zur Geheimhaltung für sämtliche Gegenstände und Nachrichten im dienstlichen Zusammenhang ist lebensfremd und kann vom Gesetzgeber nicht gewollt sein. Vielen Geheimnisträgern würde sonst die Ausübung ihres täglichen Dienstes erheblich erschwert werden. Aus diesem Grund bezieht sich ihre Verpflichtung zur Geheimhaltung bezieht nur auf im Vorhinein konkretisierte Einzelgegenstände und Nachrichten. Natürlich können diese unter einem Sammelbegriff zusammengefasst sein, aber dennoch müssen sie einzeln bestimmt werden.

Was ist das Presseprivileg?

Sie sind Journalist und arbeiten mit Geheimnisträgern als Informant? Der Geheimnisträger wird infolgedessen strafrechtlich wegen der Verletzung eines Dienstgeheimnisses verfolgt. Jetzt befürchten Sie ebenfalls strafrechtlich wegen der Teilnahme an der Verletzung eines Dienstgeheimnisses verfolgt zu werden?

Dann gilt für Sie eine Besonderheit. Die Pressefreiheit ist ein im Grundrecht (Art. 5 Abs. 1 S.2 GG) verankertes Jedermannsrecht, welches sich im sogenannten Presseprivileg des § 353b Abs. 3 a StGB widerspiegelt. Das Presseprivileg stellt ein besonderen Rechtfertigungsgrund für Medienangehörige dar. Es dient dem Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen Presse und privaten Informanten und lässt die Strafbarkeit wegen Beihilfe zur Verletzung einer Dienstpflicht entfallen. Dieser besondere Rechtfertigungsgrund schützt Medienangehörige im Sinne des § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 StPO. Medienangehörige in diesem Sinne sind Personen, die der Vorbereitung, Herstellung oder Vorbereitung von Druckwerken, Rundfunksendungen, Filmberichten oder der Unterrichtung oder Meinungsbildung dienenden Informations- und Kommunikationsdiensten berufsmäßig mitwirken oder mitgewirkt haben.

Kann die Verletzung eines Dienstgeheimnisses immer strafrechtlich verfolgt werden?

Nein, die Verfolgung der Tat setzt eine Ermächtigung voraus. Diese Ermächtigung kann der Präsident des Gesetzgebungsorgans, die oberste Bundesbehörde (z.B. Bundeskanzleramt) oder die oberste Landesbehörde (z.B. Landesministerien) erteilen. Ohne die Erteilung einer Ermächtigung kann die Tat nicht verfolgt werden.

 

Es zeigt sich also: Der Straftat der Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht gewinnt immer mehr an Wichtigkeit. Seine Komplexität im Einzelfall bedarf spezifischer Fachkenntnisse, wie denen eines Fachanwalts für Strafrecht. Dieser ist in der Lage auch komplexe Sachverhalte zu erfassen, rechtlich einzuordnen und den Mandanten bestmöglich zu beraten.

IM VIDEO ERKLÄRT:

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