Vertrauensbruch im auswärtigen Dienst
Anwalt bei Vertrauensmissbrauch gem. § 353a StGB

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Erstmals wurde eine Vorschrift die dem Schutz der auswärtigen Interessen Deutschlands diente 1876 in das Strafgesetzbuch eingefügt. Anlass hierfür war ein Strafverfahren gegen den deutschen Botschafter in Paris, Graf Arnim. Dieser geriet mit Bismarck über die zukünftige Staatsform Frankreichs in Konflikt. Bismarck bestand darauf, dass Frankreich zu einer Republik wird. Graf Arnim hingegen wollte eine Monarchie errichten. Um seine Überzeugungen durchzusetzen eröffnete Graf Arnim eine Pressekampagne gegen Bismarck. Hierfür entwendete er Unterlagen aus der Botschaft, welche es ihm ermöglichten, weiter gegen seinen Widersacher zu kämpfen. Daraufhin leitete Bismarck ein Strafverfahren gegen Graf Arnim ein, weil dieser diplomatische Aktenstücke veruntreut habe. Bismarck gewann den Prozess und Graf Arnim wurde zu neun Monaten Haft verurteilt. Aus diesem Grund wurde der Paragraf auch als „Arnimparagraf“ bezeichnet und ist heute unter dem Paragrafen 353a StGB als Vertrauensbruch im auswärtigen Dienst bekannt.

Dennoch kommt dem Vertrauensbruch im auswärtigen Dienst seit seiner Aufnahme im Gesetz keine große praktische Bedeutung zu.  Die Vorschrift war von Beginn an umstritten. Sie wurde bereits einmal aufgehoben und erneut durch das erste Strafrechtsänderungsgesetz wieder eingefügt und neu gefasst.

Rechtsgut dieser Vorschrift ist die Stellung der Bundesrepublik in auswärtigen Angelegenheiten und damit ihrer Sicherheit. Ebenfalls soll durch diese Vorschrift die Kompetenzverteilung, insbesondere die Entscheidungs- und Direktionskompetenz geschützt werden.

Sie haben eine Vorladung mit dem Vorwurf des Vertrauensbruchs im auswärtigen Dienst erhalten?

Auch beim Vorwurf des Vertrauensbruchs im auswärtigen Dienst stehen wir Ihnen im Strafverfahren zur Seite. Kontaktieren Sie uns gerne und vereinbaren einen Termin für ein erstes Beratungsgespräch mit uns.

 

Insbesondere in den folgenden Situationen sind wir als Fachanwälte für Strafrecht für Sie da:

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Welche Strafe droht für Vertrauensbruch im auswärtigen Dienst?

Wer im auswärtigen Dienst das Vertrauen der Bundesrepublik bricht, kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe rechnen. Zudem kann dem Vertrauensbrechenden das Amt gemäß § 358 StGB aberkannt werden. Voraussetzung hierfür ist dann, dass der Vertrauensbrechende zuvor zu einer mindestens sechs monatigen Freiheitsstrafe wegen des Vertrauensbruchs im auswärtigen Dienst verurteilt wurde.

Wer kann sich des Vertrauensbruchs im auswärtigen Dienst strafbar machen?

Nach § 353a StGB können sich allein diplomatische Vertreter der Bundesrepublik gegenüber einer fremden Regierung, einer Staatsgemeinschaft oder einer zwischenstaatlichen Einrichtung des Vertrauensbruchs im auswärtigen Dienst strafbar machen. Der diplomatische Vertreter der Bundesrepublik muss kein Beamter sein. Er kann auch als Vertreter für den konkreten Fall bestimmt worden sein.

Wann macht man sich wegen Vertrauensbruchs im auswärtigen Dienst strafbar?

Eine Person im auswärtigen Dienst kann auf verschiedene Art und Weisen einen Vertrauensbruch gegenüber der Bundesrepublik begehen. Insbesondere, wenn ein amtlicher Ungehorsam gegeben ist, liegt ein Vertrauensbruch vor.  Amtlicher Ungehorsam ist beispielsweise das Zuwiderhandeln gegen eine amtliche Anweisung. Ebenso stellt die Erstattung eines diplomatischen Falschberichts ein Vertrauensbruch dar. Bei einem Falschbericht muss es sich um einen Bericht über Tatsachen handeln. Also um konkrete Vorgänge oder Zustände der Vergangenheit oder Gegenwart, die dem Beweis zugänglich sind. Nicht um persönliche Urteile oder Meinungen des Vertrauensbrechenden.

Wird die Tat nur verfolgt, wenn ein Schaden für die Bundesrepublik eingetreten ist?

Der Vertrauensbruch im auswärtigen Dienst wird nicht erst bei einem verwirklichten Schaden für die Bundesrepublik strafrechtlich verfolgt. Auch ist eine konkrete Gefährdung der Bundesrepublik für die Verfolgung des Vertrauensbruchs im auswärtigen Dienst nicht erforderlich. Es ist ausreichend, wenn eine abstrakte Gefahr geschaffen wurde. Von einer Gefahr im strafrechtlichen Sinne spricht man, wenn aufgrund tatsächlicher Umstände der Eintritt eines Schadens wahrscheinlich ist. Abstrakt ist die Gefahr, wenn eine begründete Vermutung vorliegt, dass die Handlung potenziell schädigende Auswirkungen auf Lebewesen, Sachen oder Sachverhalte haben kann.

Wann handelt der Vertrauensbrechende mit der Absicht, die Bundesregierung in die Irre zu führen?

Der Vertrauensbrechende, der Falschberichte über Tatsachen erstattet, macht sich nur strafbar, wenn er in der Absicht gehandelt hat die Bundesregierung in die Irre zu führen.  Mit Absicht handelt, wer mit zielgerichteten Willen handelt. Das heißt dem Vertrauensbrechenden muss es gerade mit seinem Verhalten auf die Irreführung der Bundesregierung angekommen sein.

Wird die der Vertrauensbruch im auswärtigen Amt immer strafrechtlich verfolgt?

Auch wenn grundsätzlich alle Voraussetzungen des Vertrauensbruchs im auswärtigen Dienst vorliegen, kann es möglicherweise zu keiner strafrechtlichen Verfolgung kommen. Grund dafür ist, dass der Vertrauensbruch im auswärtigen Amt nur mit Ermächtigung der Bundesregierung verfolgt werden kann. Fehlt es an einer derartigen Ermächtigung darf der Vertrauensbrechende nicht strafrechtlich verfolgt werden.

 

Sollten Sie eine polizeiliche Vorladung oder bereits eine Anklage von der Staatsanwaltschaft mit dem Vorwurf des Vertrauensbruchs im auswärtigen Amt erhalten haben, gilt es zunächst Ruhe zu bewahren und dann sollten Sie sich bestenfalls so schnell wie möglich an einen Anwalt für Strafrecht wenden. Dieser wird zunächst Akteneinsicht beantragen und nach Analyse der Ermittlungsakten eine für Ihren Fall geeignete Verteidigungsstrategie erarbeiten.

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