Eidesgleiche Bekräftigungen
( § 155 StGB )

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Startseite » Anwalt Strafrecht » Vorladung » Eidesgleiche Bekräftigungen, § 155 StGB

Die Vorschrift der eidesgleichen Bekräftigungen nach § 155 StGB enthält keinen eigenen Straftatbestand, sondern erweitert lediglich den Anwendungsbereich der Aussagedelikte, namentlich den des Meineids, der Verleitung zur Falschaussage und des fahrlässigen Falscheids, indem sie dem für eine Strafbarkeit sonst erforderlichen Eid andere Arten der Bekräftigungen oder Berufungen gleichstellt.

Nach dieser Vorschrift stehen nämlich die den Eid ersetzende Bekräftigung und die Berufung auf einen früheren Eid oder auf eine frühere Bekräftigung dem Eid gleich.

Eine Strafbarkeit wegen eines dieser Aussagedelikte setzt also nicht zwangsläufig das Ableisten eines „klassischen“ Eides voraus.

Dies ist insbesondere im Hinblick auf Bekräftigung der Wahrheit von Aussagen wichtig.

Will eine Person aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten, kann die Eidesleistung durch eine den Eid ersetzende Bekräftigung beziehungsweise Berufung auf einen früheren Eid oder auf eine frühere Bekräftigung ersetzt werden. Dies steht jedem Zeugen aufgrund seines Grundrechts der Glaubensfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 GG zu (vgl. BVerfGE 33, 23).

 

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Welche Strafe droht mir bei einer falschen eidesgleichen Bekräftigung?

Da die Vorschrift des § 155 StGB andere Erklärungen dem Eid gleich setzt, sodass diesen Erklärungen ein ähnliches Gewicht wie dem Eid selbst zukommt, richtet sich die Strafandrohung nach den jeweiligen Strafvorschriften, die eigentlich die Ableistung eines Eides voraussetzen.

Dazu gehören:

Der Meineid nach § 154 StGB

Die Verleitung zur Falschaussage nach § 160 StGB

Der fahrlässige Falscheid nach § 161 StGB

Die für den Meineid (§ 154 StGB) angedrohte Freiheitsstrafe beträgt mindestens ein Jahr. Es ist also eine Freiheitsstrafe zwischen einem und 15 Jahren möglich. In minder schweren Fällen sieht § 154 Abs. 2 StGB allerdings eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vor.

Nach § 160 StGB wird das Verleiten einer anderen Person zur Ableistung eines falschen Eides mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht.

161 Abs. 1 StGB bedroht den fahrlässigen Falscheid mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe.

Wann mache ich mich wegen eines Aussagedelikts strafbar, auch ohne einen Eid abzuleisten?

Die Strafbarkeit wegen eines Aussagedelikts setzt also nicht zwangsläufig voraus, dass der Beschuldigte einen „klassischen“ Eid abgeleistet hat. Auch die Falschaussage in Verbindung mit einer den Eid ersetzenden Beteuerung oder mit der Berufung auf einen früheren Eid oder mit der Berufung auf eine frühere Bekräftigung, ist mit Strafe bedroht.

Was versteht man unter der eidesgleichen Bekräftigung?

Ein Eid ist die förmliche Versicherung darüber, dass eine Aussage der Wahrheit entspricht. Er wird durch das Aussprechen einer Eidesformel geleistet (vgl. § 64 StPO und § 481 ZPO).

Bei der Bekräftigung handelt es sich ebenfalls um eine Erklärung, die die Wahrheit einer Aussage förmlich versichert.

Will zum Beispiel ein Zeuge vor Gericht keinen Eid leisten, kann er die Wahrheit seiner Aussage mit einem bloßen „Ja“ bekräftigen (§ 65 StPO und § 484 ZPO). Dies setzt jedoch voraus, dass der Richter vorher folgende Worte an den Zeugen richtet:

„Sie bekräftigen im Bewusstsein Ihrer Verantwortung vor Gericht, dass Sie nach besten Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen haben“

Zu beachten ist jedoch, dass die eidesgleiche Bekräftigung kein Recht auf Eidesverweigerung darstellt.

Wann und wie kann ich mich auf einen früheren Eid oder eine frühere Bekräftigung berufen?

Wird ein Zeuge im Strafverfahren, nachdem er bereits eidlich vernommen worden ist, nochmals vernommen, so kann der Richter statt erneut den Zeugen zu vereidigen, die Richtigkeit seiner Aussage unter Berufung auf den früher geleisteten Eid versichern lassen.

Dies ist jedoch nur im selben Verfahren möglich.

Erforderlich ist eine eigene Erklärung des Zeugen. Ein bloßer Hinweis des Richters auf den früheren Eid ist nicht ausreichend.

Im zivilrechtlichen Verfahren ist die Berufung ebenfalls nur in denselben Verfahren möglich. Darüber hinaus muss die wiederholte Vernehmung Fragen betreffen, die mit dem früheren Beweisthema in Verbindung stehen oder sich auf persönliche Verhältnisse der aussagenden Person beziehen.

Wer kann eine einen Eid ersetzende Bekräftigung ableisten oder sich auf den früheren Eid oder die frühere Bekräftigung berufen?

Die Möglichkeit, an Stelle eines Eides eine einen Eid ersetzende Bekräftigung abzuleisten oder sich auf einen früheren Eid oder eine frühere Bekräftigung zu berufen, steht verschiedenen Personengruppen zu.

Hierzu zählen:

  • Zeugen
  • Parteien (in einem Zivilprozess)
  • Sachverständige
  • Dolmetscher

aber auch

  • Beamte im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB können sich auf den geleisteten Diensteid zur Glaubhaftmachung eines Zeugnisverweigerungsrechts berufen.

Ist eine Strafmilderung möglich?

Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Gericht die Strafe mildern oder von ihr ganz absehen.

Dies ist möglich, wenn die aussagende Person …

» sich in einem sogenannten Aussagenotstand (§ 157 StGB) befand (also wenn zum eigenen Schutz oder dem Schutz eines Angehörigen vor einer Strafe oder vor einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung, die falsche Aussage (in Verbindung mit einer eidesgleichen Bekräftigung) getätigt wird)

oder wenn sie

» die falsche Aussage noch rechtzeitig berichtigt (§ 158 StGB).

Insbesondere zu Beginn eines Strafverfahrens werden wichtige Weichen gestellt, die über den weiteren Fortlauf des Verfahrens entscheiden können. Gerade hier ist also eine effektive Strafverteidigung besonders wichtig.

Daher ist es auch wichtig, sich so früh wie möglich an einen Strafverteidiger zu wenden. Dieser wird Ihren Fall prüfen, Sie umfassend beraten und eine bestmögliche Verteidigungsstrategie für Sie erarbeiten.

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