Bildung terroristischer Vereinigungen
( §129a StGB )

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Startseite » Anwalt Strafrecht » Vorladung » Bildung terroristischer Vereinigungen (§129a StGB)

Die §§ 129 ff. StGB im Allgemeinen und der Straftatbestand der Bildung terroristischer Vereinigungen nach § 129a StGB im Speziellen wurden dafür geschaffen, die Allgemeinheit vor der besonderen Gefährlichkeit von bestimmten Organisationen zu schützen, die es sich zur Aufgabe gemacht haben, Straftaten zu begehen. Diese Gruppen von Menschen sind so gefährlich, da sie ihre Taten strukturiert und gemeinschaftlich planen und gemeinsam interagieren. Um dieser Gefährlichkeit entgegenzustehen und die Menschen in der Öffentlichkeit vor dieser Kriminalität zu schützen, wurden zum Beispiel der § 129a StGB nachträglich in das Strafgesetzbuch aufgenommen. 

Sie haben eine Vorladung mit dem Vorwurf der Bildung terroristischer Vereinigungen erhalten?

Bei dem Vorwurf der Bildung einer terroristischen Vereinigung stehen wir Ihnen im Strafverfahren zur Seite. Kontaktieren Sie uns gerne und vereinbaren Sie einen Termin für ein Erstgespräch mit uns.

 

Insbesondere in den folgenden Situationen sind wir als Fachanwälte für Strafrecht für Sie da:

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Vorladung erhalten wegen Bildung terroristischer Vereinigungen – Was jetzt zu tun ist:

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Welche Strafe droht für die Bildung einer terroristischen Vereinigung?

Die Bildung terroristischer Vereinigungen ist in der Regel mit einer Freiheitsstrafe zwischen einem und 10 Jahren bedroht (§ 129a Abs.1,Abs.2 StGB).

Für Hintermänner und Rädelsführer droht allerdings eine höhere Strafe. Hier ordnet das Gesetz eine Freiheitsstrafe von mindestens 3 Jahren an (§ 129a Abs.4 StGB).

Die terroristische Vereinigung zeichnet sich dadurch aus, dass sie zum Zwecke der Begehung bestimmter Straftaten gegründet wird. Erschöpft sich ihr Zweck darin, solche Straftaten anzudrohen, so droht eine Freiheitsstrafe zwischen 6 Monaten und 5 Jahren (§ 129a Abs.3 StGB), für Rädelsführer und Hintermänner eine Freiheitsstrafe zwischen einem und 10 Jahren (§ 129a Abs.4 StGB).

Auch die Unterstützung terroristischer Vereinigungen ist mit Strafe bedroht. Dies wird mit einer Freiheitsstrafe zwischen 6 Monaten und 10 Jahren, wenn der Zweck der Vereinigung „lediglich“ die Androhung der Straftaten ist, mit einer Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren sanktioniert (§ 129a Abs.5 StGB).

Das Anwerben von Mitgliedern oder Unterstützern für eine Vereinigung mit dem Zweck der Begehung dieser Straftaten wird mit einer Freiheitsstrafe zwischen 6 Monaten und 5 Jahren bestraft (§ 129a Abs.5 StGB).

Drohen weitere Folgen neben einer Geld- oder Freiheitsstrafe?

Es können auch weitere Folgen neben einer Strafe drohen.

Wird der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 6 Monaten verurteilt, so hat das Gericht die Möglichkeit, ihm die Fähigkeit abzuerkennen, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen (§ 129a Abs.8 StGB).

Außerdem kann das Gericht in bestimmten Fällen Führungsaufsicht anordnen (§ 129a Abs.9 StGB).

Wann macht man sich wegen Bildung einer terroristischen Vereinigung strafbar?

Strafbar wegen Bildung terroristischer Vereinigungen ist die Gründung sowie die Beteiligung an solchen Vereinigungen, die die Begehung oder die Androhung der Begehung von bestimmten – in § 129a StGB genannten – Straftaten zum Zweck hat.

Solche Straftaten sind zum Beispiel Mord, Totschlag, Erpresserischer Menschenraub  oder Geiselnahme.

Bei bestimmten Taten, deren Begehung Zweck der Vereinigung ist, muss hinzukommen, dass diese Tat ihrerseits eine bestimmte Bestimmung verfolgt und eine bestimmte Eignung aufweist. Dazu gleich mehr.

Was ist eine terroristische Vereinigung?

Eine Vereinigung in diesem Sinne ist zunächst „ein auf längere Dauer angelegter, von einer Festlegung von Rollen der Mitglieder, der Kontinuität der Mitgliedschaft und der Ausprägung der Struktur unabhängiger organisierter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen zur Verfolgung eines übergeordneten gemeinsamen Interesses“ (§ 129 Abs.2 StGB). Prägend für eine solche Vereinigung ist, dass die darauf gerichtet ist, den eigenen Willen (des Einzelnen) unter den Willen der Gemeinschaft zu stellen.  Die Mitglieder müssen sich derart eng miteinander verbunden fühlen, dass sie sich als Einheit sehen.

Die Vereinigung wird dann zu einer terroristischen Vereinigung in diesem Sinne, wenn der Fokus der Gemeinschaft darauf gerichtet ist, terroristische Zwecke zu verfolgen. Das ist der Fall, wenn die Mitglieder Straftaten im Sinne des § 129a StGB begehen (z.B. Mord, Geiselnahme oder Brandstiftung). Diese Zielsetzung, also die Voraussetzungen des § 129a StGB zu erfüllen muss durch den internen Willensbildungsprozess der einzelnen Mitglieder gedeckt sein. Von der Rechtsprechung wird zumindest als zwingende Voraussetzung gefordert, dass die vom einzelnen verfolgten Zweckgerichtetheit von den anderen Mitgliedern mitgetragen wird. Das Merkmal des Gruppenwillens ist daher das entscheidende Element für die Begehung dieser Straftat. Dies ist deshalb so, weil die Existenz des Einzelnen die Begehung der Straftaten an sich erleichtert und den Mitgliedern das Gefühl von persönlicher Verantwortung zurückdrängt. Daraus ergibt sich auch die vereinigungsbezogene Gefährlichkeit im Sinne der in größeren Personenzusammenschlüssen liegenden typischen Eigendynamik.

Was versteht man unter einer militärischen Organisation?

Unter die Straftat der Bildung terroristischer Organisationen können auch militärische Organisationen fallen. Diese sind ausdrücklich nicht ausgeschlossen. Dies bestätigte auch der Bundesgerichtshof (BGH, Beschluss v. 17.06.2010 – AK 3/10). Danach können terroristische Vereinigungen auch als militärische Organisationen im Sinne der §§ 7, 8 VStGB anzusehen sein. Das Völkerstrafgesetzbuch trifft keine abschließende Sonderregelung für Straftaten, die in bewaffneten Konflikten oder im Zusammenhang mit Angriffen gegen die Zivilbevölkerung begangen werden. Gemäß dem Paragraphen § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB können die Zwecke oder Tätigkeit einer terroristischen Vereinigung nämlich gerade darauf gerichtet sein, Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch zu begehen. Dies musste in der Entstehung berücksichtigt werden. Der Schutzzweck des § 129 ff. StGB würde zudem erheblich beeinträchtigt, wenn militärische Einheiten von vornherein aus dem Anwendungsbereich der §§ 129 ff. StGB ausgeschlossen würden. Denn gerade durch solche Gruppierungen ist die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet.

Wer ist der Gründer einer solchen Vereinigung?

Im Zusammenhang mit der terroristischen Vereinigung aber auch mit der militärischen Organisation kann sich die Frage stellen, wer eigentlich als Gründer solcher Organisationen oder Vereinigungen zählt. Als Gründer stellt man sich ja grundsätzlich die Person vor, die als Hintermann die Fäden in den Händen hält. Die Gründer werden von den ausführenden Personen meistens zudem im Hintergrund gehalten und somit auch geschützt. Der Gründer ist nicht die ausführende Person an sich, sondern die Person, die die Aufträge verteilt. Gründer sind demnach diese Personen, die die den Gründungsakt „führend und richtungsweisend“ bewirken (BGH, Urt. v. 19.5.1954 – 6 StR 88/54,). Zudem hat der Bundesgerichtshof die Gründereigenschaft noch weiter konkretisiert. Somit hat er klargestellt, dass für das Gründen einer terroristischen Vereinigung das Erbringen eines wesentlichen Beitrags zur Gründung erforderlich ist. Nicht nur die Gründungsaktivitäten führender Personen sollen daher erfasst werden. Vielmehr wird nur eine wesentliche Förderung der Gründung verlangt, also ein für das Zustandekommen der Vereinigung weiterführender und richtungsweisender Beitrag.

Ausweitung des Kreises möglicher Taten nach § 129a Abs.2 StGB

Bei bestimmten Taten, deren Begehung Zweck der Vereinigung ist, muss hinzukommen, dass diese Tat ihrerseits eine bestimmte Bestimmung verfolgt und eine bestimmte Eignung aufweist.

Nämlich:

  1. die erhebliche Einschüchterung der Bevölkerung,
  2. die Nötigung einer Behörde oder einer internationalen Organisation durch Gewalt oder die Drohung mit Gewalt oder
  3. die Beseitigung oder erhebliche Beeinträchtigung der politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation

Außerdem ist erforderlich, dass die Tat (entweder durch die Art und Weise ihrer Begehung oder durch ihre Auswirkungen) dazu geeignet ist, einen Staat oder eine internationale Organisation erheblich zu schädigen (§ 129a Abs.2 StGB).

Solche Taten, bei denen diese Kriterien zur Begehung hinzukommen müssen, sind zum Beispiel das Hinzufügen von schweren körperlichen und oder seelischen Schäden einer anderen Person (insbesondere in Fällen der schweren Körperverletzung nach § 226 SGB), Computersabotage, Brandstiftung oder bestimmte Verstöße gegen das Waffengesetz  (solche nach § 51 Abs.1 bis 3 WaffG). Für die Anwendung dieses § 129a Abs. 2 StGB ist es ausreichend, wenn eine der in Nr. 1 bis 5 genannten Straftaten die erforderliche Bestimmung und Eignung erst im Zusammenhang mit weiteren von der Vereinigung geplanten Taten vorweist.

Wann wird die Bevölkerung eingeschüchtert?

Die Bevölkerung ist eingeschüchtert, wenn ein nennenswerter Teil der Gesamtbevölkerung betroffen ist. Oder auch, wenn zum Beispiel die ausländische Bevölkerung gezielt angesprochen wird. Terroristische Vereinigungen gehen oftmals gezielt gegen bestimmte religiöse Gruppen vor. Daher ist es geboten die Vorschrift vor allem sinngemäß auszulegen, wonach es genügt, wenn die Taten der Vereinigung wenigstens nennenswerte Teile der Bevölkerung auf erhebliche Weise einschüchtern sollen.

Wann unterstützt man eine terroristische Vereinigung?

Auch das Unterstützen einer terroristischen Vereinigungen ist strafbar. Jemand unterstützt eine terroristische Vereinigung, wenn er, ohne selbst Mitglied der Organisation zu sein, deren Tätigkeit und terroristische Bestrebungen direkt oder über eines ihrer Mitglieder fördert. Es ist also eine Förderung der Tathandlung notwendig, ohne selbst Täter der tat zu sein. Darunter kann man sich grundsätzlich jedes physische oder auch psychische Handeln vorstellen. Dabei kann sich die Förderung zum Beispiel auf die innere Organisation der Vereinigung und deren Zusammenhalt richten. Zudem kommt auch die Erleichterung einzelner von ihr geplanter Straftaten, aber auch allgemein die Erhöhung ihrer Aktionsmöglichkeiten oder die Stärkung ihrer kriminellen Zielsetzung als Förderungstätigkeit in Betracht.

Es ist dabei grundsätzlich nicht erforderlich, dass die Organisation einen positiven Nutzen aus der Unterstützung zieht. Es kommt aber darauf an, dass die Hilfe dafür bestimmt war.

Kann die Bildung terroristischer Vereinigungen straflos bleiben?

Das Gericht hat verschiedene Möglichkeiten Besonderheiten des Einzelfalls in der konkreten Festsetzung der Strafe zu berücksichtigen.

Gem. § 129a Abs.6 StGB hat das Gericht zunächst die Möglichkeit, die Strafe für die Bildung einer terroristischen Vereinigung zu mildern. Voraussetzung dafür ist, dass die Schuld des Angeklagten als gering anzusehen und die Mitwirkung an der terroristischen Vereinigung von einer untergeordneten Bedeutung ist. Diese Möglichkeit der Strafmilderung besteht von Vornherein aber nicht für die Rädelsführer und Hintermänner.

Liegen diese Voraussetzungen für eine Strafmilderung vor, so steht es im Ermessen des Gerichts, ob es die Strafe mildert. Es ist hierzu also nicht gezwungen, hat aber die Möglichkeit.

Es gibt aber noch einen weiteren Fall, in dem das Gericht nach seinem Ermessen die Strafe mildern oder sogar von einer Bestrafung absehen kann (§§ 129a Abs.7, 129 Abs.7 StGB). Dies setzt aber ein bestimmtes Verhalten des Beschuldigten voraus.
Der Beschuldigte muss entweder

  • sich ernsthaft um die Verhinderung der Begehung einer von der Vereinigung bezweckten Straftat oder des Fortbestands der Vereinigung als solcher bemühen.

            Oder

  • sein Wissen einer Dienststelle preisgeben. Und das rechtzeitig. Rechtzeitig ist es in diesem Sinne dann, wenn Straftaten, von denen der Beschuldigte weiß, dass sie begangen werden, noch verhindert werden können.
  • In beiden Fällen muss der Täter freiwillig, also aus selbstgesetzten Motiven heraus, handeln. Wurde er z.B. dazu gezwungen, greift diese Möglichkeit also nicht.

Liegen diese Voraussetzungen vor, so kann das Gericht nach seinem Ermessen die Strafe mildern.
Die Möglichkeit, dass der Beschuldigte gar nicht bestraft wird, besteht nur dann wenn der Täter es auch tatsächlich schafft, den Fortbestand der Vereinigung zu verhindern oder wenn dieses Ziel des Täters ohne sein Bemühen erreicht wird (§§ 129a Abs.7, 129 Abs.7 StGB).

Ist auch die Bildung terroristischer Vereinigungen im Ausland strafbar?

Der § 129b stellt die Bildung krimineller und terroristischer Vereinigungen im Ausland unter Strafe. Er konkretisiert also die strafbare Handlung, die im Ausland stattfindet und bestraft diese.

Festzuhalten ist, dass sich auch die Straftaten der Bildung krimineller und terroristischer Vereinigungen  (§§ 129,129a StGB) auf Vereinigungen im Ausland beziehen, allerdings grundsätzlich beschränkt auf die europäische Union.

  • 129b StGB erweitert diesen „örtlichen Anwendungsbereich“.

Eine Strafbarkeit wegen krimineller oder terroristischer Vereinigungen im Ausland nach § 129b StGB bejahte der Bundesgerichtshof zum Beispiel im folgenden Fall (vgl. BGH, Urteil vom 14.08.2009 – 3 StR 552/08).

Der Angeklagte hatte in den Jahren 2000 und 2001 in Trainingslagern der Al Qaida eine terroristische Ausbildung erhalten. Mitte Juli 2002 kehrte er nach Deutschland zurück um dort weiter für die Al Qaida zu arbeiten. Er entfaltete in der Folgezeit umfangreiche Aktivitäten für die Organisation, insbesondere nahm er Rekrutierungs- und Beschaffungsmaßnahmen vor und warb für die Unterstützung des gewaltsamen Jihad. Im Zuge dessen konnte er einen weiteren Angeklagten zur Mitarbeit überreden. Beide wollten in Deutschland Versicherungen betrügen, und das Geld dann zumindest teilweise der Al Qaida überweisen.

Das OLG Düsseldorf verurteilte die Angeklagten K und Y wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung. Nach Auffassung des OLG war die Al Qaida trotz der strukturellen Veränderungen im Zuge der Verfolgung nach dem 11. September 2001 auch im Tatzeitraum im Jahre 2004 eine ausländische terroristische Vereinigung.

Im Ergebnis stützte der BGH die Auffassung des OLG Düsseldorf und bestätigte mithin, dass es sich bei der Al Qaida auch im Tatzeitraum um eine ausländische terroristische Vereinigung im Sinne der §§ 129 a, 129 b StGB handelte.

Als Vereinigung iSd §§ 129 ff. StGB sei nach gebräuchlicher Definition der auf eine gewisse Dauer angelegte, freiwillige organisatorische Zusammenschluss von mindestens drei Personen zu verstehen. Dabei ist die Unterordnung des Willens des Einzelnen unter den Willen der Gesamtheit gemeinsame Zwecke verfolgen und unter sich derart in Beziehung stehen, dass sie sich untereinander als einheitlicher Verband fühlen. Grundlegendes Erfordernis für eine Vereinigung sei ein Mindestmaß an fester Organisation mit einer gegenseitigen Verpflichtung der Mitglieder. Bis zum Herbst 2001 lag diese Voraussetzung bei der Al Qaida zweifelsfrei vor. Die Al Qaida war durch eine gefestigte Organisation geprägt, in deren Rahmen die Mitglieder mit verteilten Rollen und im Wege einer koordinierten Aufgabenverteilung zu einem gemeinsamen Zweck zusammenwirkten. Fraglich war in diesem Zusammenhang lediglich, ob auch nach 2001 diese Vereinigung noch weiter bestand. Jedoch stellte der BGH in seinem Urteil fest, dass die Mitglieder der Al Qaida auch weiterhin die gemeinsame politisch-ideologische Grundhaltung des gewaltbereiten extremistischen Islamismus teilten. Die Zielsetzung (der Jihad gegen Juden und Kreuzzügler bis zur Zerstörung der USA und deren Verbündeten) wurde von allen Mitgliedern getragen. Diese ordneten ihre individuellen Interessen unter das Gemeinschaftsinteresse. Bezogen auf einen der Angeklagten entschied der BGH, dass dieser sich an der Al Qaida als Mitglied beteiligt habe. Danach habe sich der Angeklagte wegen Unterstützens einer terroristischen Vereinigung im Ausland strafbar gemacht (§§ 129 a I Nr. 1, V 1, 129 b I 1 StGB). Vgl.  BGH, Urteil vom 14.08.2009 – 3 StR 552/08.

 

Die Straftat der Bildung einer kriminellen Vereinigung ist ein nicht alltägliches Delikt, welches auf Grund seiner hohen Gefährlichkeit einen hohen Strafrahmen besitzt. Da bei dem Verstoß gegen dieses Gesetz eine Freiheitsentziehung droht und es sich um einen Verbrechenstatbestand handelt, ist es in besonderem Maße wichtig, dass Sie kompetent beraten werden. Die besonderen Fachkenntnisse eines Anwalts für Strafrecht ermöglichen es, einen einem Tatvorwurf zugrunde liegenden Sacherhalt zu erfassen, rechtlich zu würdigen und eine für den konkreten Fall geeignete Verteidigungsstrategie zu entwickeln.

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