Vorwurf Freiheitsberaubung § 239 StGB

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Startseite » Anwalt Strafrecht » Vorladung » Freiheitsberaubung, § 239 StGB
Bei dem Delikt der Freiheitsberaubung haben die meisten Menschen unmittelbar ein Bild vor Augen: Das Einsperren in einem Keller, in einer Wohnung, in einem Zimmer.
Aber auch das Festbinden auf einem Stuhl oder unter bestimmten Umständen sogar eine Autofahrt gegen den Willen des Opfers können strafbare Freiheitsberaubungen sein.

Geschützt werden soll nämlich die persönliche Fortbewegungsfreiheit von Menschen, also die Freiheit, sich dazu zu entschließen einen Ort zu verlassen und dies dann zu tun.
Das bedeutet auch, dass beispielsweise das Aussperren aus einem Raum oder sonst das Verhindern, dass das potentielle Opfer sich zu einem Ort hinbewegt, keine strafbare Freiheitsberaubung darstellt.

So entschied der Bundesgerichtshof (BGH), dass das Verwehren der Erfüllung des Wunsches eines Mädchens, nach Hause zurückzukehren alleine, ohne dass der Angeklagte ihr verwehrte, den aktuellen Aufenthaltsort zu verlassen, keine strafbare Freiheitsberaubung darstellte (stark verkürzter Sachverhalt, vgl. BGH Urteil v. 06.12.1983 – 1 StR 651/83 (LG Stuttgart) in NJW 1984, 673).

In Betracht kommt dann aber gegebenenfalls eine Strafbarkeit wegen Nötigung.

Einen Überblick über die Freiheitsdelikte finden Sie hier.

Die Freiheitsberaubung ist kein Antragsdelikt. Das bedeutet, dass kein Strafantrag gestellt werden muss, damit ein Strafverfahren wegen Freiheitsberaubung eingeleitet und durchgeführt werden kann.

In welchen Situationen stehen wir Ihnen insbesondere zur Seite?

Insbesondere aufgrund der hohen vorgesehenen Strafen im Falle einer Freiheitsberaubung, ist die Kompetenz der genauen Beurteilung des Sachverhalts, zum Beispiel ob tatsächlich ein Fall einer strafbaren Freiheitsberaubung vorliegt und wenn ja, welcher der vom Gesetz vorgesehenen Varianten der Freiheitsberaubung verwirklicht wurde, so wichtig.

Dementsprechend wichtig ist es auch, sich bereits in einem frühen Stadium des Strafverfahrens den Rat eines Fachanwalts für Strafrecht einzuholen. Dieser ist in der Lage, auch komplexe Sachverhalte rechtlich zu erfassen und den Mandanten bestmöglich zu beraten.

Insbesondere in den folgenden Situationen sind wir als Fachanwälte für Strafrecht für Sie da:

Sie haben eine Vorladung von der Polizei oder der Staatsanwaltschaft oder eine Anklage wegen des Tatvorwurfs einer Freiheitsberaubung erhalten?

Vereinbaren Sie gerne einen Termin zu einem Erstgespräch mit uns als Fachanwälten für Strafrecht. Wir beraten Sie nach Erhalt einer Vorladung oder Anklage wegen des Vorwurfs der Freiheitsberaubung.

Bei einem Erstgespräch kann auch die Möglichkeit einer Pflichtverteidigung besprochen werden.

Gerne können Sie uns auch kontaktieren, wenn Sie mit einer Durchsuchung oder Beschlagnahmung wegen des Vorwurfs der Freiheitsberaubung konfrontiert sind.

Nach einer Verurteilung stehen wir Ihnen auch im Rahmen von Rechtsmittelverfahren, wie Berufung und Revision.

IM VIDEO ERKLÄRT:

Vorladung erhalten wegen Freiheitsberaubung – Was jetzt zu tun ist:

Welche Vorteile hat unsere Kanzlei für Strafrecht?

  • Top Bewertungen unserer Mandanten
  • Expertise als Fachanwälte für Strafrecht
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  • Sehr gute Erreichbarkeit

Vorladung wegen des Vorwurfs der Freiheitsberaubung erhalten?

Bei einer Vorladung wegen des Vorwurfs der Freiheitsberaubung, wenden Sie sich so früh wie möglich an einen Fachanwalt für Strafrecht, der Ihnen in einem Strafverfahren fachkundig zur Seite steht.

Wann kann man sich wegen Freiheitsberaubung nach § 239 StGB strafbar machen?

Das Einsperren einer anderen Person, beispielsweise in einem Keller, ist nicht die einzige Begehungsweise, wie man sich wegen Freiheitsberaubung strafbar machen kann.

Eine strafbare Freiheitsberaubung kann zum Beispiel unter Umständen auch dann in Betracht kommen, wenn der Täter das Opfer aufgrund seiner Fahrweise daran hindert, das Auto zu verlassen (vgl. BGH Urteil v. 20.01.2005 – 4 StR 366/04 (LG Kassel) in NStZ 2005, 507).

Die Freiheitsberaubung kann nämlich entweder durch das Einsperren einer anderen Person oder durch eine Freiheitsberaubung in sonstiger Weise verwirklicht werden.

Wenn man eine andere Person einsperrt

Die Freiheitsberaubung in Form des Einsperrens einer anderen Person ist oftmals genau das, was sich wohl die meisten Menschen darunter vorstellen: Jemand wird in einem Raum festgehalten, indem der Raum zum Beispiel verriegelt oder sonst blockiert wird und das Opfer so am Verlassen des Raumes verhindert ist. Der wohl klassische Fall ist also das Abschließen einer Tür, gegen den Willen des Opfers.

Was ist aber, wenn das Opfer die Möglichkeit hat, den Ort zu verlassen, indem es beispielsweise durch ein Fenster klettert?
Besteht diese Möglichkeit, so kann eine Freiheitsberaubung gegebenenfalls verneint werden. Das Opfer muss nämlich tatsächlich daran gehindert sein, den Raum zu verlassen. Ein bloßes Erschweren einen Ort zu verlassen, indem eine Möglichkeit des Verlassens genommen wird, genügt regelmäßig nicht. Voraussetzung ist allerdings, dass die alternative Möglichkeit dem Opfer zumutbar ist (vgl. BGH (3.Strafsenat), Beschluss vom. 20.03.2018 – 3 StR 10/18 in BeckRS 2018, 7983).

Die Möglichkeit, aus einem Fenster im zweiten Stock zu springen ist zum Beispiel, so der BGH, keine zumutbare Alternative. Besteht keine anderweitige Möglichkeit den Raum oder die Wohnung zu verlassen, kann in diesem Fall eine strafbare Freiheitsberaubung vorliegen (vgl. LG Oldenburg (1. Große Jugendkammer), Urteil vom 19. 03.2020 – 6 KLs 1202 Js 48699( 19 (33/19) in BeckRS 2020, 42283 Rn 115).

Nicht nur das Abschließen einer Tür, also eine äußere Barriere, kann Mittel zur Begehung einer Freiheitsberaubung sein.

Wenn man eine andere Person sonst ihrer Freiheit beraubt

Nicht nur durch Einsperren kann eine Person ihrer Freiheit beraubt werden.
Das Gesetz sieht vor, dass eine Freiheitsberaubung auch auf sonstige Weise begangen werden kann.

So bejahte der BGH in einem Urteil eine Freiheitsberaubung auf sonstige Weise zum Nachteil der Mitfahrer für den Fall, dass ein alkoholisierter Autofahrer bei Übertreten der Höchstgeschwindigkeit mehrere gefährliche und riskante Fahrmanöver vornahm und die Mitfahrer deswegen nicht aus dem Auto aussteigen konnten. Eine Freiheitsberaubung könne auch vorliegen, wenn die Mitfahrer zunächst freiwillig in das Auto einsteigen und mit einer – normalen – Fahrt einverstanden sind. Voraussetzung ist jedoch, dass das Opfer (also die Mitfahrer) erkennbar macht, mit der Fahrweise und der Fortsetzung der Fahrt nicht einverstanden zu sein bzw. aussteigen zu wollen. Vgl. BGH Urteil v. 20.01.2005 – 4 StR 366/04 (LG Kassel) in NStZ 2005, 507.

Allerdings verneinte der BGH eine Freiheitsberaubung auf sonstige Weise für einen Fall, in dem das Opfer möglicherweise den Ort aus Sorge des deswegen folgenden Verlustes des Arbeitsplatzes nicht verlässt. Eine Drohung kann grundsätzlich ein Mittel zur Begehung einer Freiheitsberaubung sein. Es ist allerdings im Einzelfall zu prüfen, womit der Täter drohte und daran festzustellen, ob dies dazu geeignet war, das Opfer tatsächlich seiner Freiheit zu berauben. Vgl. BGH Urteil v. 25.02.1993 – 1 StR 652/92 (LG Heilbronn) in NJW 1993. 1807.

Insbesondere bei derartigen Fällen, in denen die Abgrenzung von strafbarem zu straflosem Verhalten kompliziert sein kann, zeigt sich also deutlich, wie wichtig besondere Kenntnisse, wie die eines Fachanwalts für Strafrecht, sind, um Geschehnisse erfassen, rechtlich würdigen und den Mandanten in der Folge bestmöglich beraten zu können.

Eine Freiheitsberaubung muss übrigens nicht zwingend durch aktives Handeln begangen werden. Unter Umständen kann eine strafbare Freiheitsberaubung auch auf einem Unterlassen beruhen.

Wie lange muss eine Freiheitsberaubung andauern?

Macht man sich strafbar, wenn man die Tür zu einem Raum, in dem sich eine andere Person befindet für drei Sekunden verriegelt und die Tür dann sofort wieder öffnet? Schließlich kann das Einsperren in einen Raum eine strafbare Freiheitsberaubung darstellen.

Dieses Ergebnis erscheint hier aber merkwürdig.
Deshalb wird, zur Bejahung einer Strafbarkeit, eine gewisse Mindestdauer der Freiheitsberaubung verlangt.

Welche Dauer genau das sein soll, steht jedoch nicht eindeutig fest. Es muss aber eine gewisse Erheblichkeitsschwelle überschritten werden.
Teilweise wird vertreten, die erforderliche Dauer sei die eines „Vater Unser´s“.

Es gibt also keine fest vorgeschriebene Dauer, aber eine oder auch drei Sekunden sollten im Regelfall wohl zu kurz für eine strafbare Freiheitsberaubung sein.

Kann jeder seiner Freiheit beraubt werden?

Im Grundsatz gilt: Der Freiheit, sich fortzubewegen, beraubt werden kann nur, wer in der Lage ist, sich fortzubewegen.

Das bedeutet zum Beispiel: Sehr junge Kinder (die noch nicht krabbeln, geschweige denn laufen können) sind unter Umständen noch nicht in der Lage, sich fortzubewegen. Besteht in diesem Fall die Möglichkeit, sich fortzubewegen ohnehin nicht, kann man ihnen folgerichtig auch nicht diese Freiheit nehmen, indem man zum Beispiel die Tür zu dem Zimmer, in dem sie sich befinden, schließt.
Und damit scheidet dann grundsätzlich auch eine Freiheitsberaubung nach § 239 StGB aus.

Es ist außerdem erforderlich, dass das potentielle Opfer einer Freiheitsberaubung, überhaupt einen Willen zur Fortbewegung bilden kann.

Mit welcher Strafe muss bei einer Verurteilung wegen Freiheitsberaubung gerechnet werden?

Eine Freiheitsberaubung kann grundsätzlich mit einer Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft werden und ist damit ein Vergehen.

IM VIDEO ERKLÄRT:

Wie hoch ist die Strafe für Freiheitsberaubung?

Was gilt, wenn die Freiheitsberaubung besonders lange andauert oder das Opfer dadurch eine schwere Gesundheitsschädigung erleidet?

Die Freiheitsberaubung wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren bestraft und damit zu einem Verbrechen hochgestuft, wenn die Freiheitsberaubung länger als eine Woche andauert oder das Opfer durch die Freiheitsberaubung eine schwere Gesundheitsschädigung erleidet.

Eine schwere Gesundheitsschädigung zeichnet sich durch ihre vergleichsweise lang andauernden, schwerwiegenden Folgen für das Opfer aus, also beispielsweise eine lang andauernde Krankheit, die das Opfer stark einschränkt.

Die Gesundheitsschädigung muss der Täter der Freiheitsberaubung übrigens nicht notwendigerweise vorsätzlich begangen haben. Es genügt, wenn die Gesundheitsschädigung fahrlässig verursacht wurde.
In einem solchen Fall kann der höhere Strafrahmen des § 239 III StGB angewendet werden und der Täter muss dann gegebenenfalls mit einer Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren rechnen. Eine Geldstrafe ist in diesem Fall also nicht mehr vorgesehen.

Was, wenn das Opfer wegen oder im Rahmen der Freiheitsberaubung stirbt?

Eine höhere Strafe ist auch für den Fall vorgesehen, dass das Opfer durch die Freiheitsberaubung oder durch eine Handlung, die während der Freiheitsberaubung vorgenommen wird, stirbt. Auch hier genügt es, wie bei der schweren Gesundheitsschädigung, wenn der Tod vom Täter fahrlässig verursacht wurde.

Diese Variante der Freiheitsberaubung ist zum Beispiel erfüllt, wenn das Opfer der Freiheitsberaubung versucht zu fliehen und dabei stirbt (vgl. BGH Urteil v. 14.07.1964 – 1 StR 216/64 (SchwG Darmstadt) in NJW 1964, 1866).

In diesem Fall ist der Täter grundsätzlich mit einer Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren zu bestrafen. § 239 StGB selbst sieht an dieser Stelle also keine Höchststrafe vor (es muss nur eben eine Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren sein).

Sieht das Gesetz bei dem betreffenden Delikt nicht ausdrücklich eine Höchststrafe vor, so ist die Höchststrafe eine Freiheitsstrafe von 15 Jahren.

Der minder schwere Fall der Freiheitsberaubung

Das Gesetz sieht aber auch Möglichkeiten einer milderen Strafe vor:
Dauert die Freiheitsstrafe länger als eine Woche an oder erleidet das Opfer dadurch eine schwere Gesundheitsschädigung, liegt aber ein sogenannter „minder schwerer Fall“ vor, ist mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis 5 Jahren zu bestrafen (anstatt der grundsätzlich vorgesehenen Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren).

Stirbt das Opfer durch oder während der Freiheitsberaubung, kann in minder schweren Fällen ein niedrigerer Strafrahmen von einem bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe angesetzt werden (anstatt einer Freiheitsstrafe nicht unter 3 Jahren).

Wann ein „minder schwerer Fall“ vorliegt, lässt sich allerdings pauschal nicht beantworten und hängt von einer Gesamtwürdigung des Einzelfalls ab.

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Hausdurchsuchung wegen Freiheitsberaubung – Was jetzt zu tun ist:

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