Gemeingefährliche Vergiftung
( § 314 StGB )

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Startseite » Anwalt Strafrecht » Vorladung » Gemeingefährliche Vergiftung (§ 314 StGB)

Bei der gemeingefährlichen Vergiftung handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Das bedeutet, dass Verhaltensweisen bestraft werden sollen, denen grundsätzlich ein hohes Risiko innewohnt, ohne dass ein Schaden eintreten und nicht einmal konkret bevorstehen muss.

Hierbei droht die Norm grundsätzlich mit einer Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren. Dieser hohe Strafrahmen macht auch Sinn, wenn man bedenkt, welche dramatischen Folgen zum Beispiel die Vergiftung unseres Trinkwassers oder eines im Supermarkt vertriebenen Nahrungsmittels haben kann.

Die Strafnorm der gemeingefährlichen Vergiftung schützt das Leben und die Gesundheit von Menschen. Es soll gewährleistet sein, dass wir unser Wasser und diverse Produkte, die uns umgeben, nutzen können, ohne dass unsere Gesundheit dadurch gefährdet wird. Hierbei ist jedoch nicht immer klar, wo die Grenze zur Gesundheitsschädlichkeit zu ziehen ist. Man denke zum Beispiel an bestimmte Genussmittel, wie Zigaretten, die gesundheitsschädliche Stoffe enthalten und dennoch hergestellt und vertrieben werden dürfen.

Unter Anbetracht dessen bedarf die gemeingefährliche Vergiftung in der Regel einer Abgrenzung zu den Verhaltensweisen, die noch als sozialadäquat gelten und damit nicht strafbar sind. Die korrekte Unterscheidung erfordert hierbei spezifische Kenntnisse, wie denen eines Fachanwalts für Strafrecht, um einen Sachverhalt vollständig zu erfassen, rechtlich einzuordnen und den Mandanten, ob Beschuldigter oder Geschädigter, bestmöglich zu beraten.

Sie haben eine Vorladung mit dem Vorwurf der gemeingefährlichen Vergiftung erhalten?

Auch beim Vorwurf der gemeingefährlichen Vergiftung stehen wir Ihnen im Strafverfahren zur Seite. Kontaktieren Sie uns gerne und vereinbaren Sie einen Termin für ein erstes Beratungsgespräch mit uns.

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Welche Strafe droht für gemeingefährliche Vergiftung?

Die gemeingefährliche Vergiftung ist mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bedroht.

Wird durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung oder eine Gesundheitsschädigung vieler Menschen verursacht, beträgt die Freiheitsstrafe mindestens zwei Jahre.

Wird der Tod eines Menschen verursacht, kann sogar eine lebenslange Freiheitsstrafe verhängt werden, wenn der Täter mindestens leichtfertig handelte, das heißt seine Sorgfaltspflichten grob verletzte.

In minder schweren Fällen kann die Freiheitsstrafe auch bei unter einem Jahr liegen. Wann ein minder schwerer Fall vorliegt ist von Einzelfall abhängig und kann pauschal nicht beantwortet werden.

Wann macht man sich wegen gemeingefährlicher Vergiftung strafbar?

Wegen der gemeingefährlichen Vergiftung macht sich derjenige strafbar, der

  • Wasser, dass in bestimmten Vorrichtungen aufgefangen ist oder
  • Gegenstände, die zum öffentlichen Verkauf oder Verbrauch gedacht sind

vergiftet oder diesen gesundheitsschädliche Stoffe beimischt.

Es macht sich ferner strafbar, wer diese Gegenstände nachdem ihnen giftige oder gesundheitsschädliche Stoffe zugefügt wurden verkauft, anbietet oder anders in den Verkehr bringt.

Ist eine gemeingefährliche Vergiftung jedes Wassers möglich?

Eine gemeingefährliche Vergiftung bei Wasser ist nur möglich, wenn sich dieses in gefassten Quellen, Brunnen, Leitungen oder Trinkwasserspeichern befindet.

Damit ist im Prinzip nur solches Wasser erfasst, welches im Falle der Verunreinigung geeignet wäre, unsere Gesundheit zu gefährden, zum Beispiel weil wir es trinken oder unseren Körper damit reinigen.

Wird solches Wasser verunreinigt, welches unsere Gesundheit nicht direkt gefährden kann, liegt auch keine Strafbarkeit wegen gemeingefährlicher Vergiftung vor.

Das ist insbesondere bei Nutz- oder Betriebswasser der Fall, welches ausschließlich dazu dient in technischen, gewerblichen oder landwirtschaftlichen Bereichen zum Einsatz zu kommen. Das könnte zum Beispiel Kühlwasser bei der Baustoffherstellung sein oder Wasser, mit welchem ausschließlich Tiere getränkt werden. Solches Wasser kommt in der Regel nicht mit Menschen in Kontakt.

Privates Eigentum

Voraussetzung einer Strafe wegen gemeingefährlicher Vergiftung ist es nicht, dass das Wasser einem öffentlichen Zweck dient. Es werden auch Wassermedien erfasst, die in privaten Eigentum stehen. Hat jemand zum Beispiel den eigenen, privaten Wasserspeicher verunreinigt und ist eine Nutzung des Wassers durch andere Person nicht absolut ausgeschlossen, hat er sich strafbar gemacht.

Trinkwasserspeicher

Mit dem Trinkwasserspeicher sind nur große Wassermedien wie beispielsweise Talsperren oder Wassertürme gemeint. Nicht erfasst hingegen werden kleine Behältnisse, wie zum Beispiel Trinkbecher oder Kanister. So macht sich beispielsweise ein Täter, der heimtückisch ein tödliches Gift in die Wasserflasche seines Opfers mischt nicht der gemeingefährlich Vergiftung strafbar, wohl aber eines Mordes.

Natürliche Gewässer

Auch die Verunreinigung von natürlichen Gewässern, wie zum Beispiel von Seen oder Flüssen, ist keine gemeingefährliche Vergiftung. Kommt es hier zu einer Verunreinigung, könnte aber eine Strafe wegen Gewässerverunreinigung gemäß § 324 StGB drohen.

Bei Vergiftung welcher Gegenstände droht eine Strafe wegen gemeingefährlicher Vergiftung?

Eine Strafbarkeit wegen gemeingefährlicher Vergiftung ist nur bei Gegenständen möglich, die zum öffentlichen Verkauf oder Verbrauch gedacht sind. Wieder kommt es darauf an, ob die Objekte im Falle der gemeingefährlichen Vergiftung dazu geeignet wären, die menschliche Gesundheit zu gefährden.

Zum öffentlichen Verkauf bestimmt sind Gegenstände, wenn es vorgesehen ist, sie an eine unbestimmte Anzahl von Kunden gegen Entgelt zu veräußern. Das können die verschiedensten Produkte sein, wie zum Beispiel Spielsachen, Kleidung oder Baumaterialien. Es ist weder erforderlich, dass der Täter selbst der Verkäufer ist, noch dass der Verkauf unmittelbar stattfindet.

Wegen der gemeingefährlich Vergiftung an einem Gegenstand kann man sich also auch dann strafbar machen, wenn es vorgesehen ist den Gegenstand an einen Zwischenhändler zu verkaufen oder wenn vor dem Verkauf noch eine Weiterverarbeitung stattfinden soll.

Zum Verbrauch bestimmt sind Gegenstände, die dazu gedacht sind tatsächlich „aufgebraucht“ oder verzehrt zu werden. Hiervon sind zum Beispiel Nahrungsmittel, Medikamente oder Reinigungsprodukte umfasst.

Was ist Gift?

Gifte sind Stoffe, die nach ihrer Beschaffenheit oder Menge dazu geeignet sind, das Leben oder die Gesundheit eines Menschen zu gefährden. Das können zum Beispiel Stoffe wie das hochgiftige Rizin, Zyankali oder auch Rodentizid, sogenanntes „Rattengift“ sein. Zu den Giften zählen auch die Erreger infektiöser Krankheiten, wie zum Beispiel Colibakterien..

Was sind gesundheitsschädliche Stoffe?

Gesundheitsschädlich sind Stoffe, welche auf mechanische, thermische oder physikalische Weise auf die körperlichen Funktionen einwirken und dazu geeignet sind, das Leben oder die Gesundheit eines Menschen zu gefährden.

Auf den Aggregatzustand kommt es dabei nicht an, sodass die Stoffe fest, flüssig oder gasförmig sein können.

Das können zum Beispiel Rausch- und Betäubungsmittel, aber auch Glassplitter oder der Ammoniak in der Zigarettenherstellung sein.

Wird das Zufügen von Gift oder gesundheitsschädlichen Stoffen immer bestraft?

Nein. Nicht jedes Hinzufügen von giftigen oder gesundheitsschädlichen Stoffen wird bestraft. Hier kommt es zum einen darauf an, ob das verunreinigte Objekt dazu geeignet ist, das Leben oder die Gesundheit eines Menschen zu gefährden. Ab wann das der Fall ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie zum Beispiel der Art und Menge des Stoffes bzw. Giftes. Meist wird die Beurteilung eines Sachverständigen einzuholen sein.

Zudem kommt es darauf an, ob die Gesundheit bei bestimmungsgemäßen Gebrauch gefährdet werden kann. Dies hängt damit zusammen, dass viele Objekte gefährlich sind, wenn man sie nicht so gebraucht, wie es vorgesehen ist. So gilt zum Beispiel Pflanzendünger noch nicht deshalb als vergiftet, weil dieser versehentlich durch ein Kleinkind getrunken werden könnte.

Geht es hingegen um Spielzeuge, die  bei der Herstellung mit gesundheitsschädlichen Stoffen versetzt wurden und deswegen gesundheitsschädlich sind, kann eine Strafbarkeit vorliegen, weil davon auszugehen ist, dass Kinder ihre Spielsachen auch mal in den Mund nehmen.

Ein wichtiges Stichwort ist hier die sogenannte „Sozialadäquanz“. Diese könnte man auch als Maß gesellschaftlicher Akzeptanz beschreiben.

Zu denken ist zum Beispiel an Zigaretten. Diesen sind Stoffe beigemischt, die gesundheitsschädlich sind. Dennoch gilt es als sozial adäquat, dass einer Zigarette diese Stoffe beigemischt werden, weil man die Eignung zur Gesundheitsschädigung sozusagen akzeptiert. Wer Zigaretten als Genussmittel konsumiert, weiß von den Risiken und gefährdet sich eigenverantwortlich selbst.

Macht man sich auch bei der Weitergabe vergifteter Gegenstände strafbar?

Ja. Auch wer Gegenstände, denen giftige oder gesundheitsschädliche Stoffe hinzugefügt wurden, verkauft, anbietet oder sonst in den Verkehr bringt macht sich strafbar. Dem Verbringen in den Verkehr unterfällt hierbei ganz besonders auch die unentgeltliche Weitergabe.

Strafbar macht sich also, wer zum Beispiel mit Giftstoffen versetzte Nahrungsmittel verkauft, aber auch ,wer mit gesundheitsschädlichen Stoffen versetzte Werbegeschenke in den Umlauf bringt.

Übrigens kann die gemeingefährliche Vergiftung auch bioterroristische Anschläge erfassen, wie den „Anthrax“-Anschlag, der sich 2001 in den USA ereignet haben soll. Hier erkrankten Menschen plötzlich als Milzbrand, nachdem sie mit Briefen in Kontakt gekommen waren, die wohl jemand mit Erregern versetzt und bei der Post aufgegeben hatte.

Was ist, wenn man Gift oder gesundheitsschädliche Stoffe als solche verkauft?

Wer Stoffe weitergibt, die ausschließlich aus Gift oder gesundheitsschädlichen Stoffen bestehen bzw. diese naturgemäß enthalten, macht sich nicht strafbar. Das gilt zum Beispiel für den Verkauf von Ameisengift, giftigen Kühlflüssigkeiten für Autos oder Batterien.

Mit einem interessanten Fall beschäftigte sich im im Jahr 2016 auch das Oberlandesgericht Zweibrücken. Dem Angeklagten wurde zur Last gelegt, dass er Handel mit Betäubungsmitteln getrieben und im Rahmen dessen eine mit synthetisch hergestellten Cannabinoiden durchsetzte Kräutermischung in seinem Geschäft veräußert habe. Mit Beschluss vom 21. April 2016 – 1 Ws 75/16 entschied das Oberlandesgericht Zweibrücken, dass hier keine gemeingefährliche Vergiftung vorlag. Zur Begründung führte es aus, dass Gegenstände, die ausschließlich aus Gift oder gesundheitsschädlichen Stoffen bestünden nicht erfasst wären, weil das Beimischen oder Vergiften immer eine Zustandsänderung erfordere.

Macht man sich auch strafbar, wenn man die gemeingefährliche Vergiftung nicht wollte?

Nein. Die gemeingefährliche Vergiftung erfordert Vorsatz, dass heißt, dass der Täter das Zufügen des giftigen oder gesundheitsschädlichen Stoffes bzw. den Verkauf des dadurch entstandenen Objektes zumindest in Kauf genommen haben muss.

Sind zum Beispiel giftige oder gesundheitsschädliche Stoffe versehentlich bzw. unbemerkt in einen Gegenstand gelangt oder verkaufte man ein Objekt, ohne zu wissen, dass dieses mit solchen Stoffen versetzt ist, hat man sich auch nicht wegen gemeingefährlicher Vergiftung strafbar gemacht.

 

Im Ergebnis gilt es bei der gemeingefährlichen Vergiftung viele Besonderheiten zu beachten. Neben der Grenze zur Sozialadäquanz sind viele weitere Faktoren heranzuziehen, um zu beurteilen, ob eine Strafbarkeit gegeben ist oder nicht. Um diese Faktoren zu finden und rechtlich einzuordnen, bedarf es spezifischer Fachkenntnisse, wie denen eines Fachanwalts für Strafrecht. Dieser ist in der Lage auch komplexe Sachverhalte zu erfassen, rechtlich einzuordnen und den Mandanten bestmöglich zu beraten.

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