Körperverlet­zung mit Todesfolge
Anwalt bei Vorladung Körperverletzung mit Todesfolge gem. § 227 StGB

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Körperverletzungen sind nicht selten gefährlich. Grade, wenn schwere Verletzungen beigebracht werden oder das Geschehen aus dem Ruder läuft, kann es unter Umständen sogar zum Tod des Opfers kommen. Da dem Leben ganz besonderer Schutz gebührt, wird die Körperverletzung mit Todesfolge besonders bestraft.

Sie haben eine Vorladung mit dem Vorwurf einer Körperverletzung mit Todesfolge erhalten?

Auch bei dem Vorwurf der Körperverletzung mit Todesfolge stehen Ihnen unsere Strafverteidiger bundesweit zur Verfügung, sollten Sie eine Anzeige, Anklage oder eine Vorladung wegen Körperverletzung mit Todesfolge gem. § 227 StGB erhalten haben.

Insbesondere in den folgenden Situationen sind wir für Sie da:

Welche Vorteile hat unsere Kanzlei für Strafrecht?

  • Top Bewertungen unserer Mandanten
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Vorwurf Körperverletzung – Tipps vom Anwalt für Strafrecht bei Vorladung und Strafverfahren

Wie hoch ist die Strafe bei Körperverletzung mit Todesfolge?

Die Körperverletzung mit Todesfolge wird gem. § 227 mit einer Freiheitsstrafe von drei bis fünfzehn Jahren bestraft. Liegt ein minder schwerer Fall vor, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren.

Was ist der Unterschied zwischen Körperverletzung mit Todesfolge und Totschlag bzw. Mord?

Verwirrend mag mitunter erscheinen, dass das Gesetz sowohl die Körperverletzung mit Todesfolge als auch die – stärker bestraften – Delikte des Totschlags (§ 212 StGB) und des Mordes (§ 211 StGB) kennt. Schnell kommt dort die Frage auf, wo denn hier eigentlich der Unterschied besteht.

Dieser liegt im Wissen und Wollen um den Tod. Weiß der Beschuldigte um die Möglichkeit, dass sein Opfer durch seine Handlung sterben wird und nimmt dies zumindest billigend in Kauf, wird er regelmäßig wegen Totschlags oder wegen Mordes strafbar sein.

Handelt der Beschuldigte jedoch nur bzgl. der Körperverletzung mit Wissen und Wollen und verursacht den Tod des Opfers durch die Körperverletzungshandlung fahrlässig, liegt  (unter Umständen) „nur“ eine Körperverletzung mit Todesfolge vor.

Ein wesentlicher Unterschied zwischen Tötung und Körperverletzung mit Todesfolge liegt auch darin, dass bei der Körperverletzung mit Todesfolge die Körperverletzung – stark vereinfacht ausgedrückt –  im Vordergrund steht und den Tod zur Folge hat. Die Tat ist nicht von Vornherein gerade auf die Tötung eines Menschen gerichtet. Eine Strafbarkeit wegen Körperverletzung mit Todesfolge kommt auch dann in Betracht, wenn jemand den Tod des Opfers aufgrund der Körperverletzung (mindestens) für möglich hält und billigend in Kauf nimmt (also vorsätzlich handelt). Vorsatz auf den Tod des Opfers schließt eine Strafbarkeit wegen Körperverletzung mit Todesfolge nicht aus. Der wesentliche Unterschied zu den Tötungsdelikte ist die spezifische Verknüpfung zwischen Körperverletzung und Tod des Opfers.

Wissentliche und willentliche Körperverletzung als Ausgangspunkt der Bestrafung wegen Körperverletzung mit Todesfolge

Ausgangspunkt ist eine „normale“ Körperverletzung. Diese setzt eine körperliche Misshandlung (üble, unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden nicht nur unerheblich beeinträchtigt) oder eine Gesundheitsschädigung (Hervorrufen oder Steigern eines pathologischen Zustands) voraus. Diese muss mit Wissen und Wollen (also mit Vorsatz) des Beschuldigten begangen worden sein. Der Beschuldigte muss die Verletzung durch sein Handeln (oder ggf. Unterlassen) mindestens für möglich gehalten und dies billigend in Kauf genommen haben.

Mehr Infos zur einfachen Körperverletzung erhalten Sie hier.

Fahrlässig verursachter Tod als Folge der Körperverletzung

Hinzukommen muss der Tod eines anderen Menschen, den der Beschuldigte fahrlässig verursacht hat. Dazu muss objektiv vorhersehbar gewesen sein, dass der Beschuldigte durch seine Körperverletzung ggf. den Tod eines anderen Menschen herbeiführen konnte. Wäre die Körperverletzung unterblieben, müsste der Tod des Opfers mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeblieben sein.

Der Tod muss sich dabei auch im Rahmen des für den Beschuldigten Vorhersehbaren bewegen. Das bedeutet: Was nach der Lebenserfahrung ganz unwahrscheinlich ist, kann dem Täter nicht im Wege der Fahrlässigkeit zugerechnet werden.

Besonderer Zusammenhang zwischen Körperverletzung und Tod

Die Körperverletzung mit Todesfolge wird härter bestraft als die fahrlässige Tötung (§ 222 StGB), was einer Rechtfertigung bedarf. Zur Begründung der höheren Strafe wird der sog. spezifische Gefahrzusammenhangzwischen der Körperverletzung und dem Tod des Opfers herangezogen. Demnach ist es erforderlich, dass sich der Tod des Opfers gerade in der der Körperverletzung anhaftenden, ihr eigentümlichen Gefahr verwirklicht hat (BGH, Urt. v. 12.05.2020, Az: 1 StR 368/19). Es besteht mit anderen Worten eine engere Beziehung zwischen der Körperverletzungshandlung und dem tödlichen Erfolg (BGH, Urt. v. 04.11.1977, Az: 1 StR 364/97).

Kann dieser Zusammenhang nicht nachgewiesen werden, sind zum einen Strafbarkeiten wegen einfacher Körperverletzung / gefährlicher Körperverletzung / schwerer Körperverletzung und zum anderen daneben eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Tötung denkbar.

Beispiele für Strafbarkeiten wegen Körperverletzung mit Todesfolge

I. Eine strafbare Körperverletzung mit Todesfolge bejahte der BGH (Urt. v. 02.02.1960, Az: 1 StR 14/60) in einem Fall, in dem ein Polizist einen zu Boden liegenden Angreifer mit seiner Dienstpistole, die er wegen vorheriger Bedrohung durch den Angreifer zur Hand genommen und schussbereit gemacht hatte, gegen den Hinterkopf stieß. Dabei hatte der Polizist auch beim Stoßen seinen Finger noch am Abzugsbügel der Pistole. Beim Zuschlagen auf den Kopf löste sich ein Schuss, der den Angreifer im Kopf traf und dessen Tod herbeiführte.

II. Auch in folgendem Fall bejahte der BGH (Urt. v. 30.06.1982, Az: 2 StR 226/82 – hier vereinfacht) noch eine Körperverletzung mit Todesfolge: Der Angeklagte warf den 3,50 Meter hohen Hochsitz um, auf sich sein Onkel zur Jagd befand. Dieser fiel infolgedessen herunter und brach sich den rechten Knöchel, was später operativ behandelt wurde. Dem Opfer wurden zu keinem Zeitpunkt blutverdünnende Mittel verabreicht oder bei alsbaldiger Entlassung aus dem Krankenhaus Empfehlungen aufgegeben, wie er sich daheim verhalten sollte. Auch eine Nachbehandlung blieb aus. Der Onkel blieb deshalb fast ausschließlich bettlägerig. Nach einem späteren Herz-Kreislauf-Versagen konnte der Onkel auch im Krankenhaus nicht mehr gerettet werden. Die Obduktion ergab als Todesursache das „Zusammenwirken einer doppelseitigen Lungenembolie mit einer herdförmigen Lungenentzündung in beiden Lungenunterlappen“. „Embolie und Lungenentzündung hatten sich in Abhängigkeit zu dem verletzungsbedingten längeren Krankenlager entwickelt“.
Es liege nach dem BGH nicht außerhalb jeder Lebenswahrscheinlichkeit, dass der herbeigeführte Bruch zu einer längeren Krankenlager des Verletzten führe und dies die Entwicklung lebensgefährlicher Embolien und Lungenentzündungen begünstige. Dass die Gefahren einer solchen Entwicklung [vor allem durch die behandelnden Ärzte] verkannt werden, wirksame Gegenmaßnahmen unterblieben und deshalb der Tod des Onkels eintrete, sei nicht derart unwahrscheinlich, dass keine Körperverletzung mit Todesfolge anzunehmen sei. Die mit dem Umwerfen des Hochsitzes für das Leben des Onkels geschaffene voraussehbare Gefahr habe sich deshalb im tödlichen Ausgang niedergeschlagen.

III. Gleichermaßen kann auch bei selbstschädigendem Opferverhalten Raum für eine Strafbarkeit wegen Körperverletzung mit Todesfolge bleiben (BGH, Urt. v. 17.03.1992, Az: 5 StR 34/92). Verprügeln mehrere Täter gemeinschaftlich ihr Opfer, bringen ihm etwa Platzwunden, Schädelprellungen und vermutlich ein Schädel-Hirn-Trauma bei und rettet sich das Opfer davor durch tödlichen Sprung aus dem Fenster, sei das ein „durch die Mißhandlungen bewirktes Panikverhalten“ und kein vom Opfer gewollter Freitod; die in der Körperverletzung innewohnende eigentümliche Gefahr habe sich realisiert. Das Ganze sei auch vorhersehbar gewesen.

IV. Auf keine Strafbarkeit wegen Körperverletzung mit Todesfolge erkannte der BGH (Urt. v. 04.11.1997, Az: 1 StR 364/97) in einem Fall, in dem der Angeklagte das Opfer – ohne es töten zu wollen – zu Boden brachte und danach auf dieses eintrat, bis es regungslos liegen blieb. Obgleich er das Opfer für tot hielt, lebte es in Wirklichkeit weiter. Zur „Entsorgung“ der vermeintlichen Leiche legte er das Opfer in einen Fluss; erst hier verstarb es. Die Tritte auf das Opfer waren für sich genommen nicht tödlich.
Im Tod des Opfers realisierte sich hier nicht die spezifische Gefahr der vorsätzlichen (wissentlich & willentlichen) Körperverletzung durch Treten. Da der Angeklagte das Opfer beim In-den-Fluss-legen schon für tot hielt, hatte er zu diesem Zeitpunkt weder den Vorsatz zur Körperverletzung noch zur Tötung.

Gerade die Vielschichtigkeit der Konstellationen zeigt, dass es auf eine versierte und erfahrene Strafverteidigung ankommt. Nach Akteneinsicht und Klärung des genauen Vorwurfs werden durch Mandant und Verteidiger die individuellen Verteidigungsziele und Schritte geplant und gemeinsam verfolgt.

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