Landesverrat § 94 StGB
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Startseite » Anwalt Strafrecht » Vorladung » Landesverrat (§ 94 StGB)

94 StGB (Landesverrat) soll den deutschen Staat vor Gefahren durch Eingriffe von außen schützen. Die hohe Strafandrohung der Vorschrift unterstreicht diesen wichtigen Schutzzweck, der durch das Verbot des Landesverrats verfolgt wird.

Wenn eine Person also Informationen, Gegenstände oder Schriften an andere Personen weitergibt, welche lediglich für einen abgegrenzten Personenkreis bestimmt sind und vor fremden Mächten geheim gehalten werden müssen, damit keine schwere Gefahr für die äußere Sicherheit entsteht, kann eine Strafbarkeit nach § 94 StGB drohen.

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Welche Strafe droht für Landesverrat?

Wer sich eines Landesverrats strafbar macht, dem droht eine Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr. In besonders schweren Fällen ist eine lebenslange Freiheitsstrafe oder eine Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren durch das Gesetz angedroht.

Wann macht man sich wegen Landesverrats strafbar?

Ein Landesverrat liegt gem. § 94 des Strafgesetzbuches vor, wenn eine Person Staatsgeheimnisse der Bundesrepublik Deutschland an eine fremde Macht oder einem ihrer Mittelsmänner mitteilt und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der BRD herbeigeführt wird.

Ebenso ist ein Landesverrat möglich, wenn jemand ein Staatsgeheimnis an einen sonstigen Unbefugten gelangen lässt oder öffentlich bekanntmacht, um die BRD zu benachteiligen oder eine fremde Macht zu begünstigen.

Was ist ein Staatsgeheimnis und wann gilt es als verraten?

Der Begriff des Staatsgeheimnisses ist in § 93 StGB definiert.

Danach sind Staatsgeheimnisse „Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, die nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind“. Außerdem müssen sie vor einer fremden Macht geheim gehalten werden, um keine Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der BRD herbeizuführen.

Tatsachen sind Ereignisse und Zustände der Vergangenheit oder Gegenwart. Gegenstände können beispielsweise Flugzeuge, Waffen oder auch Schriften oder Zeichnungen sein.

Erkenntnisse sind gedankliche Sachverhalte, also zum Beispiel ein Jahresabschlussbericht des BND.

Diese Tatobjekte dürfen nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sein. Sie müssen zum Tatzeitpunkt also noch geheim sein. Dies ist der Fall, wenn der Personenkreis, welcher Zugang zu den Tatsachen oder Kenntnis von diesen hat, so begrenzt ist, dass ein allgemeines Bekanntwerden der Objekte und Informationen nicht zu erwarten ist. Dabei kann der Personenkreis beliebig sein und ist nicht nur auf Amtsträger oder Soldaten beschränkt.

Wie kann ein Landesverrat begangen werden?

Das Staatsgeheimnis muss von dem Täter einer fremden Macht oder einem Mittelsmann mitgeteilt worden sein oder es muss ein Gelangen lassen an einen sonstigen Unbefugten vorliegen.

Eine fremde Macht, also eine fremde Regierung oder eine ähnliche mit Machtmitteln ausgerüstete Institution, muss durch Weitergabe des Staatsgeheimnisses durch den Täter dessen Besitz erlangen. In welcher Form, ob mündlich, schriftlich oder auf einem anderen Weg, ist für die Strafbarkeit unerheblich.

Ein Gelangen lassen an einen sonstigen Unbefugten oder ein öffentliches Bekanntmachen ist nur strafbar, wenn der Täter mit der Absicht handelte, die Bundesrepublik Deutschland zu benachteiligen oder eine fremde Macht zu begünstigen. Dafür genügt jedes Tun oder Unterlassen, durch das ein Unbefugter Kenntnis vom Staatsgeheimnis oder Gewahrsam an diesem erlangt, z.B. auch durch Liegenlassen des Staatsgeheimnisses. Unbefugter ist hierbei jede Person, gegenüber der der Täter nicht offenbarungspflichtig oder offenbarungsberechtigt ist.

Was ist die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland?

Es muss eine konkrete Gefahr vorliegen, welche im Zeitpunkt der Tatbegehung entsteht.

Die äußere Sicherheit ist immer dann betroffen, wenn es um die Fähigkeit der Bundesrepublik Deutschland geht, sich gegen Eingriffe von außen zu wehren. Dabei ist unerheblich, in welcher Weise die Sicherheit gefährdet würde. Möglich ist zum Beispiel ein  Verrat politischer, militärischer, nachrichtendienstlicher oder wirtschaftlicher Geheimnisse.

Der durch die Weitergabe des Staatsgeheimnisses begründete Nachteil für die BRD muss schwer sein, also ein gewisses Gewicht besitzen. Dies wird bejaht, wenn der Nachteil für die gesamte Machtposition der Bundesrepublik Deutschland deutlich ins Gewicht fällt.

Leichte außenpolitische Verstimmungen sind dafür noch nicht ausreichend.

Jedoch kann ein schwerer Nachteil vorliegen, wenn Repressalien oder Isolierversuche des fremden Staates zu befürchten sind oder auch nachteilige Verschiebungen innerhalb eines Bündnissystems. Dieser wurde zum Beispiel bejaht, wenn durch die Tathandlung der Einsatzwert der Waffen und die Schlagfertigkeit der Truppen des Militärs vermindert werden (vgl. BayObLGSt 1993 39, 40 in MDR 94, 821).

Das Vorliegen eines schweren Falls ist bei jedem Sachverhalt einzeln anhand der gegebenen Umstände zu beurteilen.

Bei Gegenständen von geringem eigenen Nachrichtengehalt wird es regelmäßig an einer schweren Gefahr fehlen.

Ist Kenntnis von den Voraussetzungen des § 94 StGB notwendig, um sich wegen Landesverrats strafbar zu machen?

Wenn der Handelnde es nicht zumindest für möglich hält und billigend in Kauf nimmt, dass die Merkmale des Tatbestands vorliegen, ist eine Strafbarkeit nach § 94 StGB nicht gegeben.

Jedoch muss der Täter bei § 94 Abs. 1 Nr. 2 StGB mit der Absicht handeln, die BRD zu benachteiligen oder fremde Mächte zu begünstigen. Dies setzt ein zielgerichtetes Handeln voraus und nicht lediglich ein billigendes in Kauf nehmen der Merkmale.

Wann droht eine höhere Strafe für den Landesverrat?

Eine höhere Strafe droht in sogenannten besonders schweren Fällen des Landesverrats.

Ein solcher ist in der Regel anzunehmen, wenn der Täter eine verantwortliche Stellung missbraucht, welche ihn zur Wahrung der Staatsgeheimnisse besonders verpflichtet. Weiterhin ist ein besonders schwerer Fall in der Regel anzunehmen, wenn der Täter durch die Tat eine Gefahr von besonders schwerem Nachteil für die äußere Sicherheit der BRD herbeiführt.

Jedoch können auch weitere Taten mit vergleichbarer Schwere den besonders schwere Fall erfüllen. Die Aufzählung im Gesetz (§ 94 Abs.2 StGB) ist also nicht abschließend. Gleichzeitig sind die benannten Fälle nicht zwingend. Selbst wenn deren Voraussetzungen vorliegen muss also nicht zwingend auch ein besonders schwerer Fall vom Gericht angenommen werden.

Bejaht das Gericht einen besonders schweren Fall des Landesverrats, so droht das Gesetz eine lebenslange Freiheitsstrafe oder eine Freiheitsstrafe nicht unter 5 Jahren an.

Welche weiteren Straftaten können im Zusammenhang mit Staatsgeheimnissen begangen werden?

Eine Straftat besteht schon dann, wenn sich jemand Staatsgeheimnisse mit der Absicht verschafft, diese später zu verraten (§ 96 Abs. 1 StGB).

Somit ist auch die Vorbereitungshandlung eines Landesverrats mit Strafe bedroht, und zwar als Landesverräterische Ausspähung. Hierfür droht eine Freiheitsstrafe zwischen einem und 10 Jahren.

Strafbar wegen Landesverräterischer Ausspähung macht man sich dann, wenn man sich Kenntnis über ein Staatsgeheimnis verschafft und darüber hinaus bei Kenntniserlangung schon die Absicht hat, das Staatsgeheimnis zu verraten. Dabei reicht auch schon die Inbesitznahme eines Gegenstandes, ohne Kenntnis vom Inhalt zu haben.

Auf welche Weise sich der Täter das Staatsgeheimnis beschafft, ist hierbei unerheblich. Dies kann zum Beispiel durch einen Diebstahl, Kauf oder auch Fotografieren der Unterlagen erfolgen.

Kann man sich auch strafbar machen, wenn das Geheimnis nicht unter den Begriff eines Staatsgeheimnisses fällt?

Auch eine Mitteilung von illegalen Staatsgeheimnissen (§ 93 Abs. 2 StGB) an fremde Mächte oder deren Mittelsmänner ist eine strafbare Handlung (§ 97a StGB). Hierfür droht – wie auch für Landesverrat – eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr.

Sogenannte illegale Staatsgeheimnisse sind Tatsachen, die gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung oder unter Geheimhaltung gegenüber den Vertragspartnern der BRD gegen zwischenstaatlich vereinbarte Rüstungsbeschränkungen verstoßen. Diese sind keine Staatsgeheimnisse im Sinne eines Landesverrats (§ 93 Abs. 2 StGB).

Für eine Strafbarkeit müssen ansonsten die gleichen Voraussetzungen erfüllt sein wie bei einem Landesverrat. Es muss also auch hier insbesondere eine „Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland“ (§ 97a StGB) hervorgerufen werden.

Eine Strafbarkeit entfällt jedoch nicht, wenn der Täter einen Landesverrat begeht und dabei irrig annimmt, dass das Staatsgeheimnis ein Geheimnis nach § 97a StGB – also ein illegales Staatsgeheimnis – sei. Dafür muss ihm der Irrtum vorzuwerfen sein, er darf nicht in der Absicht gehandelt haben, dem vermeintlichen Verstoß i.S.d § 93 Abs. 2 StGB entgegenzuwirken oder die Tat darf kein angemessenes Mittel zu diesem Zweck sein (§ 97b StGB).

Wann macht man sich wegen landesverräterischer Agententätigkeit strafbar?

Eine landesverräterische Agententätigkeit übt aus, wer für eine fremde Macht mit dem Ziel tätig ist, die Mitteilung oder Erlangung eines Staatsgeheimnisses zu erreichen. Außerdem liegt eine landesverräterische Agententätigkeit vor, wenn man sich gegenüber einer fremden Macht oder einem ihrer Mittelsmänner zu einer solchen Tätigkeit bereit erklärt (§ 98 StGB).

Wie wird eine landesverräterische Agententätigkeit bestraft?

Für landesverräterische Agententätigkeit droht grundsätzlich eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren. In sogenannten besonders schweren Fällen sieht das Gesetz hingegen eine Freiheitsstrafe zwischen einem und 10 Jahren vor.

Dabei kommt einem Täter strafmildernd zugute (sogar ein gänzliches Absehen von einer Bestrafung kann möglich sein), wenn er sein Verhalten freiwillig aufgibt und sein Wissen einer Dienststelle offenbart (§ 98 Abs.2 StGB).

Unter Umständen ist die Straftat sogar ausnahmsweise nicht strafbar. Nämlich dann, wenn der Täter für eine fremde Macht tätig ist, in diesem Zusammenhang die Straftat (nach § 78 Abs.1 Nr.1 StGB) begeht und der Täter zur Begehung der Straftat von der fremden Macht bzw. einem Mittelsmann hierzu gedrängt wurde. Hier kommt dann aber auch noch dazu, dass die Offenbarung seines Wissens gegenüber der Dienststelle unverzüglich stattfinden muss.

Wann macht man sich wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit strafbar?

Eine Strafbarkeit wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit steht im Raum, wenn eine Person für den Geheimdienst einer fremden Macht gegen die Bundesrepublik Deutschland mit dem Ziel der Mitteilung oder Lieferung von Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnissen tätig wird ( § 99 StGB). Eine solche Agententätigkeit liegt ebenfalls schon vor, wenn der Täter sich zu diesen Handlungen bereit erklärt.

Dabei muss der Handelnde zielgerichtet für einen anderen einen nachrichtendienstliche Tätigkeit ausüben.

Die Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse können, müssen aber nicht geheim oder von besonderer Bedeutung sein. Es ist auch nicht erforderlich, dass die mitgeteilten Tatsachen ihrerseits eine Ausgangsbasis zur Erforschung von Staatsgeheimnissen i.S.v. § 93 StGB abgeben.

Welche Strafe droht für geheimdienstliche Agententätigkeit?

Im gesetzlich vorgesehenen Regelfall droht für eine geheimdienstliche Tätigkeit eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren.

Aber auch hier gibt es die sogenannten besonders schweren Fälle, die mit einer höheren Strafe bedroht sind (Freiheitsstrafe zwischen einem und 10 Jahren). Ein solcher besonders schwerer Fall kann zum Beispiel dann vorliegen (und wird es in der Regel auch), wenn der Täter eine ihn zur Wahrung der Geheimnisse besonders verpflichtende Stellung innehat und gerade diese Stellung durch Begehung der Tat missbraucht (vgl. § 99 Abs. 2 S.2 Nr.1 StGB).

Ist eine mildere Strafe möglich?

Ja. Auch für geheimdienstliche Agententätigkeiten gelten die Strafmilderungsmöglichkeiten , die für landesverräterische Agententätigkeiten normiert sind (also ein freiwilliges Aufhören mit der Tatbegehung und eine (unverzügliche) Offenbarung gegenüber der Dienststelle). Ebenso gelten die Möglichkeiten des Absehens von einer Bestrafung sowie die ausnahmsweise Straflosigkeit.

 

Zur Verteidigung gegen dieses Verbrechen (Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bzw. mindestens fünf Jahre in einem besonders schweren Fall) wird der Anwalt regelmäßig die Beweislage untersuchen und prüfen, ob die Mitteilung illegaler Geheimnisse, das Gelangenlassen an einen Unbefugten oder das öffentliche Bekanntmachen von Informationen auch tatsächlich die konkrete Gefahr eines schweren Nachteils für die Sicherheit der Bundesrepublik beinhaltet.

Insbesondere im Hinblick auf die hohe Strafandrohung, aber auch wegen der Komplexität des Delikts im Einzelfall, sollten Sie sich bei Erhalt einer Vorladung als Beschuldigter oder im Falle einer Festnahme so schnell wie möglich an einen Anwalt für Strafrecht wenden. Dieser wird für Sie Akteneinsicht beantragen und eine für Ihren Fall geeignete Verteidigungsstrategie erarbeiten.

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