Nötigung von Verfassungsorganen
( §§ 105 StGB )

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Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer Staat mit unterschiedlichen Verfassungsorganen. Um diese Organe zu schützen stellt § 105 des Strafgesetzbuches (StGB) die Nötigung von Verfassungsorganen unter Strafe. Dadurch soll der demokratische Prozess als solcher und auch der ordnungsgemäße Arbeitsablauf der einzelnen Organe gesichert werden.

Zwei Ereignisse aus der jüngeren Vergangenheit zeigen, dass dieser Schutz gegenüber demokratischen Institutionen nötig ist.

Im Jahr 2014 kam es zu einer Geiselnahme in einem Zug der Deutschen Bahn, mit der der Täter erzwingen wollte, dass u.a. die Bundeskanzlerin eine Presseerklärung abhält und sich auf dieser gegen die Anerkennung des Staates Palästina aussprechen sollte. Das Kammergericht Berlin verurteilte den Täter zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren.

Im Sommer 2020 kam es zudem zu einem „Sturm“ auf die Treppen des Reichstags durch Rechtsextremisten und Verschwörungstheoretiker. Im Anschluss daran wurden zahlreiche strafrechtliche Ermittlungsverfahren eingeleitet.

Sie haben eine Vorladung mit dem Vorwurf der Nötigung von Verfassungsorganen erhalten?

Bei dem Vorwurf der Nötigung von Verfassungsorganen stehen wir Ihnen im Strafverfahren zur Seite. Kontaktieren Sie uns gerne und vereinbaren Sie einen Termin für ein Erstgespräch mit uns.

Insbesondere in den folgenden Situationen sind wir als Fachanwälte für Strafrecht für Sie da:

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Welche Strafe droht bei einer Verurteilung wegen einer Nötigung von Verfassungsorganen?

Bei einer Verurteilung wegen einer Nötigung von Verfassungsorganen droht im Regelfall eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

Wann macht man sich wegen einer Nötigung von Verfassungsorganen strafbar?

Strafbar wegen einer Nötigung von Verfassungsorganen macht sich, wer eines der in der Strafvorschrift genannten Organe dazu veranlasst, seine Befugnisse entweder gar nicht oder in einem bestimmten Sinne auszuüben.

Welche Handlungen stehen genau unter Strafe?

Eine Verurteilung wegen Nötigung von Verfassungsorganen erfordert entweder die Anwendung von Gewalt oder die Drohung mit Gewalt. Dabei ist es egal, ob sich die ausgeübte Gewalt gegen Personen oder gegen Sachen richtet. Entscheidend ist aber, dass durch die Handlung nicht nur einzelne Mitglieder eines Organs, sondern das Organ an sich betroffen ist.

Der Bundesgerichtshof entschied allerdings in einem Urteil, dass nicht jede Gewaltausübung oder jede Drohung mit einer Gewaltausübung zu einer Verurteilung wegen Nötigung von Verfassungsorganen führen kann. Eine Strafbarkeit kommt nur dann in Betracht, wenn die Gewalt eine gewisse Erheblichkeitsschwelle überschreitet (BGH, Urteil vom 23. November 1983, Az. 3 StR 256/83 (S)).

Ob dies der Fall ist, muss immer im Einzelfall entschieden werden.

Das ist ein Grund, wieso bei einem solchen Tatvorwurf Rechtsrat durch einen erfahrenen Fachanwalt für Strafrecht eingeholt werden sollte. Dieser hat die nötige Fachkenntnis, um zu erkennen, auf welche Umstände – teils kleine Details – es ankommt, die über Strafbarkeit oder Straflosigkeit entscheiden können.

Worauf muss die Nötigung gerichtet sein?

Eine Verurteilung wegen Nötigung von Verfassungsorganen kommt nur in Betracht, wenn durch die Gewaltausübung oder durch die Drohung mit Gewalt bewirkt wird, dass das geschützte Organ seine Befugnisse entweder gar nicht mehr oder nicht mehr in einem bestimmten Sinne ausüben kann.

Dies kann zum Beispiel dann gegeben sein, wenn verhindert wird, dass der Bundestag zu einer Sitzung zusammentritt.

Eine Verurteilung wegen Nötigung von Verfassungsorganen kommt auch in Betracht, wenn dafür gesorgt wird, dass das betroffene Organ keine Entscheidungen treffen kann.

In einem Fall, der dem Bundesgerichtshof vorlag, wollte der Beschuldigte eine politische Grundsatzentscheidung bezüglich des Ausbaus eines Flughafens erwirken. Auch ein solches Bestreben kann zu einer Strafbarkeit wegen Nötigung von Verfassungsorganen führen (BGH, Urteil vom 23. November 1983, Az. 3 StR 256/83 (S)).

Bei Beeinflussung welcher Verfassungsorgane droht eine Verurteilung wegen Nötigung von Verfassungsorganen?

Eine Verurteilung wegen Nötigung von Verfassungsorganen kommt in Betracht bei unzulässiger Einflussaufnahme auf:

  • die Gesetzgebungsorgane des Bundes oder eines Landes oder eines seiner Ausschüsse,
  • die Bundesversammlung oder einen ihrer Ausschüsse,
  • die Regierung oder
  • das Verfassungsgericht des Bundes oder eines Landes.

Welche Institutionen zählen zu den Gesetzgebungsorganen?

Gesetzgebungsorgane zeichnen sich dadurch aus, dass deren Zustimmung bzw. deren Mitwirkung eine durch das Grundgesetz notwendige Voraussetzung für den Erlass eines Gesetzes ist. Hierzu zählen auf der Bundesebene der Bundestag und der Bundesrat. Auf der Ebene der Länder zählen die Landtage als Gesetzgebungsorgan.

Eine Verurteilung wegen Nötigung von Verfassungsorganen kommt aber nicht in Betracht, wenn sich die Handlung gegen einen Kreistag oder eine Gemeindevertretung richtet. Bei einer unzulässigen Einflussnahme auf solche Institutionen droht aber eine Verurteilung wegen Nötigung.

Mehr Informationen zur Strafbarkeit wegen einer Nötigung finden Sie hier.

Was versteht man unter einem Ausschuss?

Die Gesetzgebungsorgane haben jeweils eigene Geschäftsordnungen, in denen auch die Bildung von Ausschüssen vorgesehen werden. In den Ausschüssen werden beispielsweise neue Gesetzesvorlagen diskutiert und erarbeitet.

Was ist die Bundesversammlung?

Die Bundesversammlung kommt im Regelfall alle 5 Jahre zusammen, um den Bundespräsidenten zu wählen. Die Bundesversammlung besteht grundsätzlich aus den Abgeordneten des Bundestages und ebenso vielen Mitgliedern der Landesparlamente.

Wer zählt alles zur Regierung?

Regierungen existieren in der Bundesrepublik auf der Ebene des Bundes und auf der Ebene der Länder.

Zur Bundesregierung zählen der Bundeskanzler sowie die Bundesminister. Zur Landesregierung zählen der Ministerpräsident und die Landesminister.

Welche Verfassungsgerichte gibt es in Deutschland?

In Deutschland gibt es das Bundesverfassungsgericht mit Sitz in Karlsruhe. Dazu gibt es in jedem Bundesland ein Landesverfassungsgericht.

Kann sich jeder wegen Nötigung von Verfassungsorganen strafbar machen?

Als potenzieller Täter kommt jede Person in Betracht. Dies bedeutet, dass sich insbesondere auch Angehörige der in der Strafvorschrift genannten Organe wegen Nötigung von Verfassungsorganen strafbar machen können.

Ist es auch strafbar, wenn die Nötigung nicht gelingt?

Ja. Da es sich bei der Nötigung von Verfassungsorganen um ein Verbrechen und nicht um ein Vergehen handelt, ist auch der Versuch strafbar. Für eine Verurteilung wegen einer versuchten Nötigung von Verfassungsorganen muss dem Beschuldigten aber nachgewiesen, dass er eine solche Nötigung begehen wollte und zu dieser bereits unmittelbar angesetzt hat. Auf die Feststellung, ob dies der Fall ist, kommt es immer auf den jeweiligen Einzelfall an.

Kommt bei Nötigung von Verfassungsorganen unter Umständen eine mildere Bestrafung in Betracht?

Ja. Wenn nur ein sogenannter minder schwerer Fall einer Nötigung von Verfassungsorganen vorliegt, reduziert sich der Strafrahmen. Dann droht bei einer Verurteilung aber immer noch eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

Es muss immer im Einzelfall geprüft und entschieden werden, ob ein minder schwerer Fall vorliegt. Eine pauschale Antwort gibt es hierfür also nicht.

 

Insbesondere im Hinblick auf den hohen Strafrahmen, sollten Sie sich, wenn Sie mit dem Vorwurf der Nötigung von Verfassungsorganen konfrontiert sind, am Besten möglichst früh anwaltliche Hilfe suchen. Ein Anwalt kann nach Akteneinsicht dann eine geeignete Verteidigungsstrategie, angepasst an Ihren Fall, erarbeiten.

Die Nötigung von Verfassungsorganen ist ein Verbrechen, sodass es ein solches Delikt ist, bei dem eine Pflichtverteidigung vom Gesetz vorgesehen ist. Auch im Rahmen einer Pflichtverteidigung stehen wir Ihnen mit Engagement und Kompetenz im Strafverfahren zur Seite. Mehr Informationen zu unserer Tätigkeit als Pflichtverteidiger erhalten Sie hier.

Kontaktieren Sie uns gerne und vereinbaren einen Termin für ein erstes Beratungsgespräch.

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