Offenbaren von Staatsgeheimnissen
( § 95 StGB )

Startseite » Anwalt Strafrecht » Vorladung » Offenbaren von Staatsgeheimnissen (§ 95 StGB)

Im Sommer 2013 löste der ehemalige CIA-Mitarbeiter Edward Snowden die NSA-Affäre aus. Er machte das große Ausmaß der Überwachung durch den amerikanischen Geheimdienst bekannt. In den USA strafrechtlich verfolgt, wurde er 2014 mit dem Ehrenpreis des Right Livelihood Awards ausgezeichnet und 2016 für den Friedensnobelpreis normiert.

Dies scheint paradox. Ein Mensch soll für Handlungen bestraft werden, für die er gleichzeitig ausgezeichnet wird.

Doch die USA sind nicht die einzige Nation, die die Veröffentlichung von vertraulichen Informationen unter Strafe stellt. Nach § 95 StGB ist das Offenbaren von Staatsgeheimnissen auch im deutschen Recht strafbar.

Sie haben eine Vorladung mit dem Vorwurf des Offenbarens von Staatsgeheimnissen erhalten?

Auch beim Vorwurf des Offenbarens von Staatsgeheimnissen stehen wir Ihnen kompetent und engagiert zur Seite. Kontaktieren Sie uns gerne zur Vereinbarung eines Termins für ein erstes Beratungsgespräch.

Insbesondere in den folgenden Situationen sind wir als Fachanwälte für Strafrecht für Sie da:

IM VIDEO ERKLÄRT:

Vorladung erhalten wegen Offenbarens von Staatsgeheimnissen – Was jetzt zu tun ist:

Welche Vorteile hat unsere Kanzlei für Strafrecht?

  • Top Bewertungen unserer Mandanten
  • Expertise als Fachanwälte für Strafrecht
  • Fingerspitzengefühl und Durchsetzungskraft im Umgang mit den Ermittlungsbehörden
  • Dezernat für Presseberichterstattung
  • Dezernat für berufsrechtliche Folgen von Straftaten
  • Faire und transparente Kosten
  • Sehr gute Erreichbarkeit

Welche Strafe droht bei Offenbaren von Staatsgeheimnissen?

Nach § 95 StGB ist beim Offenbaren von Staatsgeheimnissen keine Geldstrafe, sondern ausschließlich eine Freiheitsstrafe, vorgesehen.

Der Strafrahmen liegt bei sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe.

In sogenannten besonders schweren Fällen nach § 95 Abs. 3 StGB liegt ein Verbrechen vor, das heißt die Mindeststrafe beträgt ein Jahr Freiheitsstrafe. Die Höchstgrenze liegt dann bei zehn Jahren Freiheitsstrafe.

Zu beachten ist, dass das Gericht nach § 101 StGB auch die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, die Fähigkeit, bei Wahlen anzutreten und die Fähigkeit, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen, aberkennen kann.

Wie verhalte ich mich, wenn ich eine Vorladung erhalten habe?

Für eine erfolgreiche Verteidigung ist die Betrachtung des Einzelfalls, auch beim Vorwurf des Offenbarens von Staatsgeheimnissen, sehr wichtig. Wenden Sie sich an unsere Fachanwälte für Strafrecht. Wir beraten Sie gerne.

Hier haben wir Ihnen allgemeine Verhaltenstipps bei Erhalt einer Vorladung zusammengestellt.

Wann habe ich mich wegen des Offenbarens von Staatsgeheimnissen strafbar gemacht?

Voraussetzung für die Strafbarkeit nach § 95 StGB ist zunächst, dass ein Staatsgeheimnis von einer amtlichen Stelle geheim gehalten wird oder diese eine andere private Stelle beispielsweise in der Wirtschaft oder Industrie mit der Geheimhaltung angewiesen hat.

Amtlich ist die Stelle, wenn sie staatliche Aufgaben erfüllt. Darunter fallen z.B. Einrichtungen des Bundestages, der Verwaltung generell, der Bundeswehr, der Polizei oder Gerichte.

Dieses Staatsgeheimnis muss einem Unbefugten durch eine Handlung so zugänglich gemacht werden, dass er entweder von dem Inhalt Kenntnis oder zumindest den Besitz der Unterlagen erlangt, die das Staatsgeheimnis enthalten.

Es genügt also schon, wenn die Besitzergreifung durch einen Unbefugten ohne Kenntnis vom Inhalt zu diesem Zeitpunkt ermöglicht wird. Daneben stellt auch die öffentliche Bekanntgabe des Staatsgeheimnisses z.B. in der Presse eine strafbare Handlung dar.

Dadurch muss die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeigeführt worden sein.

Was ist ein Staatsgeheimnis?

Eine Definition des Staatsgeheimnisses enthält § 93 Abs. 1 StGB. „Staatsgeheimnisse sind Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, die nur einem begrenzen Personenkreis zugänglich sind“ und im Interesse der äußeren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland (BRD) der Kenntnis einer ausländischen Macht entzogen werden müssen. Eine ausländische Macht ist in der Regel eine fremde Regierung oder eine mit ähnlichen Befugnissen ausgestattete Institution z.B. Geheimdienste. Dazu können auch überstaatliche Einrichtungen zählen.

Wann liegt eine Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland vor?

Ein schwerer Nachteil für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland liegt vor, wenn ihre Fähigkeit, sich gegen Angriffe oder Störungen von ausländischen Mächten, wie zum Beispiel ausländischen Geheimdiensten, zu verteidigen, beeinträchtigt wird.

Der Nachteil muss noch nicht eingetreten sein.

Es genügt die konkrete Gefahr.

Das ist der Fall, wenn der Eintritt eines Nachteils sehr wahrscheinlich ist und nur noch vom Zufall abhängt. Dafür müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen.

Die reine abstrakte Möglichkeit, dass es durch Veröffentlichung des Staatsgeheimnisses zu Nachteilen kommt, ist nicht ausreichend. Die äußere Sicherheit der BRD ist auch dann schon gefährdet, wenn durch die Veröffentlichung der Tatsache bzw. des Gegenstandes bzw. der Erkenntnisse Bündnissysteme verändert werden oder ein Embargo verhängt wird. Es genügt also, wenn die Veröffentlichung zur Verschiebung der allgemeinen Machtposition der BRD führt.

Der BGH (BGH vom 29.11.2018 – StB 34/18) bejahte in einem Fall die konkrete Gefahr, in dem mehrere Angeklagte ein Dokument, das detailliert Auskunft zu militär- und außenpolitisch wichtigen Haushaltsplanungen des Bundesverteidigungsministeriums enthielt; jeweils an einen anderen Angeklagten weitergegeben hatten. Aus diesem Dokument ergaben sich die für verschiedene Projekte jeweils vorgesehenen Beträge. Dies erlaubte Rückschlüsse auf die materielle Schlagkraft der Bundeswehr und der NATO und daher auf die sicherheits- und verteidigungspolitischen Absichten Deutschlands. Die konkrete Gefahr liege in diesem Fall vor, da gerade der militärische Bereich „nach allgemeiner Erfahrung besonders im Fokus nachrichtendienstlicher Ausspähung“ liege und damit die hohe Gefahr bestehe, dass dieses Staatsgeheimnis an einen unbestimmten Personenkreis gelange.

Gibt es Staatsgeheimnisse, die straffrei veröffentlicht werden können?

Ja. Die Veröffentlichung von sogenannten illegalen Staatsgeheimnissen ist nicht nach § 95 StGB strafbar, da sie streng genommen schon kein Staatsgeheimnis darstellen, wie sich aus § 93 Abs. 2 StGB ergibt.

Dazu zählen Tatsachen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder zwischenstaatlich vereinbarte Rüstungsbeschränkungen verstoßen.

Eine solche Beschränkung hat die BRD z.B. in NATO-Vereinbarungen festgelegt.

Sollte hiergegen verstoßen werden, wäre die Veröffentlichung dieses Verstoßes nicht nach § 95 StGB strafbar.

Wann droht eine höhere Strafe beim Offenbaren von Staatsgeheimnissen?

Eine höhere Strafe kann bei einem besonders schweren Fall des Offenbarens von Staatsgeheimnissen drohen.

Ein besonders schwerer Fall kann vorliegen wenn der Täter seine Stellung zum Beispiel als Amtsträger oder in der Industrie, die ihn gerade zur Wahrung von Staatsgeheimnissen besonders verpflichtet, missbraucht, um an solche Staatsgeheimnisse zu gelangen und diese dann zu veröffentlichen oder an Unbefugte weiterzugeben.

Daneben ist ein besonders schwerer Fall gegeben, wenn die Weitergabe des Geheimnisses/der Veröffentlichung zu einem besonders schweren Nachteil für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland führt. Es muss sich um einen außergewöhnlichen Nachteil handeln, wie er z.B. bei der Weitergabe von Atomgeheimnissen vorläge.

 

Aufgrund der hohen Strafandrohung und der Nebenfolgen, wie den Verlust der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, sollten Sie beim Vorwurf des Offenbarens von Staatsgeheimnissen fachliche Hilfe in Anspruch nehmen. Wenn Sie mit dem Vorwurf des Offenbarens von Staatsgeheimnissen konfrontiert sind, kontaktieren Sie also am Besten so früh wie möglich einen Anwalt für Strafrecht. Nehmen Sie gerne Kontakt zu uns als Fachanwälten für Strafrecht auf. Wir stehen Ihnen mit unserer langjährigen Erfahrung gerne zur Seite.

IM VIDEO ERKLÄRT:

Hausdurchsuchung wegen Offenbarens von Staatsgeheimnissen – Was jetzt zu tun ist:

Nehmen Sie jetzt Kontakt zum Anwalt Ihres Vertrauens auf

Wenden Sie sich für weitere Fragen gerne an unsere Kanzlei und vereinbaren einen Beratungstermin per Telefon, per Videoanruf oder vor Ort in Berlin, Hamburg und München.

    Kontaktformular

    mit * gekenzeichnete Felder müssen ausgefüllt werden.

    Möchten Sie uns gleich ein Dokument übermitteln? *
    janein
    Hier können Sie eine Abmahnung, Anklage oder ein anderes Schreiben als Anhang beifügen: (Erlaubte Dateitypen: jpg | jpeg | png | gif | pdf / Dateigrösse: max. 12 MB)
    Ihre Nachricht an uns:

    Ihre Ansprechpartner

    RA Benjamin Grunst

    Rechtsanwalt u. Partner

    Benjamin Grunst

    Fachanwalt für Strafrecht | Zertifizierter Verteidiger für Wirtschaftsstrafrecht (DSV e. V.)

    E-MAIL SCHREIBEN

    RA Sören Grigutsch

    Rechtsanwalt

    Sören Grigutsch

    Fachanwalt für Strafrecht

    E-MAIL SCHREIBEN

    Prof.Dr. Thomas Bode

    Of Counsel

    Prof. Dr. Thomas Bode

    Professor für Strafrecht- und Ordnungswidrigkeitenrecht

    E-MAIL SCHREIBEN

    RA Michael Voltz

    Rechtsanwalt

    Michael Voltz

    angestellter Rechtsanwalt der Kanzlei BUSE HERZ GRUNST und Standortleiter München

    E-MAIL SCHREIBEN

    Vincent Trautmann

    Rechtsanwalt

    Vincent Trautmann

    angestellter Rechtsanwalt der Kanzlei BUSE HERZ GRUNST

    E-MAIL SCHREIBEN

    Bewertungen auf Proven Expert

    BUSE HERZ GRUNST
    Rechtsanwälte PartG mbB

    Bahnhofstraße 17
    12555 Berlin
    Telefon: +49 30 513 026 82
    Telefax: +49 30 51 30 48 59
    Mail: [email protected]

    Weitere Standorte:

    Kurfürstendamm 11
    10719 Berlin
    Telefon: +49 30 513 026 82
    Telefax: +49 30 51 30 48 59
    Mail: [email protected]

    Alter Wall 32
    20457 Hamburg
    Telefon: +49 40 809 031 9013
    Fax: +49 40 809 031 9150
    Mail: [email protected]

    Antonienstraße 1
    80802 München
    Telefon: +49 89 74055200
    Fax: +49 89 740552050
    Mail: [email protected]