Störung der Tätigkeit eines Gesetzgebungsorgans
( § 106b StGB )

Startseite » Anwalt Strafrecht » Vorladung » Störung der Tätigkeit eines Gesetzgebungsorgans (§ 106b StGB)

Zum Schutz des Hausrechts und der sog. „Polizeigewalt“ in deutschen Parlamentsgebäuden stellt der Gesetzgeber in § 106b StGB störendes Verhalten unter Strafe. Damit wird mittelbar darauf abgezielt, die Funktionsfähigkeit der Gesetzgebungsorgane zu erhalten. Bei den geschützten Gesetzgebungsorganen handelt es sich auf Bundesebene um den Bundestag und den Bundesrat sowie auf Landesebene um die einzelnen Landtage.

Die Regelung wird flankiert von dem § 112 OWiG, welcher Verstöße gegen die Hausordnung in Parlamentsgebäuden ahndet, welche noch nicht die Erheblichkeitsschwelle einer „Störung“ oder „Hinderung“ erreichen. Sind beide Normen erfüllt, so verdrängt die Straftat in § 106b StGB die  bloße Ordnungswidrigkeit in § 112 OWiG (vgl. § 21 OWiG).

Sie haben eine Vorladung mit dem Vorwurf der Störung der Tätigkeit eines Gesetzgebungsorgans erhalten?

Auch beim Vorwurf der Störung der Tätigkeit eines Gesetzgebungsorgans, unterstützen wir Sie als Anwälte für Strafrecht in Ihrem Strafverfahren. Kontaktieren Sie uns gern und vereinbaren Sie einen Termin für ein Erstgespräch mit uns.

Insbesondere in den folgenden Situationen sind wir als Fachanwälte für Strafrecht für Sie da:

IM VIDEO ERKLÄRT:

Vorladung erhalten wegen Störung der Tätigkeit eines Gesetzgebungsorgans –
Was jetzt zu tun ist:

WICHTIGER HINWEIS! Mit Klick auf das Vorschaubild stimmen Sie einer Verbindung zu YouTube zu und es gelten die Datenschutzrichtlinien von YouTube.

Welche Vorteile hat unsere Kanzlei für Strafrecht?

  • Top Bewertungen unserer Mandanten
  • Expertise als Fachanwälte für Strafrecht
  • Fingerspitzengefühl und Durchsetzungskraft im Umgang mit den Ermittlungsbehörden
  • Dezernat für Presseberichterstattung
  • Dezernat für berufsrechtliche Folgen von Straftaten
  • Faire und transparente Kosten
  • Sehr gute Erreichbarkeit

Welche Strafe droht für die Störung der Tätigkeit eines Gesetzgebungsorgans?

Wer gegen Anordnungen verstößt, die ein Bundes- oder Landesgesetzgebungsorgan oder sein Präsident über die Sicherheit und Ordnung im betreffenden Gebäude oder auf dem Grundstück gemacht hat und dadurch die Tätigkeit des Gesetzgebungsorgans stört oder hindert, muss mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe rechnen.

Benötige ich einen Rechtsanwalt, wenn mir die Störung der Tätigkeit eines Gesetzgebungsorgans vorgeworfen wird?

Die Frage kann nicht pauschal und allgemeingültig beantwortet werden. Grundsätzlich gilt, dass bei einem Verbrechen ein Fall der sog. „notwendigen Verteidigung“ vorliegt. Man spricht dann auch von einem „Pflichtverteidiger“. Ein Verbrechen ist dann gegeben, wenn die Mindeststrafe ein Jahr Freiheitsstrafe beträgt. Dies ist hier nicht der Fall.

Bei der Störung der Tätigkeit eines Gesetzgebungsorgans handelt es sich demnach nicht um ein Verbrechen, sondern nur um ein sog. Vergehen. Beim Vorwurf der Störung der Tätigkeit eines Gesetzgebungsorgans steht es Ihnen also in der Regel frei, einen Rechtsanwalt zu konsultieren. Gerade aber bei praktisch nicht allzu häufigen Delikten, empfehlen wir Ihnen jedoch den Rat eines Fachanwalts für Strafrecht einzuholen.

Wann macht man sich wegen Störung der Tätigkeit eines Gesetzgebungsorgans strafbar?

Die amtliche Überschrift in § 106b StGB fasst bereits recht gut zusammen, welches konkrete Verhalten hier unter Strafe gestellt wird. Allerdings ist die Klärung einzelner Detailfragen unumgänglich.

Zunächst muss der Täter gem. § 106 StGB gegen eine Anordnung

  • eines Gesetzgebungsorgans des Bundes (Bundestag und Bundesrat),
  • eines Gesetzgebungsorgans eines Landes (Landtag)
  • oder gegen die Anordnung des Präsidenten eines Gesetzgebungsorgans (z.B. Bundestagspräsident)

verstoßen, welche die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung im Gebäude oder auf dem Grundstück bezweckt. Dies ist beispielsweise bei Hausverboten oder Verhaltensanweisungen der Fall, die gröbliches, ablenkendes oder gefährliches Verhalten zum Gegenstand haben. Sonstige Anordnungen des Bundestagspräsidenten – z.B. der Entzug des Rederechts eines Abgeordneten – sind nicht erfasst.

Mit den Bezeichnungen „allgemein“ und „für den einzelnen Fall“ macht der Gesetzgeber deutlich, dass es sich nicht um eine Anordnung handeln muss, welche in Reaktion auf ein konkretes Verhalten erlassen wurde. Ausreichend sind auch sog. „Blankettanordnungen“, welche für im einzelnen noch unbekannte Fälle gelten.

Wann wird die Tätigkeit eines Gesetzgebungsorgans konkret gestört oder gehindert?

Machen sich Abgeordnete strafbar, wenn sie durch ihr Verhalten den Betrieb stören?

Die Antwort auf diese Frage liefert § 106b Abs.2 StGB. Dort ist ein Ausschluss der Strafbarkeit für bestimmte Personen und Personengruppen geregelt, nämlich bei Anordnungen eines Bundesgesetzgebungsorgans oder seines Präsidenten:

  • Mitglieder des Bundestages (d.h. Bundestagsabgeordnete),
  • Mitglieder des Bundesrates und
  • Mitglieder der Bundesregierung und ihre Beauftragten

sowie bei Anordnungen eines Landesgesetzgebungsorgans oder seines Präsidenten:

  • Mitglieder des Landtages (d.h. Landtagsabgeordnete) und
  • Mitglieder der Landesregierung und ihre Beauftragten.

Aufgrund des recht weiten Kreises an von der Strafbarkeit ausgeschlossenen Personen, ist die Anwendung in der Praxis beschränkt auf Angehörige des Publikums. Rein theoretisch wären jedoch auch Bundestagsabgeordnete strafbar, die die Tätigkeit eines Landesparlamentes stören oder Landtagsabgeordnete, die die Tätigkeit des Bundestages stören.

Was ist ein Beispiel für die Störung der Tätigkeit eines Gesetzgebungsorgans?

M ist eine Gruppe aus jungen Männern, die der deutschen Flüchtings- und Asylpolitik seit 2015 äußert kritisch gegenübersteht. Bei einer großen Bundestagsdebatte befindet sich die gesamte Gruppe auf den Zuschauerrängen des Plenarsaals. Als gerade die Abgeordnete A spricht, welche für die verstärkte Aufnahme von Flüchtlingen eintritt, kommt es wiederholt zu lautstarken Zwischenrufen durch die M. Deshalb muss die A ihre Rede mehrmals unterbrechen. Der Bundestagspräsident B ruft die M mehrmals scharf zur Ordnung und fordert die Mitglieder auf, keinerlei Zwischenrufe mehr zu tätigen. Als die A ihre Rede wieder aufnehmen möchte, holen die Mitglieder von M ihre Brieftaschen heraus und bewerfen die Abgeordnete A sowie Mitglieder ihrer Fraktion mit Ein- und Zwei-Euro-Münzen. Keiner der Abgeordneten wird tatsächlich am Körper getroffen. Daraufhin verweist der B die M des Hauses. Weil sich die Mitglieder weigern, das Gebäude zu verlassen, müssen sie von Polizeibeamten herausgetragen werden. Die Sitzung kann erst nach ca. 2 Stunden wieder aufgenommen werden.

Die Mitglieder von M haben sich vorliegend wegen Störung der Tätigkeit eines Gesetzgebungsorgans gemäß § 106b StGB strafbar gemacht. Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung hat der Bundestagspräsident die M des Hauses verwiesen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Münzen ihr Ziel tatsächlich trafen oder nicht. Durch die Unterbrechung von ca. zwei Stunden wurde das Bundesgesetzgebungsorgan in seiner Tätigkeit nicht nur gestört, sondern sogar vorübergehend gehindert. Den Mitgliedern droht nun – abgesehen von möglichen weiteren Straftaten, wie z.B. versuchter gefährlicher Körperverletzung – eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr.

 

Das Delikt Störung der Tätigkeit eines Gesetzgebungsorgans – wie auch die Straftaten gegen Verfassungsorgane im Allgemeinen – gehört nicht zum täglichen Einmaleins der Ermittlungsbehörden. Bilder wie jene aus 2020, als Aktivisten in den Bundestag eindrangen und Abgeordnete sowie den damaligen Bundeswirtschaftsminister bedrängten, sind in Deutschland nicht an der Tagesordnung. Es kann insoweit erwartet werden, dass auch die Ermittlungsbehörden keine besonders große praktische Erfahrung mit solchen Fällen haben. Es ist daher umso wichtiger, dass man sich mit den Details und der Komplexität der Gesetzesnorm auskennt. Wir empfehlen deswegen, beim Vorwurf der Störung der Tätigkeiten eines Gesetzgebungsorgans einen Fachanwalt für Strafrecht zu Rate zu ziehen. Dieser ist befähigt, auch komplexere und seltenere Sachverhalte zu erfassen, rechtlich einzuordnen und den Mandanten bestmöglich zu beraten.

IM VIDEO ERKLÄRT:

Strafbefehl erhalten wegen Störung der Tätigkeit eines Gesetzgebungsorgans –
Was jetzt zu tun ist:

Nehmen Sie jetzt Kontakt zum Anwalt Ihres Vertrauens auf

Wenden Sie sich für weitere Fragen gerne an unsere Kanzlei und vereinbaren einen Beratungstermin per Telefon, per Videoanruf oder vor Ort in Berlin, Hamburg und München.

    Kontaktformular

    mit * gekenzeichnete Felder müssen ausgefüllt werden.

    Möchten Sie uns gleich ein Dokument übermitteln? *
    janein
    Hier können Sie eine Abmahnung, Anklage oder ein anderes Schreiben als Anhang beifügen: (Erlaubte Dateitypen: jpg | jpeg | png | gif | pdf / Dateigrösse: max. 12 MB)
    Ihre Nachricht an uns:

    Ihre Ansprechpartner

    RA Benjamin Grunst

    Rechtsanwalt u. Partner

    Benjamin Grunst

    Fachanwalt für Strafrecht | Zertifizierter Verteidiger für Wirtschaftsstrafrecht (DSV e. V.)

    E-MAIL SCHREIBEN

    RA Sören Grigutsch

    Rechtsanwalt

    Sören Grigutsch

    Fachanwalt für Strafrecht

    E-MAIL SCHREIBEN

    Prof.Dr. Thomas Bode

    Of Counsel

    Prof. Dr. Thomas Bode

    Professor für Strafrecht- und Ordnungswidrigkeitenrecht

    E-MAIL SCHREIBEN

    RA Michael Voltz

    Rechtsanwalt

    Michael Voltz

    angestellter Rechtsanwalt der Kanzlei BUSE HERZ GRUNST und Standortleiter München

    E-MAIL SCHREIBEN

    Vincent Trautmann

    Rechtsanwalt

    Vincent Trautmann

    angestellter Rechtsanwalt der Kanzlei BUSE HERZ GRUNST

    E-MAIL SCHREIBEN

    Bewertungen auf Proven Expert

    BUSE HERZ GRUNST
    Rechtsanwälte PartG mbB

    Bahnhofstraße 17
    12555 Berlin
    Telefon: +49 30 513 026 82
    Telefax: +49 30 51 30 48 59
    Mail: [email protected]

    Weitere Standorte:

    Kurfürstendamm 11
    10719 Berlin
    Telefon: +49 30 513 026 82
    Telefax: +49 30 51 30 48 59
    Mail: [email protected]

    Alter Wall 32
    20457 Hamburg
    Telefon: +49 40 809 031 9013
    Fax: +49 40 809 031 9150
    Mail: [email protected]

    Antonienstraße 1
    80802 München
    Telefon: +49 89 74055200
    Fax: +49 89 740552050
    Mail: [email protected]