Störung von Telekommunikationsanlagen
(§ 317 StGB)

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Startseite » Anwalt Strafrecht » Vorladung » Störung von Telekommunikationsanlagen (§ 317 StGB)
Bereits durch Durchtrennen eines Telefonkabels kann man sich strafbar machen und im schlimmsten Fall, bei schwerwiegenden Folgen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt werden.
Dabei können in diesem Zusammenhang auch weitere Straftaten wie beispielsweise die Störung des öffentlichen Friedens eine Rolle spielen und die Strafe erhöhen.

Umso wichtiger sind daher die Erfahrungswerte und spezifischen Kenntnisse eines Fachanwalts für Strafrecht, der auch in zum Teil schwierigen Abgrenzungsfällen einen einem Tatvorwurf zugrunde liegenden Sachverhalt erfassen, rechtlich einordnen, eine Verteidigungsstrategie erarbeiten und den Mandanten bestmöglich beraten kann.

Sie haben eine Vorladung wegen Störung von Telekommunikationsanlagen erhalten?

Auch beim Vorwurf der Störung von Telekommunikationsanlagen stehen wir Ihnen im Strafverfahren zur Seite. Vereinbaren Sie gerne einen Termin für ein erstes Beratungsgespräch.

Insbesondere in den folgenden Situationen sind wir als Fachanwälte für Strafrecht für Sie da:

Nach Erhalt einer Vorladung der Polizei wegen Störung von Telekommunikationsanlagen – Was jetzt zu tun ist:

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Welche Strafe droht bei der Störung von Telekommunikationsanlagen?

Nach § 317 Abs. 1 StGB kann die Störung von Telekommunikationsanlagen mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden.

Wie mache ich mich wegen Störung von Telekommunikationsanlagen strafbar?

Eine Strafbarkeit wegen Störung von Telekommunikationsanlagen setzt gemäß § 317 Abs.1 StGB voraus, dass der Betrieb einer öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationsanlage dadurch verhindert oder sogar nur gefährdet wird, dass der Täter eine zum Betrieb dieser Anlage dienenden Sache

  • zerstört,
  • beschädigt,
  • beseitigt,
  • verändert oder
  • unbrauchbar macht.
  • Auch die Entziehung der elektrischen Kraft kann eine Strafbarkeit begründen.

Außerdem ist bereits der Versuch der Verwirklichung der Straftat nach § 317 Abs. 2 StGB strafbar.

Was sind Telekommunikationsanlagen?

Dazu zählt jede technische Anlage oder jedes technische System, das Nachrichten oder Signale senden, übertragen, vermitteln, empfangen, steuern oder kontrollieren kann. Hierunter fallen zum Beispiel Telefax, Hörfunk und Fernsehen sowie Funkrufnetze, auch Notrufsysteme an Fernstraßen. Es ist nicht wichtig, ob die Übermittlung durch Draht oder drahtlos erfolgt.

Wann dienen Telekommunikationsanlagen öffentlichen Zwecken?

Eine Telekommunikationsanlage dient öffentlichen Zwecken, wenn ihr Betrieb ausschließlich oder überwiegend im Interesse der Allgemeinheit liegt.

Das schließt grundsätzlich Anlagen im rein privaten Bereich wie z.B. hausinterne Sprechanlagen aus.

Im zu entscheidenden Fall hatte der Täter bei einem Raubüberfall auf ein Schmuckgeschäft das Kabel für das im Laden befindliche, an das öffentliche Fernsprechnetz angeschlossene Telefon aus der Wand gerissen, um einen telefonischen Hilferuf zu vereiteln.

Wann ist der Betrieb der Telekommunikationsanlagen verhindert oder gefährdet?

Eine Verhinderung wird angenommen, wenn die entsprechende Nutzung der Anlage für eine nicht unerhebliche Zeitdauer ausgeschlossen ist.

Es reicht aber auch bereits die Gefährdung des Betriebs, also ein Zustand, der eine Störung der Funktionsfähigkeit wahrscheinlich macht, sodass ein möglicher Nutzungswunsch nicht realisierbar wäre.

In beiden Fällen wird vorausgesetzt, dass die Anlage an sich funktionsfähig ist.

Welche Handlungen fallen nicht unter die Störung von Telekommunikationsanlagen?

Die Verhinderung oder die Gefährdung muss dadurch erfolgen, dass der Täter eine dem Betrieb dienende Sache zerstört, beschädigt, beseitigt, verändert oder unbrauchbar macht oder diesem elektrische Kraft entzieht. Eine solche Handlung kann z.B. im Durchtrennen eines an der Außenwand eines Hauses verlaufenden Telefonkabels liegen

Unter solche Handlungsweisen fallen nicht der sogenannte Telefonterror, das Blockieren eines Fernsprechanschlusses durch Nichtbeenden der Kommunikation oder bei missbräuchlicher Nutzung wie einem Fehlalarm.

Muss ich wollen, dass durch meine Handlungen Telekommunikationsanlagen gestört werden?

Zunächst einmal ist es grundsätzlich erforderlich, dass das Zerstören, Beschädigen etc. sowie die Verhinderung oder Gefährdung des Betriebes vorsätzlich erfolgt, also mit Wissen und Wollen des Täters. Es genügt dabei, wenn er seine Handlungen und die Verwirklichung der Folgen billigend in Kauf nimmt, er muss diese nicht mit Absicht herbeiführen wollen.

Nach § 317 Abs. 3 StGB ist aber auch die fahrlässige Herbeiführung der Störung der Telekommunikationsanlage strafbar. Beispielsweise verurteilte der Bundesgerichtshof einen Kraftfahrer für fahrlässige Störung von Telekommunikationsanlagen, der durch verkehrswidriges Verhalten einen am Straßenrand stehenden Mast einer Fernmeldeanlage beschädigte (BGH: Beschluß vom 12.08.1960 – 4 StR 301/60).

Kann ich im Zusammenhang mit der Störung von Telekommunikationsanlagen auch andere Straftaten begehen?

Ja, das ist möglich. Die Störung von Telekommunikationsanlagen nach § 317 StGB findet sich als Aufzählung in Katalogen anderer Straftaten.

Zum Beispiel macht sich nach § 126 Abs. 1 Nr. 8 StGB strafbar, wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, die Störung von Telekommunikationsanlagen herbeiführt.

Auch die Belohnung oder Billigung einer Störung von Telekommunikationsanlagen kann nach § 140 StGB strafbar sein.

Zudem ist auch strafbar, wer nach § 129 a Abs. 2 Nr. 2 StGB eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder Tätigkeit darauf gerichtet sind, eine Straftat nach § 317 StGB zu begehen.

 

Insbesondere die Abgrenzung von Telekommunikationsanlagen, die öffentlich oder doch nur privaten Zwecken dienen, ist im Einzelfall umstritten und schwierig. Daher sollte am Besten so früh wie möglich in einem Strafverfahren ein Strafverteidiger zu Rate gezogen werden. Dieser wird Ihren Fall prüfen und eine bestmögliche Verteidigungsstrategie für Sie erarbeiten.

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