Tötung auf Verlangen
(§ 216 StGB)

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Die Selbsttötung ist in Deutschland straflos.

Daher ist auch die Hilfe zu einer solchen Selbsttötung nicht mit einer Strafe bewehrt.
Die Einwilligung in die eigene Tötung ist dagegen nicht möglich. Dies kommt im Straftatbestand des § 216 StGB zum Ausdruck, nach dem auch die Tötung einer Person auf Verlangen des Opfers strafbar ist. Die Abgrenzung zwischen der straflosen Beihilfe zur Selbsttötung und der strafbaren Tötung auf Verlangen kann im Einzelfall problematisch sein.

Wenn Sie mit dem Vorwurf der Tötung auf Verlangen konfrontiert sind, sollten Sie sich daher so früh wie möglich im Strafverfahren an einen erfahrenen Anwalt für Strafrecht wenden. Dieser kann auch schwierige Abgrenzungsfragen, die gegebenenfalls über Strafbarkeit und Straflosigkeit entscheiden können, erkennen, damit umgehen und – angepasst an die Umstände des konkreten Falles – den Mandanten umfassend beraten und eine passende Verteidigungsstrategie erarbeiten.

Sie haben eine Vorladung mit dem Vorwurf der Tötung auf Verlangen erhalten?

Auch beim Vorwurf der Tötung auf Verlangen stehen wir Ihnen kompetent und engagiert zur Seite. Kontaktieren Sie uns gerne zur Vereinbarung eines Termins für ein erstes Beratungsgespräch.

Insbesondere in den folgenden Situationen sind wir als Fachanwälte für Strafrecht für Sie da:

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Vorladung erhalten wegen Tötung auf Verlangen – Was jetzt zu tun ist:

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Welche Strafe sieht das Gesetz für die Tötung auf Verlangen vor?

Der Strafrahmen für die Tötung auf Verlangen liegt bei einer Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und fünf Jahren und damit erheblich unter dem Strafmaß für den Totschlag nach § 212 StGB, welches bei fünf bis 15 Jahren Freiheitsstrafe liegt.

Wie verhalte ich mich, wenn ich eine Vorladung als Beschuldigter erhalten habe?

Bei Erhalt einer Vorladung als Beschuldigter (beispielsweise von der Polizei), sollten Sie zunächst Ruhe bewahren und sich dann so bald wie möglich an einen Anwalt für Strafrecht wenden. Unsere erfahrenen Fachanwälte für Strafrecht beraten Sie gerne.

Genaueres, wie Sie sich bei Erhalt einer Vorladung als beschuldigte Person in einem Strafverfahren verhalten sollten, erfahren Sie hier.

Wann habe ich mich wegen Tötung auf Verlangen strafbar gemacht?

Die Tötung auf Verlangen nach § 216 StGB setzt zunächst voraus, dass der Täter einen anderen Menschen tötet, weil dieser von ihm die Tötung ernsthaft verlangt hat.

Erforderlich ist, dass der Täter die sogenannte Tatherrschaft inne hat und nicht lediglich Hilfe leistet bei einem Suizid.

Eine Strafbarkeit wegen Beihilfe zu einer Tat ist nämlich nur möglich, wenn dasjenige, zu dem Beihilfe geleistet wird, auch strafbar sein kann. Die Selbsttötung ist aber straffrei. Dementsprechend ist auch die Beihilfe zur Selbsttötung straflos.

Damit kommt es im Hinblick auf die Strafbarkeit wegen Tötung auf Verlangen also maßgeblich im Einzelfall auf die Abgrenzung der Täterschaft zur Teilnahme (Beihilfe) an.

Diese Abgrenzung wird anhand des Kriteriums der Tatherrschaft vorgenommen. Diese Tatherrschaft liegt vor, wenn der Handelnde das Geschehen lenken und bestimmen kann, er also die Kontrolle und die Entscheidungsgewalt über den letzten zur Tötung führenden Akt hat.

Liegt das Opfer z.B. wehrlos durch schwere lange Krankheit im Bett und der Handelnde sticht mit dem Messer tödlich zu, so hat er die Tatherrschaft inne und ist somit Täter.

Nach früherer Rechtsprechung des BGH gab es auch Konstellationen, in denen sich das Opfer selbst verletzte (um sich selbst zu töten). Der BGH bejahte in solchen Konstellationen teilweise die Tatherrschaft einer anderen Person. Dies wurde durch einen Tatherrschaftswechsel vom Opfer hin zu einer anderen Person begründet, sobald das Opfer bewusstlos wurde und erst später verstarb. Der BGH begründete dies damit, dass in diesem Moment die Tatherrschaft auf die andere Person, die Gegenmaßnahmen faktisch ergreifen kann, überging. Damit drohte eine Strafbarkeit wegen Tötung auf Verlangen.

Von dieser Rechtsprechung hat der BGH sich inzwischen abgewandt. Das Selbstbestimmungsrecht des Sterbenden im Hinblick auf die Entscheidung, zu sterben, gewinnt mehr und mehr an Bedeutung. Seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2020 (BVerfG, 26.02.2020, 2 BvR 2347/15 in NJW 2020, 905) hat dieses Recht sogar einen eigenen Namen: Das Recht auf selbstbestimmtes Sterben. Ein Grundrecht. Abgeleitet aus dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs.1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs.1 GG.

Schon in zwei Urteilen kurz vor dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, nämlich im Jahr 2019 (BGH, Urteile v. 03.06.2019 – 5 StR 132/18 und 5 StR 292/18), gab der BGH die Rechtsprechung zum Tatherrschaftswechsel bei Eintritt der Bewusstlosigkeit auf. In den in Frage stehenden Urteilen ging es (sehr stark verkürzt und vereinfacht ausgedrückt) um die Strafbarkeit von Ärzten, die jeweils Patienten bei ihrem (eigenverantwortlich gewählten) Sterbeprozess begleiteten.

Der BGH verneinte eine Strafbarkeit durch Unterlassen (des Ergreifens von Gegenmaßnahmen) und damit auch eine Pflicht, Gegenmaßnahmen zu ergreifen, insbesondere mit dem Grundgedanken, dass die Eigenverantwortlichkeit, der freie Wille des Patienten, auch nach Eintritt der Bewusstlosigkeit fortwirkt; weiter respektiert werden muss. Ansonsten liefe der Ansatz, dass eine Strafbarkeit dann entfällt, wenn der Sterbende eigenverantwortlich den Tod selbst herbeiführt, leer, bejahe man dann stattdessen eine Strafbarkeit (durch Unterlassen), sobald der Sterbende das Bewusstsein verliert. So würde der Berücksichtigung des Selbstbestimmungsrechts des Patienten Rechnung getragen. Ein Patient hat schließlich auch das Recht eine notwendige Behandlung abzulehnen, selbst wenn dies objektiv betrachtet einer nachvollziehbaren Grundlage entbehrt. Die Wichtigkeit des Selbstbestimmungsrechts des Patienten zeige sich auch in der gesetzlichen Ausgestaltung in Gestalt der Regelung zur Patientenverfügung (§ 1901a BGB) (Argumentation stark verkürzt dargestellt).

Neben der Abgrenzung der Tötung auf Verlangen zur straflosen Beihilfe zur Selbsttötung, muss die Tötung auf Verlangen auch zum Totschlag abgegrenzt werden, der eine Tötung mit einer weitaus höheren Strafe bedroht (nämlich mit einer Freiheitsstrafe zwischen 5 und 15 Jahren).

Zur Möglichkeit der Bejahung einer Strafbarkeit nach § 216 StGB muss der Täter (im Gegensatz zu einer Strafbarkeit wegen Totschlags) durch das Verlangen der getöteten Person zur Tötung bestimmt worden sein. Das Verlangen der Person muss also erst den Tötungsentschluss des Täters hervorgerufen haben.

Wann liegt ein ernstliches Verlangen i.S.d. § 216 StGB vor?

Das Verlangen durch den Täter getötet zu werden, muss ernstlich sein und ausdrücklich geäußert werden.

Ernstlichkeit setzt voraus, dass die zu tötende Person keinen Willensmängeln unterliegt. Ein solcher kann z.B. vorliegen, wenn das Opfer aufgrund von psychischen Erkrankungen nicht in der Lage ist, eine vernünftige Abwägung vorzunehmen und daher keinen mangelfreien Willen bilden kann oder wenn es durch Täuschung (beispielsweise eigene suizidale Absicht des Täters) zum Wunsch, getötet zu werden, verleitet wurde.

Zudem muss es sich um einen tiefen Wunsch des Opfers handeln und nicht nur um eine einmalige beiläufige Äußerung.

Der BGH (BGH vom 14.09.2011 – 2 StR 145/11) hatte die Ernstlichkeit des Verlangens in einem Fall abgelehnt, in dem der Ehemann und Angeklagte seine schwer erkrankte Frau tötete. Diese litt unter anderem an epileptischen Anfällen, bei denen der Angeklagte den Notarzt rief, die Frau die Behandlung im Krankenhaus jedoch ablehnte. Zwischen mehreren epileptischen Anfällen äußerte die Frau, nicht mehr leben zu wollen. Nach einem weiteren epileptischen Anfall tötete der Angeklagte seine Frau. Nach dem BGH kann von einem ernstlichen Verlangen nicht ausgegangen werden, wenn das Opfer durch eine Erkrankung in seiner natürlichen Einsichts- und Willensfähigkeit beeinträchtigt ist und daher die Tragweite des Entschlusses nicht überblickt.

Genauso scheide die Ernstlichkeit bei einer depressiven Augenblicksstimmung aus.

Habe ich mich nach § 216 StGB auch strafbar gemacht, wenn ich irrig von einem ernsthaften Verlangen ausgegangen bin?

Ja. Geht der Täter irrig von einem ernsthaften Verlangen aus, das tatsächlich nicht vorlag, ist er nach dem milderen Gesetz zu bestrafen (vgl. § 16 Abs. 2 StGB). Dies ist vorliegend im Vergleich zum Totschlag nach § 212 StGB die Tötung auf Verlangen nach § 216 StGB.

Umgekehrt gilt diese Regel nicht. Kennt der Täter das Verlangen nicht, das tatsächlich vorlag, ist er nach § 212 StGB wegen Totschlags zu bestrafen. In einem solchen Fall ist der Täter schon nicht durch das Verlangen zur Tötung bestimmt worden.

Macht sich ein Arzt wegen Tötung auf Verlangen strafbar, wenn er Sterbehilfe leistet?

Wenn es sich um aktive Sterbehilfe handelt, macht sich der Arzt nach § 216 StGB strafbar. Dagegen ist indirekte Sterbehilfe ist in engen Grenzen straflos. Voraussetzungen sind, dass der Patient unter einer Krankheit leidet, die sicher zum Tod führen wird, es sich um einen Behandlungsabbruch handelt und dieser dem Patientenwillen entspricht.

Straflose Beihilfe zum Suizid oder strafbare Tötung auf Verlangen? Neue Entscheidung des BGH zur verfassungskonformen Auslegung des § 216 Abs.1 StGB

Nun äußerte sich der BGH vor Kurzem zur Strafbarkeit der Unterstützung eines Sterbewilligen bei der Realisierung seines Willens unter der Mitwirkung seines Ehegatten (BGH, Beschluss v. 28.06.2022 – 6 StR 68/21). Insbesondere ist dieser Beschluss deshalb so bedeutend, weil der BGH sogar die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 216 Abs.1 StGB aufwirft.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Verstorbene litt bereits seit vielen Jahren an körperlichen bzw. gesundheitlichen Problemen, insbesondere starken und andauernden Schmerzen. Er wurde von seiner Ehefrau gepflegt und war zuletzt bettlägrig. Er litt unter den starken Schmerzen und äußerte mehrfach den Wunsch, zu sterben.

Die Hilfe eines Sterbehilfevereins nahm er nicht in Anspruch, weil er davon ausging, dass dem zu dieser Zeit das noch bestehende strafbewehrte Verbot geschäftsmäßiger Förderung der Selbsttötung nach § 217 StGB entgegen stand.

Eines Abends wiederholte er diesen Wunsch gegenüber seiner Ehefrau und die beiden beschlossen, das Vorhaben umzusetzen. Die Frau sammelte auf seinen Wunsch alle im Haus vorhandenen Medikamente zusammen, übergab sie dem Ehemann und dieser nahm sie selbstständig ein. Sodann injizierte sie ihm auf seinen Wunsch hin mehrere Insulin Spritzen, welche schlussendlich auch zum Tode führten. Er verlor nach einiger Zeit das Bewusstsein und verstarb. Es entsprach dem Wunsch des Mannes, dass kein Arzt hinzugezogen würde.

Damit stellte sich im Prozess gegen die Ehefrau die Frage: Handelte es sich bei ihrer Tätigkeit um straflose Beihilfe zum Suizid oder um strafbare Tötung auf Verlangen?

Der BGH verneinte eine Strafbarkeit.

Die Abgrenzung erfolgt ganz Allgemein grundsätzlich nach der Frage, wer die Tatherrschaft hat, also wer das Geschehen bildlich gesprochen „in den Händen hält“ bzw. wer die entscheidende Einflussmöglichkeit auf den Verlauf des Geschehens (die Kontrolle hierüber) hat. Nur weil jemand fremde Hilfe in Gestalt aktiven Tuns eines anderen in Anspruch nimmt, bedeutet das noch nicht, dass der andere Tatherrschaft hat. Wenn der aktive Beitrag beendet ist und der Sterbende weiterhin die Möglichkeit hat, auf das Geschehen Einfluss zu nehmen, also insbesondere Gegenmaßnahmen einzuleiten, dann bleibt die Tatherrschaft – soweit dieser in der Lage ist, frei zu entscheiden – beim Sterbenden.

So verhielt es sich hier. Zum Einen war es im Grunde nach dem Plan der Ehegatten Zufall, dass der Tod durch die Insulinspritzen eintrat und nicht durch die – durch den Mann selbstständig eingenommenen – Medikamente. Außerdem war der Mann nach den Spritzen noch einige Zeit bei Bewusstsein, in der er die Möglichkeit gehabt hätte, seine Meinung zu ändern und Gegenmaßnahmen einzuleiten. Damit war der aktive Beitrag der Frau (das Verabreichen der Spritzen) beendet und der Sterbewillige behielt auch danach noch die Tatherrschaft.

In der Konsequenz verneinte der BGH eine Tötung durch Unterlassen sowie eine unterlassene Hilfeleistung. Zwar stehen Ehegatten zueinander in einem besonderen Verhältnis, welches die Pflicht, Hilfsmaßnahmen zu ergreifen begründen kann, allerdings müsse auch hier der eigenverantwortliche Wille des Sterbenden berücksichtigt werden. Dies führte dann dazu, dass ausnahmsweise keine solche Pflicht bestand.

Der BGH betont in der Entscheidung, dass die Frage nach der Tatherrschaft einer normativen Wertung bedarf. Vgl. BGH, Beschluss v. 28.06.2022 – 6 StR 68/21.

Es kommt hier deutlich zum Ausdruck, dass diese Entscheidung im Lichte der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Recht auf selbstbestimmten Sterben getroffen wurde. Allgemein scheint die Tendenz zu einer weiteren Stärkung dieses Rechts zu gehen. Das Respektieren der freien Entscheidung des Patienten wird mehr und mehr gewürdigt und vor allem geschützt. Auch auf strafrechtlicher Seite.

Damit stellt sich – und auch der BGH wirft dies auf – die Frage:

Ist § 216 Abs.1 StGB in seiner derzeitig bestehenden Fassung überhaupt (noch) verfassungsgemäß?

Diese Strafbewehrung könnte das Grundrecht auf selbstbestimmtes Sterben (abgeleitet aus dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht, Art. 2 Abs.1 iVm Art. 1 Abs.1 StGB) verletzen.

Das ist durchaus fraglich. Dieses Recht erlaubt es nämlich auch, sich der Hilfe anderer Personen beim Sterbevorgang zu bedienen. Dieses Recht ist auch dann eingeschränkt, wenn sich eine Verbotsnorm (z.B. eine Strafnorm) nicht gegen den Sterbenden, sondern gegen den Dritten richtet. Denn dann sieht sich dieser an der Mitwirkung gehindert und der Sterbewillige kann faktisch nicht mehr auf die Hilfe von Dritten zurückgreifen, obwohl er eigentlich das (Grund-)Recht hierzu hätte. So das Bundesverfassungsgericht (26.02.2020 – 2 BvR 2347/15 in NJW 2020, 905). Mehr zu dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, in der es die Verfassungswidrigkeit des damaligen § 217 StGB feststellte, erfahren Sie hier.

Der BGH sagt in dem Beschluss, dass § 216 Abs.1 StGB verfassungskonform auszulegen ist. Er soll also so verstanden und angewandt werden, dass die Grundrechte – insbesondere das Recht auf selbstbestimmtes Sterben – gewahrt bleiben.

Das bedeutet – so der BGH – dass es sich dann nicht um eine strafbare Tötung auf Verlangen handelt, wenn es der Person, die den Wunsch hat, zu sterben, im Grunde nicht möglich ist, eigenständig, alleine den Suizid zu begehen, also von der Hilfe einer anderen Person dahingehend abhängig ist. Voraussetzung ist aber (natürlich), dass die Entscheidung, sich das Leben zu nehmen frei von Willensmängel ist. Vgl. BGH, Beschluss v. 28.06.2022 – 6 StR 68/21.

Was in der Theorie eindeutig klingt, bereitet in der Praxis oft Beweisschwierigkeiten. Ist die Tötung nachgewiesen, kommt es zur Vermeidung einer Verurteilung wegen Totschlags mit einer Mindestfreiheitsstrafe von fünf Jahren insbesondere darauf an, das ernstliche Verlangen des Opfers nachzuweisen. Da das verstorbene Opfer diesen Wunsch häufig nur mündlich gegenüber dem Täter geäußert hat, kann dies zu Beweisschwierigkeiten führen. Daneben ist häufig die Abgrenzung zwischen strafloser Beihilfe und Tatherrschaft problematisch. Nehmen Sie Hilfe in Anspruch und wenden Sie sich an unsere Fachanwälte für Strafrecht.

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