Unbefugter Gebrauch von Pfandsachen
( § 290 StGB )

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Die Strafvorschrift des § 290 StGB, die den unbefugten Gebrauch von Pfandsachen unter Strafe stellt, trägt dazu bei, dass die Rechte eines Eigentümers eines Gegenstandes geschützt werden, auch wenn er die Sache für einen bestimmten Zeitraum an eine andere Person übergibt.

Für den Fall, dass jemand eine Sache bei einem Pfandleiher verpfändet, will er nicht, dass dieser Pfandleiher die Sache nutzt, ohne dass der Eigentümer seine Zustimmung zu dem Gebrauch der Sache gegeben hat.

Falls der Pfandleiher die Sache nun doch verwendet, kann dieses Verhalten durch den § 290 StGB bestraft werden.

Sie haben eine Vorladung mit dem Vorwurf des unbefugten Gebrauchs von Pfandsachen erhalten?

Auch beim Vorwurf des unbefugten Gebrauchs von Pfandsachen stehen wir Ihnen im Strafverfahren zur Seite. Kontaktieren Sie uns gerne und vereinbaren einen Termin für ein erstes Beratungsgespräch mit uns.

Insbesondere in den folgenden Situationen sind wir als Fachanwälte für Strafrecht für Sie da:

  • Vorladung der Polizei oder Staatsanwaltschaft mit dem Vorwurf des unbefugten Gebrauchs von Pfandsachen
  • Hausdurchsuchung durch die Ermittlungsbehörde wegen des Verdachts des unbefugten Gebrauchs von Pfandsachen
  • Untersuchungshaft / Festnahme wegen des Vorwurfs des unbefugten Gebrauchs von Pfandsachen
  • Anklage der Staatsanwaltschaft wegen des unbefugten Gebrauchs von Pfandsachen
  • Pflichtverteidigung
  • Rechtsmittel – Berufung und Revision nach einer Verurteilung wegen unbefugten Gebrauchs von Pfandsachen

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Vorladung der Polizei wegen unbefugten Gebrauchs von Pfandsachen erhalten –
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Welche Vorteile hat unsere Kanzlei für Strafrecht?

  • Top Bewertungen unserer Mandanten
  • Expertise als Fachanwälte für Strafrecht
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  • Sehr gute Erreichbarkeit

Welche Strafe droht für unbefugten Gebrauch von Pfandsachen?

Der unbefugte Gebrauch von Pfandsachen ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bedroht.

Wieso ist der unbefugte Gebrauch von Pfandsachen unter Strafe gestellt?

Die Norm bedroht einen Fall der Gebrauchsanmaßung mit Strafe. Hierbei führt die Norm zu einem intensiveren Schutz des Eigentümers einer Sache. Der Eigentümer wird vor allem darin geschützt, das ausschließliche Recht der Nutzung der Sache zu haben. Andere Personen als der Eigentümer sollen daher bestraft werden, wenn sie in unbefugter Weise das Recht des Eigentümers ausüben.

Wann macht man sich wegen Unbefugten Gebrauchs von Pfandsachen strafbar?

Hier ist die amtliche Überschrift Programm. Denn strafbar ist genau das: Der unbefugte Gebrauch von Pfandsachen.

Wann genau das aber vorliegt und vor allem wer nur sich hiernach strafbar machen kann, erklären wir Ihnen im Folgenden …

Wer kann sich wegen Unbefugten Gebrauchs von Pfandsachen strafbar machen?

Nur öffentliche Pfandleiher können sich wegen Unbefugten Gebrauchs von Pfandsachen strafbar machen.

Öffentliche Pfandleiher sind Personen, die ein allgemein zugängliches Pfandleihgeschäft betreiben. Das heißt ein öffentlicher Pfandleiher ist jemand, der gewerbsmäßig und für jedermann zugänglich Gelddarlehen gewährt, die mit einem Faustpfand gesichert sind. Dabei ist unerheblich, ob dieses behördlich konzessioniert ist.

Andere Personen als öffentliche Pfandleiher können kein Täter eines unbefugten Gebrauchs von Pfandsachen sein. Gegen die Vorschrift können lediglich öffentliche Pfandleiher verstoßen.

Durch welche Handlungen kann man sich wegen Unbefugten Gebrauchs von Pfandsachen strafbar machen?

Das Gesetz stellt es unter Strafe, wenn ein öffentlicher Pfandleiher einen von ihm in Pfand genommenen Gegenstand unbefugt in Gebrauch nimmt.

Die verbotene Handlung ist somit die unbefugte Ingebrauchnahme durch den Pfandleiher. Das umfasst jede mit der Beschaffenheit des Gegenstandes verträgliche Verwendung, so lange diese Verwendung nutzbar für denjenigen ist, welcher die Sache verwendet.

Gebrauch ist nicht nur eine über die Aufbewahrung hinausgehende körperliche Benutzung der Sache, sondern auch eine Weiterverpfändung in der Absicht, das Pfand wiedereinzulösen.

Wann ist ein Gebrauch von Pfandsachen unbefugt?

Ein Gebrauch ist nach dem § 290 StGB unbefugt, wenn er rechtswidrig ist. Ein rechtswidriger Gebrauch liegt vor, wenn der Verpfänder der Sache, also derjenige, welcher die Pfandsache beim Pfandleiher verpfändet, nicht in den Gebrauch der Sache durch den Pfandleiher eingewilligt hat. Der Gebrauch ist somit nicht unbefugt, wenn der Verpfänder im Vorhinein in die Ingebrauchnahme eingewilligt hat.

Muss der Pfandleiher Kenntnis darüber haben, dass der Gebrauch der Pfandsache unbefugt ist?

Eine Person kann sich nur wegen unbefugten Gebrauchs von Pfandsachen strafbar machen, wenn er es zumindest für möglich hält, dass die Merkmale des Straftatbestands durch seine Handlungen erfüllt werden, also unter anderem auch dass der Gebrauch der Pfandsache unbefugt ist. Außerdem ist für eine Strafbarkeit Voraussetzung, dass der Handelnde die Erfüllung der Straftat mindestens billigend in Kauf nimmt. Wenn eine dieser beiden Elemente bei dem Pfandleiher nicht vorliegen, ist eine Strafbarkeit nach § 290 StGB nicht gegeben.

 
Sollten Sie eine Vorladung von der Polizei, eine Anklage von der Staatsanwaltschaft oder bereits einen Strafbefehl mit dem Vorwurf des unbefugten Gebrauchs von Pfandsachen erhalten haben, sollten Sie zunächst einen kühlen Kopf bewahren und sich dann so schnell wie möglich an einen auf Strafrecht spezialisierten Anwalt wenden. Insbesondere bei Erhalt eines Strafbefehls gilt es schnell zu handeln, da die Frist, um sich gegen einen Strafbefehl zu wehren relativ kurz ist.

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Strafbefehl erhalten wegen unbefugten Gebrauchs von Pfandsachen –
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