Fälschung beweiserheblicher Daten
( § 269 StGB )

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Startseite » Anwalt Strafrecht » Vorladung » Fälschung beweiserheblicher Daten (§ 269 StGB)
Viele Geschäfte werden inzwischen ausschließlich über das Internet abgeschlossen. Von Onlineshops bis hin zu Konzert- oder Bahntickets. Der Vor-Ort-Verkauf sinkt immer weiter. Im Internet sieht der Geschäftsmann aber nicht, wer sein Vertragspartner ist und muss sich darauf verlassen, dass die Angaben des jeweils Versprechenden stimmen. Andernfalls drohen Verluste – wer sich Waren an eine Vielzahl von Adressen liefern lässt, um diese nicht zu bezahlen aber abzuholen oder online ein Bahnticket kauft, nachdem er ein Kundenkonto unter falschem Namen erstellte, täuscht über essenzielle Informationen, die für den Vertragspartner notwendig sind, um Abrechnen zu können.

Dadurch droht eine Verwundbarkeit des Rechtsverkehrs, dem der Gesetzgeber entgegentritt. Zur Vorbeugung schützt er die Verlässlichkeit von Identitätsnachweisen im elektronischen Verkehr ebenso durch Schaffung eines Strafgesetzes, wie er dies mit Urkunden tut.

Sie haben eine Vorladung mit dem Vorwurf der Fälschung beweiserheblicher Daten erhalten?

Auch beim Vorwurf der Fälschung beweiserheblicher Daten stehen wir Ihnen im Strafverfahren engagiert und kompetent zur Seite. Kontaktieren Sie uns gerne und vereinbaren einen Termin für ein erstes Beratungsgespräch.

Insbesondere in den folgenden Situationen sind wir als Fachanwälte für Strafrecht für Sie da:

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Vorladung erhalten wegen Fälschung beweiserheblicher Daten – Was jetzt zu tun ist:

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Welche Strafe droht bei der Fälschung beweiserheblicher Daten

Der bei der Fälschung beweiserheblicher Daten gesetzlich vorgesehene Strafrahmen reicht von einer Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren. In bestimmten Fällen ist allerdings eine höhere Strafe vorgesehen, beispielsweise wenn der Täter gewerbsmäßig handelt oder einen besonders großen Vermögensverlust verursacht.

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Wie hoch ist die Strafe für Hacking / Ausspähen von Daten? – Fachanwalt für Strafrecht klärt auf

Wann mache ich mich wegen Fälschung beweiserheblicher Daten strafbar?

Ausschlaggebend für eine Strafbarkeit wegen der Fälschung beweiserheblicher Daten ist zunächst, das überhaupt Daten vorliegen und diese auch beweiserheblich sind.

Was sind Daten?

Daten sind alle codierten oder codierbaren Informationen, unabhängig vom Verarbeitungsgrad. Das heißt dass auch Informationen, die noch gar nicht endgültig in das jeweilige Verarbeitungsgerät aufgenommen sind, schon Daten sein können.

Wann sind Daten beweiserheblich?

Die Daten müssen auch beweiserheblich sein. Das ist immer auf den Rechtsverkehr bezogen. Es müssen also rechtlich erhebliche Tatsachen codiert also nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert werden.

Die strafbare Handlung – Diese Daten speichern, verändern oder gebrauchen

Die Tathandlungen sind angelehnt an eine Urkundenfälschung. Der Straftatbestand der Fälschung beweiserheblicher Daten stellt im Grunde die Fälschung von Urkunden in elektronischer Form unter Strafe (wobei dieser Vergleich aber nur zum besseren Verständnis gedacht ist).

Elektronische Urkunden kennt das Strafgesetz nämlich nicht. Die Realität zeigt aber, dass mit einer „klassischen“ Urkundenfälschung vergleichbare Fälschungen auch technisch möglich sind.

Dafür müssen die Daten gespeichert oder verändert werden.

Liegt das vor, so müsste, wenn die Daten auf Papier stünden, eine unechte oder verfälschte Urkunde vorliegen.

Wann werden Daten gespeichert?

Daten werden gespeichert, wenn sie so in die EDV-Anlage eingespeist werden, dass die Möglichkeit besteht, sie wieder abzurufen. Dabei muss der Abruf für eine gewissen Dauer möglich sein, weshalb Daten, die nur kurz im Arbeitsspeicher eines Rechners verweilen, nicht ausreichend sind.

Wann werden Daten verändert?

Verändert werden Daten, wenn auf deren Bestand mit der Folge eingewirkt wird, dass hierdurch ein EDV-Falsifikat entsteht. Die Daten müssen also schon irgendwo gespeichert gewesen sein und nun werden sie manipuliert.

Das Ergebnis – unechte oder verfälschte Urkunde

Liegen also beweiserhebliche Daten vor und wurden sie in einer EDV-Anlage gespeichert, müssen sie, wenn sie abgerufen werden, wie eine unechte oder verfälschte Urkunde einzustufen sein.

Was ist eine unechte Urkunde?

Eine Urkunde im rechtlichen Sinne liegt dann vor, wenn etwas in verkörperter Form erklärt wird, diese sogenannte „Gedankenerklärung“ auch erkennen lässt, wer ihr Aussteller ist und sie im Rechtsverkehr sowohl als Beweis geeignet, als auch hierzu bestimmt ist.

Bei Daten findet die Verkörperung der Gedankenerklärung aber nicht (wie es klassischerweise bei „normalen“ Urkunden, wie z.B. im Sinne der Straftat der Urkundenfälschung, der Fall ist) in Form eines Schriftstücks statt, sondern dadurch, dass die Daten gespeichert sind.

Was Vielen hierbei unbekannt ist, ist dass es für die Unechtheit einer Urkunde nicht auf deren Inhalt ankommt, sondern auf ihren Aussteller. Wer ein Märchen niederschreibt und am Ende unterschreibt, hat keine unechte Urkunde hergestellt. Es ist ja sein Märchen, auch wenn es eine Lüge ist, stammt sie von ihm. Die Urkunde wäre echt. Wer aber ein fremdes Märchen unterschreibt tut so, als wäre die Aussage von ihm, obwohl sie geistig einem anderen zuzuschreiben ist. Dann würde eine unechte Urkunde vorliegen.

Die Unechtheit bei Anmeldungen unter falschen Namen

Auch wer sich mit falschen Namen in Datenbanken anmeldet, kann sich wegen Fälschung beweiserheblicher Daten strafbar machen, denn eine solche Anmeldung führt in den Fällen, in denen über die Täuschung des Namens auch über die Identität getäuscht wird zu dem Vorliegen der Voraussetzungen einer unechten Urkunde.

Wer sich z.B. auf Internetverkaufsplattformen unter einem falschen Namen anmeldet verwirklicht nicht per se den Straftatbestand der Fälschung beweiserheblicher Daten.

Kommt es dem Käufer oder der Plattform gar nicht darauf an, wer die Person selbst ist, liegt auch keine Fälschung beweiserheblicher Daten vor. Meldet sich jemand bei den kostenlosen Mailanbietern an, wird der Tatbestand regelmäßig nicht erfüllt, weil die Daten nicht auf irgendein rechtserhebliches Verhalten abzielen. Allerdings können versendete E-Mails erfasst sein, weil die E-Mails gespeichert werden auf den Servern der Provider.

Hauptanwendungsbereich sind die Anmeldungen bei Serviceleistern. Der Bundesgerichtshof hat hier klargestellt, dass z.B. die Anlegung eines Kundenkontos bei der Deutschen Bahn mit falschen Personalien § 269 StGB erfüllt.

In dem Fall hat der Angeklagte sich über russische Webseiten fremde Kreditkartendaten, die zuvor von Dritten widerrechtlich erlangt wurden, beschafft. Dann legte er bei der DB Kundenkonten mit falschen Personen- und eben jenen Kreditkartendaten an. In weniger als einem Jahr hat er so 1750 Online-Tickets über die Smartphone App der Deutschen Bahn gekauft.
(BGH, Beschluss v. 06.04.2021, NStZ-RR 2021, 214)

Das Kundenkonto enthielt Kredikarteninformationen sowie Namen. Beides sind Informationen, die durch die Einspeisung in das DB-Netzwerk auch gespeichert wurde. Da basierend hierauf Tickets und sonstige Leistungen gekauft werden können, bewegte sich der Täter im Rechtsverkehr und die Informationen dienten dazu, Beweis zu führen über seine Identität. Da aber die Daten von Dritten verwendet wurden, gab er sie als Aussteller aus, womit nicht der echte Aussteller, der Angeklagte, erkennbar war. Damit sind alle Voraussetzungen für eine Strafbarkeit erfüllt gewesen.

Veränderung von Daten – Verfälschung einer Urkunde

Verändern von Daten bedeutet das inhaltliche Umgestalten von Daten. Auch hier ist der Vergleich zur Urkundenfälschung zu ziehen. Auch hier kommt es nicht auf die Wahrheit des Inhalts an. Maßgeblich ist allein, ob der Inhalt dem eigentlichen Aussteller zuzurechnen ist.

Der Gebrauch derartiger Daten

Nicht nur wer obige Daten speichert oder verändert, sondern auch wer solche Daten gebraucht, macht sich strafbar. Der Gebrauch bedeutet, dass die Daten jemanden zugänglich gemacht wurden. Dazu zählt schon die Weitergabe der Kundenkontos zum Beispiel.

Was muss der Täter durch die Tat beabsichtigen?

Zu guter Letzt muss der Täter auch in einer bestimmten Absicht gehandelt haben. Der Absicht die Tathandlungen zur Täuschung im Rechtsverkehr vorgenommen zu haben. Der Straftatbestand zielt darauf ab, den ungestörten Ablauf des Rechtsverkehrs zu sichern. Diejenigen Erklärungen, die im Verkehr als wichtig und verlässlich gelten, sollen das auch dürfen. Deshalb muss der Täter die Daten in der Absicht speichern, verändern oder gebrauchen, eine andere Person aufgrund eines Irrtums zu rechtserheblichen Verhalten zu veranlassen. Also die Deutsche Bahn zum Bereitstellen eines Tickets zur Nutzung eines Zuges zum Beispiel.

Dieser Täuschung im Rechtsverkehr steht es gem. § 270 StGB gleich, wenn der Täter in der Absicht der fälschlichen Beeinflussung einer Datenverarbeitung im Rechtsverkehr handelt. Aus diesem Grund kann auch das Anlegen eines Ebay Accounts unter einer falschen Identität eine strafbare Fälschung beweiserheblicher Daten sein. Die dort angelegten Daten wären – soweit sie z.B. ausgedruckt würden – eine Urkunde. Dass die Eingabe der falschen Daten nicht unmittelbar gegenüber einer Person wirkt, sondern die Daten erst einmal nur in das System eingelesen wurden, schadet der Bejahung der Strafbarkeit insofern nicht, als ja gem. § 270 StGB auch die Fälschung zur fälschlichen Beeinflussung einer Datenverarbeitung im Rechtsverkehr strafbar ist (vgl. KG, Beschluss v. 22.07.2009 – (4) 1 Ss 181/09 (139/09) in NStZ 2010, 576).

 

Sollten Sie mit dem Vorwurf der Fälschung beweiserheblicher Daten konfrontiert sein, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt für Strafrecht wenden, der Sie umfassend und angepasst an die Umstände Ihres Falles beraten kann. Insbesondere in den frühen Stadien eines Strafverfahrens ist eine effektive Strafverteidigung von großer Bedeutung. Als Fachanwälte für Strafrecht beraten wir Sie gerne.

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Hausdurchsuchung wegen Fälschung beweiserheblicher Daten – Was jetzt zu tun ist:

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