Fälschung technischer Aufzeichnungen
( § 268 StGB )

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Heutzutage kann man alles fälschen. Von Geld über Urkunden und beweiserheblichen Daten bis hin zu technischen Aufzeichnungen. Besonders beliebt sind in diesem Bereich die Manipulation von Spielautomaten. Wichtig ist der gesonderte Schutz durch ein Strafgesetz vor allem deshalb, weil Kern der Strafbarkeit ist, die Vertrauenswürdigkeit von automatischen Prozessen zu gewährleisten. Viele Prozesse sind heutzutage durch unseren Fortschritt automatisiert. Wer verlässt sich schon nicht auf z.B. sein Steuerberechnungsprogramm. Aber auch Behörden oder Wirtschaftsunternehmen müssen sich auf die verschiedensten von technischen Geräten zusammengestellten Informationen verlassen und tun dies auch. Um eben dieses Vertrauen zu schützen, existiert § 268 Strafgesetzbuch, der die Fälschung technischer Aufzeichnungen unter Strafe stellt.

Sie haben eine Vorladung mit dem Vorwurf der Fälschung technischer Aufzeichnungen erhalten?

Auch beim Vorwurf der Fälschung technischer Aufzeichnungen stehen wir Ihnen im Strafverfahren engagiert und kompetent zur Seite. Kontaktieren Sie uns gerne und vereinbaren einen Termin für ein erstes Beratungsgespräch mit uns.

Insbesondere in den folgenden Situationen sind wir als Fachanwälte für Strafrecht für Sie da:

  • Vorladung von der Polizei oder der Staatsanwaltschaft mit dem Vorwurf der Fälschung technischer Aufzeichnungen
  • Hausdurchsuchung durch die Ermittlungsbehörde wegen des Verdachts der Fälschung technischer Aufzeichnungen
  • Untersuchungshaft und Festnahme wegen des Vorwurfs der Fälschung technischer Aufzeichnungen
  • Anklage der Staatsanwaltschaft wegen des Vorwurfs der Fälschung technischer Aufzeichnungen

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Vorladung erhalten wegen Fälschung technischer Aufzeichnungen – Was jetzt zu tun ist:

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Welche Strafe droht bei Fälschung technischer Aufzeichnungen?

Sollten Sie wegen der Fälschung technischer Aufzeichnungen verurteilt werden droht eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. In besonders schweren Fällen reicht die angedrohte Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren.

Wann mache ich mich wegen der Fälschung technischer Aufzeichnungen strafbar?

Zur Beantwortung dieser Frage muss man sich zunächst fragen, was überhaupt technische Aufzeichnungen sind.

Sind technische Aufzeichnungen Objekt der Tat, ist der Tatbestand erfüllt, wenn davon unechte hergestellt, echte verfälscht oder unechte gebraucht werden.

Was ist eine technische Aufzeichnung?

Eigentlich hat der Gesetzgeber es einfach gemacht, die Frage zu beantworten, denn er hat den Begriff der technischen Aufzeichnung in dem zweiten Absatz eigenhändig definiert. Doch leider ist die Definition nicht so einfach zu verstehen, sodass es näherer Erklärungen bedarf.

Die Definition des Gesetzes

Der Gesetzgeber schreibt, eine technische Aufzeichnung sei „eine Darstellung von Daten, Mess- oder Rechenwerten, Zuständen oder Geschehensabläufen, die durch ein technisches Gerät ganz oder zum Teil selbsttätig bewirkt wird, den Gegenstand der Aufzeichnung allgemein oder für Eingeweihte erkennen lässt und zum Beweis einer rechtlich erheblichen Tatsache bestimmt ist, gleichviel ob ihr die Bestimmung schon bei der Herstellung oder erst später gegeben wird.“ (§ 268 Abs.2 StGB)

Was ist eine Darstellung?

Ein ganz wichtiger Begriff, ist der der „Darstellung“ (die durch ein technisches Gerät selbsttätig bewirkt wird). Damit kommt nämlich zum Ausdruck, dass es hier um die Fälschung von Informationen geht, die sich außerhalb eines Geräts befinden. Sie müssen abgetrennt von der Technik, welche die Informationen zusammengetragen hat, sein. Darstellungen sind dauerhafte Abbildungen, die eigenständig verkörpert sind.

Der Klassiker als Gegenbeispiel ist der Kilometerzeiger in einem Auto. Der ist direkt im Gerät und vor allem verändert er sich ständig. Er ist also keine Darstellung, sondern die Messung – Zusammenstellung der Informationen – selbst.

Wann werden die Darstellungen von einem technischen Gerät selbsttätig bewirkt?

Dass Darstellungen von einem technischen Gerät selbsttätig bewirkt werden, bedeutet, dass das technische Gerät, wie beispielsweise der Spielautomat oder auch ein einfacher Computer, ohne den Eingriff von Menschen, die Informationen eigenständig umsetzt, also entstehen lässt und ihre Gestalt bestimmt. Anknüpfend an den Spielautomaten lässt sich das anhand eines Falls, der vor dem Bundesgerichtshof verhandelt wurde, versinnbildlichen.

Die Angeklagten und später Verurteilten stellten Geldspielautomaten in verschiedenen Gaststätten gewerblich auf. Diese Automaten zählen jeglichen Umsatz eigenständig zusammen. Die Umsätze sind natürlich steuerpflichtig. Am Ende eines jeden Monats sind daher von den Geldspielautomaten ausgedruckte Umsatznachweise bei den Behörden einzureichen. Diese Umsatznachweise werden in sogenannten Auslesestreifen abgegeben. Sie weisen wie elektronische Registrierkassen automatisch gespeicherte Datensätze aus. Das bedeutet, sie zeigen die erzielten Umsatzerlöse aber auch Bauart, Zulassungsnummer an. Zur Herstellung der Auslesestreifen wird ein spezielles Auslesegerät mit dem Geldspielautomaten verknüpft, darauf werden die Daten transferiert und können ausgedruckt werden. Die Angeklagten hatten ein Gerät beschafft, dass zwischen Spielautomaten und Auslesegerät gesteckt werden kann und die im Spielautomaten gespeicherten Umsätze, auf dem Auslesegerät prozentual verringert. Der Automat hatte also 9000 € Umsatz ausgerechnet und das Gerät sorgte dafür, dass das Auslesegerät nur 7000 € anzeigte, was dann auch so ausgedruckt wurde.

Die Angeklagten wurden wegen der Fälschung technischer Aufzeichnungen verurteilt, obwohl sie die Daten im Spielautomaten selbst gar nicht antasteten. Die dort im Datenspeicher des Geräts abgelegten Daten sind nämlich noch keine technischen Aufzeichnungen, denn diese Informationen sind zu diesem Zeitpunkt allein Teil des vom Spielautomaten (ohne technische Eingriffe) nicht abtrennbaren Gerätespeichers. Erst die dauerhafte Verkörperung auf dem mittels des Auslesegerätes – grundsätzlich ohne Einwirkungsmöglichkeit von außen – hergestellten Ausdruck ist eine Darstellung durch die sich der Mensch den Informationswert der in den Automaten gespeicherten Werte nutzbar machen kann.

Die Umsätze werden auch eigenständig vom Automaten aufgezeichnet und nicht erst manuell eingegeben.
(BGH, Beschluss v. 16.04.2015, NStZ 2016, 42)

Welche Darstellungen fallen unter die Fälschung technischer Aufzeichnungen?

Das Gesetz spricht davon, dass die Darstellung nur von bestimmten Informationen eine technische Aufzeichnung ist. Dazu zählen alle Darstellungen von Daten, Mess- oder Rechenwerten, Zuständen oder Geschehensabläufen.

Was sind Daten?

Daten sind alle codierten Informationen und zwar ab Eingabe.

Was sind Mess- oder Rechenwerte?

Am Ende des Tages sind Mess- oder Rechenwerte gesetzliche Beispiele für Daten. Sie enthalten Informationen, die als Daten zu kategorisieren sind, wie Geschwindigkeits- oder Temperaturangaben.

Was sind Zustände?

Unter Zuständen versteht man in diesem Zusammenhang konstante oder veränderliche Zusammenfassungen von Einzeldaten unter bestimmten begrifflich-analytischen Gesichtspunkten. Ausschlaggebend ist vor allem eine Dauerhaftigkeit des Bezugsobjekts.

Was sind Geschehensabläufe?

Geschehensabläufe sind Zustände oder Ereignisse in ihrer zeitlichen Abfolge also z.B. Naturereignisse, Tests jeglicher Art oder Unfälle.

Aufzeichnung zum Beweis einer rechtlich erheblichen Tatsache

Die Aufzeichnung muss zum Beweis einer rechtlich erheblichen Tatsache bestimmt sein. Also wie im obigen Beispiel die steuerpflichtigen Umsätze. Nicht ausreichend sind rein innerbetriebliche oder technische Darstellungen.

Wann ist eine solche Aufzeichnung überhaupt echt?

Der Straftatbestand dient dazu, den technischen Vorgang der Herstellung der Aufzeichnung und deren Authentizität zu sichern. Es ist wie erläutert ein automatisierter Vorgang, dem daher besonderes Vertrauen zukommen muss. Bezugspunkt der Echtheit ist also die Herkunft aus so einem automatisierten Vorgang.

Unecht ist daher eine technische Aufzeichnung, wenn sie einen ordnungsgemäßen Herstellungsvorgang nur vortäuscht, weil sie überhaupt nicht aus einem technischen Gerät oder nicht aus dem Aufzeichnungsvorgang eines in seiner Selbsttätigkeit ungestörten Geräts stammt, obwohl sie nach Form und Inhalt einen solchen Eindruck erweckt. Das heißt konkret: wenn man beispielsweise den Umsatzerlös in Form des oben erwähnten Auslesestreifens mit der Hand bastelt oder bei der Darstellung stört, indem das eigentliche Ergebnis des ungestörten Vorgangs wie oben manipuliert wird, dann ist die daraus resultierende Aufzeichnung unecht.

Wann stellt man eine unechte Aufzeichnung her?

Strafbar macht man sich zunächst, wenn man eine unechte Aufzeichnung herstellt. Das ist eigentlich immer in den gerade beschriebenen Fällen der Fall. Also wenn eine unechte Aufzeichnung angefertigt wird, indem sie gar nicht aus dem Vorgang herrührt, aus dem sie stammen sollte oder auf den Vorgang der Darstellung eingewirkt wird. Oder sogar nach dem dritten Absatz, wenn man auf den eigentlichen Aufzeichnungsvorgang manipulierend Einfluss nimmt. Im Geldspielautomatenfall wäre das also der Fall, wenn man z.B. an Tag 14 des Monats die Umsatzaddition stört und so am Ende des Monats ein falscher Umsatzerlös von dem Spielautomaten dargestellt wird.

Wann wird eine echte Aufzeichnung verfälscht?

Eine Fälschung liegt natürlich auch im klassischen Sinn vor. Es gibt eine Aufzeichnung, die allerdings selbst auch schon unecht sein kann, und die wird verändert, womit vorgetäuscht wird, die Aufzeichnung käme aus einem richtigen Aufzeichnungsvorgang.

Wann gebrauche ich eine unechte oder verfälschte technische Aufzeichnung?

Mit dem Gebrauch wird jedes zugänglich Machen der unechten oder verfälschten Aufzeichnung erfasst, also wenn man sie jemandem zeigt oder z.B. der Steuerbehörde vorlegt.

Was muss der Täter beabsichtigen?

Der Straftatbestand der Fälschung technischer Aufzeichnungen erfordert eine ganz besondere Absicht: Die Herstellung der unechten, Verfälschung einer echten oder der Gebrauch einer unechten oder verfälschten Aufzeichnung muss zur Täuschung im Rechtsverkehr erfolgt sein.

Das bedeutet, dass man das Ziel hat, eine andere Person zu einem rechtlich erheblichen Verhalten aufgrund des durch die Fälschung erzeugten Irrtums zu veranlassen. Also zum Beispiel einen falschen Steuerbescheid zu erlassen.

Wann droht eine höhere Strafe? – Der besonders schwere Fall der Fälschung technischer Aufzeichnungen

Ob ein besonders schwerer Fall der Fälschung technischer Aufzeichnungen vorliegt, ist immer von den Umständen des jeweiligen Falls abhängig.

Hebt sich der Fall in besonderer Art hervor, kann ein besonders schwerer Fall angenommen werden und dementsprechend eine höhere Strafe drohen.

Das Gesetz nennt hierfür einige Beispiele. Das wohl relevanteste ist die Gewerbsmäßigkeit. Diese liegt immer dann vor, wenn der Täter sich durch die Fälschung eine Einnahmequelle von nicht unerheblicher Dauer und Umfang durch wiederholte Tatbegehung sichern möchte.

 

Sollten Sie mit dem Vorwurf der Fälschung technischer Aufzeichnungen konfrontiert sein, sollten Sie sich aufgrund der Komplexität der Materie frühzeitig an einen fachkundigen Anwalt für Strafrecht wenden. Insbesondere in den frühen Stadien eines Strafverfahrens ist eine effektive Strafverteidigung von großer Bedeutung. Als Fachanwälte für Strafrecht beraten wir Sie gerne.

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