Vorwurf Verletzung der Unterhaltspflicht?
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Startseite » Strafrecht » Vorladung » Verletzung der Unterhaltspflicht, § 170 StGB

Unterhaltspflichten sind für viele Menschen häufig eine große finanzielle Belastung. Nicht selten führen sie dazu, dass der Unterhaltspflichtige seinen eigenen Lebensstil einschränken muss oder selbst in finanzielle Bedrängnis gerät.

Kommt man seinen Unterhaltspflichten nicht nach, erhält man schnell anwaltliche Post mit einer Zahlungsaufforderung oder sieht sich einer zivilrechtlichen Klage ausgesetzt.

Was viele jedoch nicht wissen: Die Verletzung der Unterhaltspflicht ist nach § 170 StGB sogar strafbar.

Sie haben eine Vorladung wegen der Verletzung der Unterhaltspflicht erhalten?

Auch beim Vorwurf der Verletzung der Unterhaltspflicht stehen wir Ihnen kompetent und engagiert zur Seite. Vereinbaren Sie gerne einen Termin für ein erstes Beratungsgespräch.

Insbesondere in den folgenden Situationen sind wir als Fachanwälte für Strafrecht für Sie da:

  • Vorladung von der Polizei oder der Staatsanwaltschaft mit dem Vorwurf der Verletzung der Unterhaltspflicht
  • Hausdurchsuchung durch die Ermittlungsbehörden
  • Anklage der Staatsanwaltschaft wegen des Vorwurfs der Verletzung der Unterhaltspflicht
  • Berufung und Revision – nach einer Verurteilung wegen Verletzung der Unterhaltspflicht

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Vorladung erhalten wegen Verletzung der Unterhaltspflicht – Was jetzt zu tun ist:

Welche Vorteile hat unsere Kanzlei für Strafrecht?

  • Top Bewertungen unserer Mandanten
  • Expertise als Fachanwälte für Strafrecht
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Welche Strafe erwartet mich bei Verletzung der Unterhaltspflicht?

Das Gesetz sieht für die Verletzung der Unterhaltspflicht eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vor.

Bei Nichtzahlung des Unterhalts an eine Schwangere ist sogar eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren möglich.

Ob und wenn ja, welche Strafe Sie erwartet, ist von vielen Faktoren abhängig und nicht pauschal zu beantworten. Tendenziell ist die Verhängung einer Geldstrafe schwierig, da das Geld in erster Linie dem Unterhaltsberechtigten und nicht dem Staat zufließen soll. Häufiger wird daher eine Freiheitsstrafe, ausgesetzt zur Bewährung, in Betracht kommen.

Ich habe eine Vorladung oder einen Strafbefehl erhalten – was soll ich tun?

Bleiben Sie zunächst ruhig und wenden Sie sich schnellstmöglich an einen Fachanwalt für Strafrecht. Dieser kann Sie dann umfassend, angepasst an die Umstände des konkreten Falls, beraten.

Weitere Informationen dazu, wie Sie sich nach Erhalt einer Vorladung als Beschuldigter verhalten sollten, erhalten Sie hier.

Hier finden Sie weitere Verhaltenstipps bei Erhalt eines Strafbefehls.

Wann mache ich mich strafbar, wenn ich keinen Unterhalt zahle?

Strafbar macht sich, wer seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommt und dadurch den Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten gefährdet.

Wem gegenüber kann man unterhaltspflichtig sein?

Zunächst muss daher eine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung bestehen. Diese kann für Ehegatten, Lebenspartner, die Eltern oder leibliche sowie adoptierte Kinder vorliegen. Die Verpflichtung kann sich auch aus ausländischen Vorschriften ergeben. Das heißt, auch ein Ausländer kann sich strafbar machen, wenn sowohl er selbst als auch die unterhaltsberechtigte Person in Deutschland lebt.
Nicht erfasst sind hingegen vertraglich vereinbarte Unterhaltspflichten.

Unterhalt der Eltern für ihr Kind

Aufgrund der gleichrangigen Verpflichtung der Eltern gegenüber ihrem Kind, kann das Kind von beiden Elternteilen Unterhalt verlangen. Allerdings haften die Eltern nur anteilsmäßig. Das bedeutet die Höhe der Unterhaltspflicht wird für jeden Elternteil gesondert festgelegt, entsprechend den jeweils finanziellen Möglichkeiten. Das hat zur Folge, dass die Zahlung des einen Elternteils, den anderen nicht entlasten kann.

Unterhalt für Schwangere

Strafbar macht sich nach § 170 Abs. 2 StGB auch derjenige, der gegenüber einer Schwangeren unterhaltspflichtig ist und der Pflicht nicht nachkommt, wenn dies dazu führt, dass die Schwangere die Schwangerschaft abbricht.
Nichteheliche Väter, können sich danach allerdings nicht strafbar machen. Denn ihre gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber der Mutter des Kindes beginnt erst sechs Wochen vor der Geburt. Zu diesem Zeitpunkt ist ein Schwangerschaftsabbruch legal nicht mehr möglich.

Was ist, wenn man nicht die finanziellen Mittel hat, der Unterhaltspflicht nachzukommen?

Weitere Voraussetzung für eine Strafbarkeit wegen Verletzung der Unterhaltspflicht ist, dass der Pflichtige auch finanziell in der Lage ist, den Unterhalt zu zahlen.

Dafür gibt es keine starren Vorgaben. Vielmehr kommt es auf den Einzelfall an.

Maßgeblich für die Beurteilung sind sonstige bestehende Zahlungsverpflichtungen sowie die Einkünfte. Zu diesen zählen nicht nur das Arbeitsentgelt, sondern sämtliche Einnahmen, so zum Beispiel auch das Urlaubsgeld oder Arbeitslosengeld I und II.

Daher ist neben dem bloßen Nichtzahlen auch die bewusste Herbeiführung der Leistungsunfähigkeit strafbar.

Wann ist der Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten gefährdet?

Die Verletzung der Unterhaltspflicht ist erst strafbar, wenn sie wahrscheinlich dazu führt, dass der Unterhaltsberechtigte seinen Lebensbedarf nicht mehr decken kann oder die Hilfe Dritter in Anspruch nehmen muss, insbesondere öffentliche Leistungen.

Entscheidend ist, dass die Hilfe Dritter allein aufgrund der ausbleibenden Unterhaltszahlung beansprucht wird.

Zum Lebensbedarf zählen alle zur bisherigen Lebensführung erforderlichen Ausgaben des Berechtigten, nicht nur die notwendigsten wie die Miete oder Ausgaben für Nahrungsmittel.

Zu beachten ist auch, dass es nicht schon zu einer Beeinträchtigung gekommen sein muss. Es genügt die Gefährdung, d.h. die Wahrscheinlichkeit, dass eine solche Beeinträchtigung eintreten wird.

Ist also beispielsweise abzusehen, dass die berechtigte Person ohne die Unterhaltszahlung nicht mehr ihre Krankenversicherung zahlen kann, ist dies für die Strafbarkeit ausreichend.

Ich habe vergessen zu zahlen – habe ich mich schon strafbar gemacht?

Nein. Voraussetzung ist immer, dass der Pflichtige seine Unterhaltspflicht kennt, bewusst nicht zahlt und die dadurch beim Berechtigten wahrscheinlich eintretenden finanziellen Schwierigkeiten zumindest in Kauf nimmt.

Es wird deutlich, dass die Strafbarkeit wegen Verletzung der Unterhaltspflicht von vielen individuellen Faktoren abhängt. Für eine erfolgreiche Verteidigung bedarf es der Einzelfallprüfung und der spezifischen Fachkenntnisse eines Fachanwalts für Strafrecht. Wir stehen Ihnen mit unserer langjährigen Erfahrung gerne zur Seite.

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Strafbefehl erhalten wegen Verletzung der Unterhaltspflicht – Was jetzt zu tun ist:

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