Vorladung wegen Raubes und räuberischer Erpressung
Anwalt beim Vorwurf des Raubes (§ 249 StGB) und der räuberischen Erpressung (§§ 253, 255 StGB)

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Vorwurf Raub oder räuberische Erpressung? Wie hoch ist die Strafe für Raub? Was soll ich bei einer Vorladung wegen Raubes tun?

Schnell zum Inhalt:

Anwalt hilft bei dem Vorwurf Räuberische Erpressung. Als Rechtsanwälte für Strafrecht vertreten wir Sie bei Raubstraftaten kompetent, engagiert und entschlossen. Bereits der einfache Raum gem. § 249 StGB wird mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bedacht, was den Raub zum Verbrechen qualifiziert. Die Gefahr von mehrjährigen Freiheitsstrafen ist den Raubstraftaten immanent, sodass unsere Anwälte für Strafrecht Sie auch gern kurzfristig beraten. Wir vertreten Sie von unseren Kanzleistandorten in Berlin-Kurfürstendamm und Berlin-Köpenick sowie Hamburg und München aus auch in bundesweiten Verfahren.

Insbesondere in den folgenden Situationen stehen wir an Ihrer Seite:

  • Vorladung von der Polizei oder Staatsanwaltschaft mit dem Verdacht von Raub und räuberischer Erpressung
  • Hausdurchsuchung wegen Raub
  • Anklage der Staatsanwaltschaft wegen Raubes oder räuberischer Erpressung
  • RechtsmittelBerufung und Revision nach einer Verurteilung wegen Raubes oder räuberischer Erpressung

Bei einem telefonischen Erstgespräch können wir die anstehenden Fragen beantworten, Hinweise zum Umgang mit den Ermittlungsbehörden geben und die Kosten einer Strafverteidigung besprechen. Auch, wenn Sie die Aufforderung erhalten haben, einen Pflichtverteidiger zu benennen, können Sie uns gern kontaktieren. Wir können Ihnen dann die Konditionen für die Verteidigung mitteilen.

Warum sollten Sie sich bei einem Raubvorwurf § 249 StBG für unsere Kanzlei für Strafrecht entscheiden?

Unsere Kanzlei steht für Expertise, Erfahrung und Engagement. Die gezielte Spezialisierung der einzelnen Dezernate stellt eine bestmögliche Mandantsbetreuung sicher. Das Strafrecht wird geführt von einem Team aus zwei Fachanwälten für Strafrecht. Wichtig ist uns für unsere Mandanten da zu sein, dazu zählt eine gute Erreichbarkeit und dauerhafte Informationen zum Verfahrensstand. Unser Einsatz wird uns mit Top-Bewertungen unserer Mandanten belohnt. Die Kosten besprechen wir transparent und fair.

Die Vorteile unserer Anwälte für Strafrecht beim einem Raubdelikt auf einen Blick:

  • Top Bewertungen unserer Mandanten
  • Expertise als Fachanwälte für Strafrecht
  • Fingerspitzengefühl und Durchsetzungskraft im Umgang mit den Ermittlungsbehörden
  • Dezernat für Presseberichterstattung
  • Dezernat für berufsrechtliche Folgen von Straftaten
  • Faire und transparente Kosten
  • Sehr gute Erreichbarkeit

Wie verhalte ich mich beim Erhalt einer polizeilichen Vorladung mit dem Vorwurf der Straftat Raub oder räuberische Erpressung?

■ Raub oder räuberische Erpressung: Tipps vom Fachanwalt für Strafrecht bei Vorladung!

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Die meisten Mandanten erfahren durch den Erhalt der polizeilichen Vorladung vom laufenden Ermittlungsverfahren. Bei vielen findet aber auch unvermittelt eine Hausdurchsuchung statt oder die Mandanten werden direkt mit dem Vorwurf Raub festgenommen. In allen Fällen gilt die goldene Regel: „Schweigen ist Gold“! Sie haben ein Aussageverweigerungsrecht und sollten dieses nutzen. Jedes Wort von Ihnen könnte die spätere Verteidigungsstrategie unserer Anwälte für Strafrecht deutlich erschweren und damit den Ausgang Ihres Strafverfahrens negativ beeinflussen. Melden Sie sich nach Erhalt bei uns Strafverteidigern aus Berlin und wir beraten Sie bereits am Telefon zu den nächsten wichtigen Schritten. Wir übernehmen die Kommunikation mit der Polizei und der Staatsanwaltschaft und schützen Sie vor unbedachten Äußerungen.

Was muss ich bei einer Hausdurchsuchung wegen des Vorwurfes Raubes beachten?

■ Tipps vom Fachanwalt für Strafrecht bei Hausdurchsuchung wegen dem Vorwurf Raub!

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Neben dem Schweigerecht, dass Sie dringend wahrnehmen sollten, gibt es weitere wichtige Punkte bei einer Hausdurchsuchung wegen Raubes. Als Fachanwälte für Strafrecht können wir Ihnen nur raten, dass Sie keine Widerstandshandlungen begehen und die Beamten nicht beleidigen. Sie sind aber nicht zur Mitarbeit verpflichtet, daher gelten die folgenden Regeln:

  • Schweigen Sie
  • Es werden keine Zugangsdaten wie Pin – Nummern und Wischcodes herausgegeben
  • Sie sollten gar nichts unterschreiben, auch nicht das Sicherstellungsprotokoll
  • Wenden Sie sich an uns als Fachanwälte für Strafrecht

Wie hoch ist die Strafe für Raub?

■ Im Video erklärt, wie hoch die Strafe für Raub ist!

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Der Raub wird gem. § 249 StGB grundsätzlich mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren bestraft. Den Täter einer räuberischen Erpressung trifft gem. § 255 StGB die gleiche Strafe.

Eine höhere Strafe ergibt sich, wenn ein schwerer Raub (für schweren Raub drohen drei bis 15 Jahre Freiheitsstrafe) oder ein besonders schwerer Raub (für besonders schweren Raub drohen fünf bis 15 Jahre Freiheitsstrafe) begangen wurde. Wird durch den Tod wenigstens leichtfertig der Tod eines anderen Menschen versursacht, droht eine Bestrafung wegen Raubes mit Todesfolge gem. § 251 StGB mit einer Freiheitsstrafe von zehn bis zu fünfzehn Jahren oder lebenslanger Freiheitsstrafe.

Wann macht man sich wegen Raub strafbar?

Der Raub ist ein zweiaktiges Delikt, das Merkmale des Diebstahls mit einer qualifizierten Nötigung verbindet (vgl. BGH, Urt. v. 07.07.1965, Az: 2 StR 64/65). Damit es zu einem Schuldspruch wegen Raubes kommt, müssen deshalb sowohl Handlungen mit Diebstahlelementen (Wegnahme) als auch mit qualifizierten Nötigungselementen (Gewalt oder Drohung) vorliegen.

Namentlich erforderlich ist

  • dass mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben
  • eine fremde, bewegliche Sache mit der Absicht, sich oder einem Dritten diese rechtswidrig zuzueignen, weggenommen wird

(§ 249 Abs. 1 StGB).

Dies muss auch in Zueignungsabsicht geschehen, d.h. der Räuber muss den Eigentümer dauerhaft aus seiner Eigentümerposition verdrängen wollen und sich selbst zumindest vorübergehend eine eigentümerähnliche Stellung anmaßen wollen.

Wann wird Gewalt ausgeübt oder mit ihr gedroht?

Zum Raub sind entweder die Anwendung von Gewalt oder die Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben erforderlich.

Der Gewaltbegriff ist weiter, als die meisten annehmen dürften: Sie wird durch die Ausübung körperlich wirkenden Zwangs verübt, der unmittelbar oder mittelbar auf den Körper des Opfers auswirkt. Dabei ist es entscheidend, dass der Täter seine Handlung für geeignet hält, den eventuell zu erwartenden oder auch tatsächlich geleisteten Widerstand des Opfers zu überwinden (BGH, Urt. v. 27.08.1969, Az: 4 StR 268/69). Damit kann Gewalt auch gegen denjenigen geübt werden, der diese nicht bewusst wahrnehmen zu vermag, etwa infolge Bewusstlosigkeit oder Trunkenheit.

Beispiele für Gewalt:

  • Niederschlagen des Opfers
  • Würgen des Opfers
  • Verschließen der Tür, um das Opfer einzusperren
  • Richten einer ungesicherten Schusswaffe auf das Opfer

Die Drohung im Rahmen des Raubes setzt voraus, dass der Beschuldigte dem Opfer ein Übel in Aussicht stellt, auf dessen Eintritt er Einfluss zu haben vorgibt. Der oder die Bedrohte muss die Drohung ernst nehmen. Unerheblich ist es hingegen, ob der Beschuldigte auf das Übel tatsächlich auch Einfluss hat oder dies nur wahrheitswidrig vorgibt – bedroht der das Opfer zB nur mit einer ungefährlichen Spielzeugpistole, liegt in der Regel trotzdem eine Drohung vor.

Gegenstand der Drohung muss dabei eine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben sein, also zB der Tod oder schlimme Verletzungen. Ob die angedrohte Gewalt das Opfer selbst oder eine andere Person, für die sich das Opfer aus Tätersicht verantwortlich fühlt, fällt dabei nicht ins Gewicht. Der Eintritt des Übels muss („gegenwärtig“) grundsätzlich auch unmittelbar bevorstehen.

Beispiele für eine hier taugliche Drohung:

  • Drohung, das Opfer umzubringen
  • Drohung, dem Opfer ein Arm zu brechen
  • Drohung gegen einen Wüstenreisenden, seinen Trinkwasserbehälter zu zerstören – hier liegt zwar grundsätzlich nur eine (nicht ausreichende) Gewalt gegen Sachen vor; im Ergebnis läuft es aber auf eine Drohung mit Leib- oder Lebensgefahr hinaus und stellt deshalb eine Drohung im Sinne des § 249 StGB dar (Wittig, in: BeckOK StGB, 57. Ed. 1.5.2023, StGB § 249 Rn. 9.2).

Beispiele, in denen keine hier taugliche Drohung vorliegt:

  • Drohung mit einer Ohrfeige (völlig unerhebliche Gefahr; Wittig, aaO, Rn. 10)
  • Drohung mit dem Abschneiden von Haaren (KG, Beschl. v. 03.05.2013, Az: (4) 121 Ss 69/13 (78/13))
  • Drohung mit dem Töten des Hundes des Opfers – die Gewalt richtet sich gegen das Eigentum des Opfers, nicht gegen „Leib oder Leben“ – Tiere sind im Strafrecht Sachen (vgl. § 325 Abs. 6 Nr. 1 StGB)
  • Drohung mit einer Rufmordkampagne

Wann wird eine fremde bewegliche Sache weggenommen?

Erforderlich ist weiter das Wegnehmen einer fremden beweglichen Sache. Das bedeutet, dass der Beschuldigte das Gewahrsam des Opfers an der Sache brechen und neuen Gewahrsam begründen muss. Das kann zB durch Entreißen eines Mobiltelefons und anschließende Mitnahme desselben geschehen.

Wann liegt eine räuberische Erpressung vor?

Mit dem Erfordernis der Wegnahme offenbart sich auch der greifbare Unterschied zur räuberischen Erpressung gem. §§ 253, 255 StGB. Bei dieser findet – stark vereinfacht – nicht eine Wegnahme durch den Beschuldigten statt, sondern eine räuberisch – d.h. mit Gewalt gegen eine Person oder einer Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben – erpresste Herausgabe durch das Opfer an den Beschuldigten.

Die Unterscheidung ergäbe sich nach dem BGH aus dem äußeren Erscheinungsbild der Tat. Anstelle der Zueignungsabsicht tritt bei der räuberischen Erpressung die Bereicherungsabsicht, also die Absicht, sich aus dem Schaden für das Opfer rechtswidrig zu bereichern.

Zusammenhang zwischen Gewalt und Wegnahme

Zwischen Gewalt bzw. Drohung und der Wegnahme ist ein sog. spezifischer Zusammenhang erforderlich. Es reicht nicht aus, dass Gewalt/Drohung und Wegnahme zusammenfallen, sie müssen vielmehr gerade das Mittel der Ermöglichung der Wegnahme sein (BGH, Urt. v. 21.05.1953, Az: 4 StR 787/52). Auch aus Sicht des Beschuldigten muss diese Verknüpfung bestehen.

Daran kann es zB fehlen, wenn zwar Gewalt angewendet wurde, allerdings gerade nicht, um die Wegnahme zu ermöglichen oder zu erleichtern, zum Beispiel wenn die Gewalt erst nach Abschluss der Wegnahme angewandt wird.

Die genaue Untersuchung des dem Vorwurf zugrunde liegenden Tatgeschehens gehört auch aus diesem Grund stets zu einer Strafverteidigung, um die erhobenen Vorwürfe im Hinblick auf ihre Bestandsfähigkeit zu überprüfen.

Höhere Strafe bei schwerem und besonders schwerem Raub

Beim Raub wie auch bei der räuberischen Erpressung (Wittig, aaO, § 250 Rn. 1)  kann sich unter gewissen Umständen eine höhere Strafe ergeben.

Eine Freiheitsstrafe von drei bis fünfzehn Jahren ist dabei zu erwarten (§ 250 Abs. 1 StGB – schwerer Raub), wenn

  • einer der Tatbeteiligten eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug (zB Hammer, Baseballschläger, Eisenstangen, Salzsäure, Wittig, aaO, § 244 Rn. 8) bei sich führt (weder eine tatsächliche noch eine beabsichtigte Verwendung sind notwendig),
  • einer der Tatbeteiligten sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden (zB Flüssigkeiten, Gase, chemische Substanzen und narkotisierende Mittel, Scheinwaffen (Fischer, 67. Aufl. 2020, StGB § 250 Rn. 9 f., teilw. mwN); nicht: ein Lippenstift, der – wenngleich den Schein erweckend, es handele sich um eine Waffe – in den Rücken des Opfers gedrückt wird (BGH, Beschl. v. 20.06.1996, Az:4 StR 147/96) | keine Verwendung, aber eine Verwendungsabsicht erforderlich),
  • eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt (zB Gefahr einer ernsten langwierigen Krankheit oder erhebliche Beeinträchtigung seiner Arbeitskraft (Fischer, aaO, § 250 Rn. 13) | Gefahr muss sich nicht realisieren) oder
  • der Täter als Mitglied einer Räuber- oder Diebesbande (mind. 3 Personen, Wittig, aaO, § 244 Rn. 15) mit einem anderen Bandenmitglied gemeinsam handelt.

Eine Freiheitsstrafe von fünf bis fünfzehn Jahren ist zu erwarten (§ 250 Abs. 2 StGB – besonders schwerer Raub), wenn

  • einer der Tatbeteiligten eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug zur Gewaltanwendung oder Drohung (Fischer, aaO, § 250 Rn. 17) verwendet,
  • einer der Tatbeteiligten im Rahmen eines Bandenraubs eine Waffe bei sich führt (keine Verwendung erforderlich) oder
  • eine andere Person bei der Tat körperlich schwer misshandelt (Beeinträchtigung der körperlichen Integrität mit erheblichen Folgen für die Gesundheit oder verbunden mit erheblichen Schmerzen, Fischer, aaO, § 250 Rn. 26) oder durch die Tat in Todesgefahr bringt.

Höhere Strafe, wenn das Opfer stirbt – Raub mit Todesfolge

Eine noch höhere Strafe (Freiheitsstrafe von zehn bis zu 15 Jahren oder lebenslang) wegen Raubs mit Todesfolge (§ 251 StGB) erwartet denjenigen, der durch den wissentlich und willentlich begangenen Raub leichtfertig den Tod eines anderen Menschen verursacht.

Dazu muss der Raub zunächst ursächlich für den Tod des Opfers sein. Denkt man den Raub hinweg, müsste das Opfer deshalb noch am Leben sein. Auch muss sich gerade das mit dem gesetzten Risiko für das Leben des Opfers im Tod realisiert haben. Darüber hinaus muss sich im Tod gerade die raubspezifische Gefahr für das betroffene Leben verwirklicht haben.

Dies nahm der BGH (Urt. v. 15.05.1992, Az: 3 StR 535/91 – vereinfacht) bspw. in einem Fall an, in dem ein Bankräuber nach Wegnahme des Geldes auf der Flucht in einem Einkaufszentrum einen Polizisten erschießen wollte, was nicht gelang, er aber stattdessen – ohne das zu wollen – eine Passantin tödlich traf. Der BGH führte dazu aus, dass „bei Raubdelikten, insbesondere bei dem hier gegebenen Fall des bewaffneten Bankraubs, […] eine tatspezifische Gefährlichkeit nicht nur bei der meist überraschend erfolgenden Wegnahmehandlung, sondern nicht minder bei der sich anschließenden Phase der Flucht und Beutesicherung [besteht]. Denn häufig werden Raubopfer selbst oder mit Hilfe der Polizei und anderer Dritter versuchen, den fliehenden Täter zu verfolgen und die Beute zurückzuerlangen. Die Gefahr, daß ein bewaffneter Täter seine Waffe nicht nur zur Wegnahme, sondern auch zur Abwehr von Verfolgern und zur Beutesicherung einsetzt, ist nicht geringer einzuschätzen.“

Nicht allein der Vorwurf eines Raubes mit Todesfolge steht im Raum, wenn der Beschuldigte den Tod des Opfers mindestens ernstlich für möglich hielt und billigend in Kauf nahm. Dann handelt er auch bzgl. des Todes vorsätzlich; im Raum steht dann auch eine Strafbarkeit wegen Todschlages gem. § 212 StGB oder sogar wegen (Habgier-)Mordes gem. § 211 (Abs. 2 Gr. 1 Alt. 3) StGB.

Wie wird bei der Strafverteidigung beim Raub vorgegangen?

Nachdem der Fachanwalt für Strafrecht mit einem Mandat beauftragt wurde, beantragt er zunächst Akteneinsicht, setzt sich mit den gegen seinen Mandanten erhobenen Vorwürfen und der aktuellen Beweislage auseinander. Aufgrund der jahrelangen Arbeit in diesem Gebiet, verfügt der Rechtsanwalt hierbei über einen Erfahrungsschatz an fallspezifischen und verfahrenstechnischen Vorgehensweisen, die er je nach Fall anzuwenden weiß.

Welche Tatbestandsmerke sind beim Raub demnach genau vom Anwalt für Strafrecht in Augenschein zu nehmen?

Es muss sich oft insbesondere damit auseinandergesetzt werden, ob die streitgegenständliche Sache mit Zueignungsabsicht weggenommen und ob ein qualifiziertes Nötigungsmittel eingesetzt wurde. Möglicherweise kann mit Zuhilfenahme dieser Ansatzpunkte erzielt werden, dass eine Strafbarkeit wegen Raub oder räuberischer Erpressung grundsätzlich ausscheiden kann.

Worauf kann es bei der Verknüpfung der Wegnahme mit dem qualifizierten Nötigungsmittel ankommen?

Welche Nötigungsmittel bei der Tathandlung zum Einsatz kommen müssten, um den Tatbestand des § 249 StGB zu erfüllen, wurde bereits angeführt. Was allerdings darüber hinaus gesondert geprüft werden sollte, ist die Verknüpfung dieser Mittel mit der tatsächlichen Wegnahme. So kann es beispielsweise der Fall sein, dass zwar Gewalt angewendet wurde, allerdings gerade nicht, um die Wegnahme zu ermöglichen oder zu erleichtern. Besteht demnach kein enger örtlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Einsatz des Nötigungsmittel und der Wegnahme, kann dies einer erfolgsversprechenden Strafverteidigung zuträglich sein.

Was kann durch eine genauere Untersuchung des Nötigungsmittels durch den Strafverteidiger für Raub erzielt werden?

Möglichkeiten in der Strafverteidigung können sich demnach daraus ergeben, dass der Täter bei der Nötigungshandlung (noch) nicht das Ziel verfolgte, dem Opfer eine Sache wegzunehmen. Ein Unterschied ergibt sich vor allem danach, ob die Gewaltanwendung lediglich fortwirkt oder noch andauert. Eine Grenzziehung kann hier anhand Kleinigkeiten erfolgen. Durch eine genaue Kenntnis und Darlegung dedes Sachverhalts kann eine solche Abgrenzung aber ermöglicht werden. Ein klassischer Fall hierfür ist, wenn das Opfer nach einer Schlägerei bewusstlos am Boden liegt. Die Gewaltanwendung wirkt dann zwar noch nach, dauert aber nicht mehr an. Kann ein ledigliches Fortwirken der Nötigung so bewiesen werden, scheidet eine Strafbarkeit wegen Raubes oftmals aus.

Was meint Zueignungsabsicht i.S.d § 249 StGB?

Ebenfalls kritisch in Augenschein zu nehmen ist die Frage, ob der Täter die Absicht einer rechtswidrigen Zueignung im Sinne der Vorschrift hatte. Auch hier gilt es, den Gesamtzusammenhang juristisch zu bewerten. Dem Täter ist hiernach nicht nur nachzuweisen, eine bewusst fremde Sache objektiv wegnehmen zu wollen, sondern auch die Absicht, sich die Sache (zumindest vorübergehend) aneignen und dabei den eigentlich Berechtigten dauerhaft enteignen zu wollen. Auch anhand einer Auseinandersetzung mit diesen Merkmalen kann ermöglicht werden, die Strafbarkeit weiter einzudämmen. Je nach Sachlage können dem Mandanten dann nur noch Straftatbestände mit niedrigeren Strafmaßen unterstellt werden.

Wie wird die Verteidigungsstrategie durch unsere Anwälte beim Raubvorwurf erarbeitet?

Nach abschließender juristischer Bewertung wird eine gemeinsame Verteidigungsstrategie erarbeitet und besprochen. Im Fokus steht im Rahmen unserer Arbeit dabei auch, dass der Mandant zu jedem Zeitpunkt transparent über das angestrebte Vorgehen informiert ist und offene Fragen oder Bedenken Gehör finden. Wird der Fall streitig verteidigt, kann das Ziel je nach Beweislage im Freispruch des Mandanten oder im Versuch liegen, im Rahmen einer Strafrahmenverteidigung, die Strafe möglichst gering zu halten.

Wann kann für einen minder schweren Fall plädiert werden?

Gegebenenfalls kann der Strafverteidiger in diesem Zusammenhang auch erwägen, für einen minder schweren Fall (§ 249 Abs. 2 StGB) zu plädieren. Ein minder schwerer Fall kommt in verschiedenen Konstellationen in Betracht. Zum einen besteht die Möglichkeit einer verminderten Schuldfähigkeit gem. § 21 StGB. Als klassisches Beispiel ist hier das Begehen eines Raubes aufgrund von Drogensucht anzuführen (vgl. BGH StV 83, 363). Diskutiert werden können auch solche Fälle, in denen der Entschluss zur Gewaltanwendung bei der Wegnahme erst gefasst wird, weil der Täter durch eine andere Person überrascht wird oder der Umstand, dass die Beute von geringem Wert ist. Ebenfalls zu bedenken sind Konstellationen, bei denen die Straftat durch Unterlassen begangen worden ist oder das Maß der Gewalt oder die Intensität der Drohung so gering waren, dass die Schwelle zum tatbestandsmäßigen Raub nicht erreicht scheint. Es wird auch an dieser Stelle deutlich, wie wichtig eine genaue Auswertung der Sachlage und der oben beschriebenen Zusammenhänge ist. So können kleinste Erwägungen hier den Unterschied machen.

Welche Umstände können sich beim Raub straferhöhend auswirken?

Folgerichtig wirkt sich beispielsweise ein hoher Wert der Beute straferhöhend aus. Weitere Auslöser für eine Erhöhung des Strafmaßes können die Schwere der eingetretenen Folgen beim Opfer, wie seelische und physische Beeinträchtigungen, und eine besonders sorgfältige Planung der Tat mit der Einberechnung aller zu erwägenden Umstände sein.

Welche Konsequenzen können neben einer Freiheitsstrafe bei einer Verurteilung wegen Raub drohen?

Neben der Strafe kann gem. § 256 StGB eine Führungsaufsicht (§§ 68 ff. StGB) angeordnet werden. Führungsaufsicht meint gem. § 61 StGB zunächst eine Maßregel der Besserung und Sicherung. Bei hinreichender Gefahrenprognose, d.h. wenn eine erhöhte Gefahr besteht, dass der Straftäter erneut straffällig wird, bedeutet dies, dass die verurteilte Person nicht nur der Bewährungshilfe, sondern zusätzlich auch einer gesonderten Aufsichtsstelle unterstellt werden kann.

Ebenfalls möglich ist, dass eine Anordnung oder ein Vorbehalt zur Sicherungsverwahrung getroffen wird. Mit einer Untersuchungshaft muss weiter gerechnet werden.

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